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PhD продолжение темы
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NEW 14.08.12 09:24
здесь очень хорошая тема но в архиве http://foren.germany.ru/arch/other/f/3927233.html?Cat=&page=&view=&sb=&part=all&vc=1
у меня с 2007 по 2011 §16 как аспирант
с 2011 года §18 абц. 4 стр 1. В принципе точно такая ауфлаге.
Дадут ли мне §19?
В ответ на:
поскольку в Auflage никак не упоминается что разрешена только деятельность в ранках аспирантуры, я бы попытался побиться за то, что эта ABW была выдана по § 6 AAV i.V.m. § 9 Nr. 8 ArGV и таким образом соответствует § 18 AufenthG. Тогда (если Вы например планируете остаться в Германии) время с 1.1.2005 пойдет в зачет 5-летнего срока на получение ПМЖ, и весь срок уже прожитый в Германии (а не только 2 года) пойдет в зачет 4-летнего срока на неограниченное разрешение на работу.
поскольку в Auflage никак не упоминается что разрешена только деятельность в ранках аспирантуры, я бы попытался побиться за то, что эта ABW была выдана по § 6 AAV i.V.m. § 9 Nr. 8 ArGV и таким образом соответствует § 18 AufenthG. Тогда (если Вы например планируете остаться в Германии) время с 1.1.2005 пойдет в зачет 5-летнего срока на получение ПМЖ, и весь срок уже прожитый в Германии (а не только 2 года) пойдет в зачет 4-летнего срока на неограниченное разрешение на работу.
у меня с 2007 по 2011 §16 как аспирант
В ответ на:
По памяти: Der Aufenthalt gilt nur für die Dauer der Tätigkeit beim Forschungszentrum XXX. Andere Tätigkeiten sind nicht gestattet.
По памяти: Der Aufenthalt gilt nur für die Dauer der Tätigkeit beim Forschungszentrum XXX. Andere Tätigkeiten sind nicht gestattet.
с 2011 года §18 абц. 4 стр 1. В принципе точно такая ауфлаге.
Дадут ли мне §19?
NEW 14.08.12 12:08
я тут нашел для АЕ 19 зарплата должно быть 66 тыс в году.... а что если мало не видать АЕ 19?
in Antwort Sohn 14.08.12 09:24
В ответ на:
Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, wenn sie ein Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (das sind derzeit 66.000,00 Euro jährlich) erhalten
Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, wenn sie ein Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (das sind derzeit 66.000,00 Euro jährlich) erhalten
я тут нашел для АЕ 19 зарплата должно быть 66 тыс в году.... а что если мало не видать АЕ 19?
NEW 14.08.12 17:39
in Antwort Sohn 14.08.12 12:08
сказали принести след. документов после завтра думаю не успею
- Arbeitgeberreferenzen
- Arbeitsvertrag (Original und Kopie)
- Bearbeitungsgebühr (bar oder ec-cash)
- Diplome / Abschlüsse, bei ausländischen mit deutscher Übersetzung
- Formular Sicherheitsbefragung ausgefüllt, aber nicht unterschrieben
- Lebenslauf
- Mietvertrag mit Nachweis über die Miethöhe (Original und Kopie)
- Mitgliedsbescheinigung Ihrer Krankenversicherung
- Publikationen z.B. in der Fachpresse
- Stellenbeschreibung
- aktuelles biometrisches Foto
- derzeit gültiger Pass oder Passersatz
- letzte drei Gehaltsbescheinigungen (Original und Kopie)
- vollständig ausgefüllter Formblattantrag
- Arbeitgeberreferenzen
- Arbeitsvertrag (Original und Kopie)
- Bearbeitungsgebühr (bar oder ec-cash)
- Diplome / Abschlüsse, bei ausländischen mit deutscher Übersetzung
- Formular Sicherheitsbefragung ausgefüllt, aber nicht unterschrieben
- Lebenslauf
- Mietvertrag mit Nachweis über die Miethöhe (Original und Kopie)
- Mitgliedsbescheinigung Ihrer Krankenversicherung
- Publikationen z.B. in der Fachpresse
- Stellenbeschreibung
- aktuelles biometrisches Foto
- derzeit gültiger Pass oder Passersatz
- letzte drei Gehaltsbescheinigungen (Original und Kopie)
- vollständig ausgefüllter Formblattantrag
NEW 14.08.12 17:45
in Antwort Sohn 14.08.12 17:39
в бланке есть такой вопрос: Waren Sie jemals in einem militärischen Ausbildungslager, das in Ihrem Herkunftsland oder in einem anderen Staat von einer politischen oder religiösen Gruppe oder von einer ausländischen Regierung unterhalten wurde?
