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Aufenthaltserlaubnis получение NE без 60 месячных пенсионных выплат

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Erickson постоялец14.09.14 19:35
Erickson
NEW 14.09.14 19:35 
Здравствуйте уважаемые Форумчане, хотел бы уточнить. Может ли иностранец приехавший в германию по §8 вместе с семьёй по линии немецких переселенцев получить Niederlassungserlaubnis без 60 месячных пенсионных взносов?
Я получил Aufenthaltserlaubnis 28 Abs. 1 S.1 Nr. 1

Вот, нашёл закон, как я понимаю он относится ко мне: (если нет, поправьте)
Я выделил, как я понимаю "28 Abs. 1 S.1 Nr. 1" - 28 Параграф, Absatz 1 (выделяю зелёным), Satz 1 это - (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen... ., Nr. 1 это - Ehegatten eines Deutschen.
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html
В ответ на:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)

1) Могу ли я по этому закону получить Niederlassungserlaubnis? Хотя он стоит в Absatz 2?
Или Absatz 2 ко мне не относится и я не могу на него рассчитывать, так как я имею Aufenthaltserlaubnis 28 Abs. 1 ?
2) Хотелось бы понять должен я предоставлять 60 месячные пенсионные выплаты или нет.
Если не должен, и в них нет необходимости, хотелось бы точно знать в каком параграфе это указанно, или наоборот неуказанно.
#1 
dimafogo коренной житель14.09.14 20:23
NEW 14.09.14 20:23 
in Antwort Erickson 14.09.14 19:35
В ответ на:
1) Могу ли я по этому закону получить Niederlassungserlaubnis?

Можете.
В ответ на:
Или Absatz 2 ко мне не относится и я не могу на него рассчитывать, так как я имею Aufenthaltserlaubnis 28 Abs. 1 ?

Это сейчас у вас Abs. 1. А через три года обладания этим параграфом сможете получить NE по Abs. 2.
В ответ на:
2) Хотелось бы понять должен я предоставлять 60 месячные пенсионные выплаты или нет.

Нет. Но их могут потребовать с Вашей супруги. Впрочем, в пункте 28.2.1 VV zum AufenthG написано:
В ответ на:
Hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 findet § 9 keine Anwendung.

Так что АВН как бы и не должно требовать 60 месяцев RV в подобных случаях...
#2 
Erickson постоялец15.09.14 11:34
Erickson
15.09.14 11:34 
in Antwort dimafogo 14.09.14 20:23, Zuletzt geändert 15.09.14 12:42 (Erickson)
Спасибо Вам что ответили!
У меня возникло с Вашим ответом пару вопросов. На мой вопрос:
В ответ на:
2) Хотелось бы понять должен я предоставлять 60 месячные пенсионные выплаты или нет.

Вы пишите:
В ответ на:
Нет. Но их могут потребовать с Вашей супруги. Впрочем, в пункте 28.2.1 VV zum AufenthG написано:
Hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 findet § 9 keine Anwendung.

В §9 Abs.2 S. 1 написанно: er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,, про 60 месячные пенсионные выплаты здесь ни слово. Должен ли я понимать, что если 5 лет пребывания в Германии они не спрашивают для получения NE, то отсюда вывод что 60 месячные пенсионные выплаты тоже не должны спрашивать?
Но в В §9 Abs.2 S. 3 как раз стоит:
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html
В ответ на:
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

, почему же тогда в пункте 28.2.1 VV zum AufenthG Satz 3 они не указали?
Хотя в § 28 Familiennachzug zu Deutschen в Abs. 2 стоит: § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (Ключевое слово как я понимаю gilt entsprechend)
А в § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 стоит.
В ответ на:
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,

Как правильно понимаете Вы gilt entsprechend? Считать действительным? или Считать соответственно изменёнными?
#3 
dimafogo коренной житель15.09.14 13:41
NEW 15.09.14 13:41 
in Antwort Erickson 15.09.14 11:34
В ответ на:
Хотя в § 28 Familiennachzug zu Deutschen в Abs. 2 стоит: § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Да, действительно. Значит, забудьте про VV zum AufenthG; 60 месяцев RV необходимы и в Вашем случае случае (Ваши 60 месяцев или 60 месяцев Вашей супруги).
#4 
Erickson постоялец15.09.14 14:06
Erickson
NEW 15.09.14 14:06 
in Antwort dimafogo 15.09.14 13:41, Zuletzt geändert 30.09.14 14:13 (Erickson)
В ответ на:
Да, действительно. Значит, забудьте про VV zum AufenthG; 60 месяцев RV необходимы и в Вашем случае случае (Ваши 60 месяцев или 60 месяцев Вашей супруги).

А если претендовать можно по истечению 3ех лет то как тогда может набраться 60 месяцев? (С другой стороны)
Вот к примеру Voraussetzungen в Дюсельдорфе, там написанно:
http://www.duesseldorf.de/buergerinfo/33/03/33ne02.shtml
В ответ на:
Familienangehöriger eines Deutschen (Ehegatte, minderjähriges lediges Kind, Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes zur Ausübung der Personensorge)
seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige(r) eines oder einer Deutschen
mindestens dreijährige familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen
es liegt kein Ausweisungsgrund vor
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1)

В ответ на:
Erforderliche Unterlagen
Mietvertrag
Nachweis Sicherstellung des Lebensunterhalts
Nachweis Krankenversicherungsschutz (bei freiwilliger oder privater Versicherung Nachweis über die Höhe der aktuellen Beiträge)
Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1), wenn Sie am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten,ansonsten ist der Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1) erforderlich
Gültiger Nationalpass
ein aktuelles Lichtbild ("Biometriefoto") gemäß der
Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH

Про 60 месяцев ничего нет. Что же получается законы разные?
Амты для получения Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen 60 месяцев выплат не спрашивают.
Хотя в законе стоит обратное. Как тогда?
#5 
Erickson постоялец15.09.14 14:17
Erickson
NEW 15.09.14 14:17 
in Antwort Erickson 15.09.14 14:06
В Мюнхене:
http://www.muenchen.de/dienstleistungsfinder/muenchen/1064115/
В ответ на:
Voraussetzungen
Drei Jahre Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft mit einer/einem Deutschen
Die familiäre Lebensgemeinschaft mit der/dem Deutschen besteht in Deutschland
Mündliche Verständigung einfacher Art in deutscher Sprache


В ответ на:
Benötigte Unterlagen:
Vollständig ausgefülltes Antragsformular für Niederlassungserlaubnis
gültiger Pass
biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie bei Bedarf im KVR)
beide Ehepartner/eingetragene Lebenspartner müssen zur Antragsstellung gemeinsam in die Ausländerbehörde kommen

Тоже самое... .
#6 
tanuna_0 старожил15.09.14 17:51
NEW 15.09.14 17:51 
in Antwort dimafogo 15.09.14 13:41
In Antwort auf:
Да, действительно.

Не торопитесь здавать взад. А то и сами запутаетесь и ТС запутаете.
#7 
tanuna_0 старожил15.09.14 17:52
NEW 15.09.14 17:52 
in Antwort Erickson 15.09.14 14:06
In Antwort auf:
Должен ли я понимать, что если 5 лет пребывания в Германии они не спрашивают для получения NE, то отсюда вывод что 60 месячные пенсионные выплаты тоже не должны спрашивать?

Да.
In Antwort auf:
Но в В §9 Abs.2 S. 3 как раз стоит:

Не стоит.
В третьем предложении второго абзаца девятого параграфа AufenthG "стоит" совсем не то, что вы процитировали.
In Antwort auf:
почему же тогда в пункте 28.2.1 VV zum AufenthG Satz 3 они не указали?

Потому, что "они" умеют считать предложения, а вы нет.
In Antwort auf:
Хотя в § 28 Familiennachzug zu Deutschen в Abs. 2 стоит: § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (Ключевое слово как я понимаю gilt entsprechend)
А в § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 стоит.

Стоять-то стоит, но опять же совсем не то, что вы цитируете.
In Antwort auf:
А если претендовать можно по истечению 3ех лет то как тогда может набраться 60 месяцев? (С другой стороны)

Никак.
Может "набраться" только 36. Как вы сами понимаете. С третьей стороны.
In Antwort auf:
Что же получается законы разные?

Нет, не получается.
Закон один. А §§ в нем разные.
In Antwort auf:
Хотя в законе стоит обратное. Как тогда?

Никак.
Продолжать учить немецкий. Иначе немецкие законы и дальше будут оставаться для вас "разными".
#8 
dimafogo коренной житель15.09.14 18:29
NEW 15.09.14 18:29 
in Antwort tanuna_0 15.09.14 17:51
В ответ на:
Не торопитесь здавать взад. А то и сами запутаетесь и ТС запутаете.

Да, действительно. ТС просчитался в предложениях, а я ему и поверил...
#9 
Erickson постоялец17.09.14 07:53
Erickson
NEW 17.09.14 07:53 
in Antwort tanuna_0 15.09.14 17:52
В ответ на:
Продолжать учить немецкий. Иначе немецкие законы и дальше будут оставаться для вас "разными".

Спасибо за совет! Я непременно воспользуюсь им!
tanuna_0
В ответ на:
В третьем предложении второго абзаца девятого параграфа AufenthG "стоит" совсем не то, что вы процитировали.

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html
В ответ на:
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

Может быть Вам не составит много труда выделить, что же стоит §9 Abs.2 S. 3 ?
В ответ на:
Хотя в § 28 Familiennachzug zu Deutschen в Abs. 2 стоит: § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (Ключевое слово как я понимаю gilt entsprechend)
А в § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 стоит.

tanuna_0
В ответ на:
Стоять-то стоит, но опять же совсем не то, что вы цитируете.

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html
В ответ на:
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

И здесь я думаю Вам не составит труда выделить что же на самом деле стоит в § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5.
#10 
Erickson постоялец17.09.14 08:03
Erickson
NEW 17.09.14 08:03 
in Antwort tanuna_0 15.09.14 17:52, Zuletzt geändert 17.09.14 08:08 (Erickson)
tanuna_0
В ответ на:
Потому, что "они" умеют считать предложения, а вы нет.

Объясните, как правильно считать где в параграфах абзацы и строки.
#11 
dimafogo коренной житель17.09.14 08:59
NEW 17.09.14 08:59 
in Antwort Erickson 17.09.14 08:03, Zuletzt geändert 17.09.14 08:59 (dimafogo)
В ответ на:
Объясните, как правильно считать где в параграфах абзацы и строки.

Абзацы на сайте gesetze-im-internet.de нумерируются цифрами в круглых скобках, а предложения заканчиваются точкой
Исходя из этого:
В ответ на:
Может быть Вам не составит много труда выделить, что же стоит §9 Abs.2 S. 3 ?

§9 Abs.2 S. 3:
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

В ответ на:
И здесь я думаю Вам не составит труда выделить что же на самом деле стоит в § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5.

§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5:
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

#12 
Erickson постоялец17.09.14 09:33
Erickson
NEW 17.09.14 09:33 
in Antwort dimafogo 17.09.14 08:59
dimafogo
В ответ на:
Абзацы на сайте gesetze-im-internet.de нумерируются цифрами в круглых скобках, а предложения заканчиваются точкой

Спасибо! Что то я про точки забыл, и когда читал параграф, их не учёл.
Сейчас буду разбираться исходя из новых интерпретаций... .
#13 
Erickson постоялец17.09.14 11:22
Erickson
NEW 17.09.14 11:22 
in Antwort dimafogo 14.09.14 20:23
Очень интересно, что же получается, если в Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz в пункте 28.2.1 указанно:
Hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 findet § 9 keine Anwendung.
А в § 9 Absatz 2 Satz 1 стоит:
В ответ на:
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

то для получения Niederlassungserlaubnis по § 28 Absatz 2 достаточно трёх лет проживания в Германии, достаточное владение немецким языком, по § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 показать успешно законченные интеграционные курсы.
Исходя из Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - 28.2.1 доказывать и показывать за 60 месяцев Rentenversicherungsnachweis, Nachweis что человек имеет постоянную работу не надо?
Для получения Niederlassungserlaubnis по § 28 Absatz 2 достаточно трёх лет проживания в Германии, уровня немецкого языка B1 и законченных интеграционных курсов?
Я всё правильно сейчас понял или что то упустил?
#14 
dimafogo коренной житель17.09.14 12:50
NEW 17.09.14 12:50 
in Antwort Erickson 17.09.14 11:22
В ответ на:
Исходя из Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - 28.2.1 доказывать и показывать за 60 месяцев Rentenversicherungsnachweis, Nachweis что человек имеет постоянную работу не надо?

Не надо.
В ответ на:
Для получения Niederlassungserlaubnis по § 28 Absatz 2 достаточно трёх лет проживания в Германии, уровня немецкого языка B1 и законченных интеграционных курсов?
Я всё правильно сейчас понял или что то упустил?

Правильно.
#15 
Erickson постоялец17.09.14 13:44
Erickson
NEW 17.09.14 13:44 
in Antwort dimafogo 17.09.14 12:50
В ответ на:
Для получения Niederlassungserlaubnis по § 28 Absatz 2 достаточно трёх лет проживания в Германии, уровня немецкого языка B1 и законченных интеграционных курсов

Интересно, а кто нибудь получил Niederlassungserlaubnis на этих основаниях... ? (Без 60 месяцев Rentenversicherungsnachweis и постоянной работы)
Почему тогда Ausländerbehörde спрашивает Nachweis Sicherstellung des Lebensunterhalts?
#16 
Erickson постоялец17.09.14 14:11
Erickson
NEW 17.09.14 14:11 
in Antwort dimafogo 17.09.14 12:50
И ещё вопрос:
Я несколько недель назад подал Антраг на продления Aufenthaltserlaubnis. В Германии живём около 4 лет. При подаче Антрага в Ausländerbehörde на продление я указал, что хочу получить Aufenthaltserlaubnis (Unbefristet). На что мне сказали что Unbefristet мне дать не могут так как семья получает Arbeitslosengeld II. Сейчас вот жду новую карточку. Сказали что дадут на три года (хотя кто их знает).
Могу ли я получить новый Aufenthaltserlaubnis (который будет Befristet) и сразу подать на основании этих законов на Niederlassungserlaubnis? Или надо теперь ждать пока новый Aufenthaltserlaubnis не закончится?
#17 
Мадемуазель Коко патриот17.09.14 14:19
Мадемуазель Коко
NEW 17.09.14 14:19 
in Antwort Erickson 17.09.14 14:11
В ответ на:
На что мне сказали что Unbefristet мне дать не могут так как семья получает Arbeitslosengeld II

Правильно сказали.
Гармония - это когда думаешь головой, прислушиваешься к сердцу и чуешь жопой.
#18 
Erickson постоялец17.09.14 14:26
Erickson
NEW 17.09.14 14:26 
in Antwort Мадемуазель Коко 17.09.14 14:19
Мадемуазель Коко
В ответ на:
Правильно сказали.

Значит Unbefristet дать не могут, хотя для получения Niederlassungserlaubnis по § 28 Absatz 2 достаточно трёх лет проживания в Германии, уровня немецкого языка B1 и законченных интеграционных курсов.
Это как?
#19 
Мадемуазель Коко патриот17.09.14 14:27
Мадемуазель Коко
NEW 17.09.14 14:27 
in Antwort Erickson 17.09.14 14:26
Нужен ещё доход.
Гармония - это когда думаешь головой, прислушиваешься к сердцу и чуешь жопой.
#20 
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