как мы все знаем в советском союзе или СНГ есть военные кафедры при Университетах. Проходим там учебу. Должны ли это мы написать на этот вопрос?
как мы все знаем в советском союзе или СНГ есть военные кафедры при Университетах. Проходим там учебу. Должны ли это мы написать на этот вопрос?
NEW 14.08.12 20:20
in Antwort Alex234 14.08.12 17:49
получил термин для подачи заявку на §19. стоит ли попробовать? там оказывается есть беарбайтунгсгебур не знаю сколько.
с 2007 по 2011 §16 как аспирант
с 2011 по 2013 § 18 абц 4 стр. 1 форшунгстипендиат. стипендия освобожден от налогов и тд.
Есть шансы? или проста деньги в воздух?
с 2007 по 2011 §16 как аспирант
с 2011 по 2013 § 18 абц 4 стр. 1 форшунгстипендиат. стипендия освобожден от налогов и тд.
Есть шансы? или проста деньги в воздух?
NEW 15.08.12 09:36
in Antwort Sohn 14.08.12 20:20
возьмут ли денег за обработку заявления, если не дадут NE §19?
NEW 16.08.12 12:41
за подачу не возьмут, возьмут если дали
по кр мере у меня так было
in Antwort Sohn 15.08.12 09:36
В ответ на:
возьмут ли денег за обработку заявления, если не дадут NE §19?
возьмут ли денег за обработку заявления, если не дадут NE §19?
за подачу не возьмут, возьмут если дали
по кр мере у меня так было
NEW 16.08.12 12:43
пробуйте не теряете ничего
поройтесь в темах ранее - там все документы народ перечислил и обсудил
ключевое - письмо от универа/института что вы обладаете исключительными знаниями
народ получает
in Antwort Sohn 14.08.12 20:20
В ответ на:
получил термин для подачи заявку на §19. стоит ли попробовать? там оказывается есть беарбайтунгсгебур не знаю сколько.
с 2007 по 2011 §16 как аспирант
с 2011 по 2013 § 18 абц 4 стр. 1 форшунгстипендиат. стипендия освобожден от налогов и тд.
Есть шансы? или проста деньги в воздух?
получил термин для подачи заявку на §19. стоит ли попробовать? там оказывается есть беарбайтунгсгебур не знаю сколько.
с 2007 по 2011 §16 как аспирант
с 2011 по 2013 § 18 абц 4 стр. 1 форшунгстипендиат. стипендия освобожден от налогов и тд.
Есть шансы? или проста деньги в воздух?
пробуйте не теряете ничего
поройтесь в темах ранее - там все документы народ перечислил и обсудил
ключевое - письмо от универа/института что вы обладаете исключительными знаниями
народ получает
NEW 16.08.12 12:44
копайтесь дальше в форуме
уже обсуждалось
у ученых такие зарплаты редко, дают даже если намного меньше
in Antwort Sohn 14.08.12 12:08
В ответ на:
я тут нашел для АЕ 19 зарплата должно быть 66 тыс в году.... а что если мало не видать АЕ 19?
я тут нашел для АЕ 19 зарплата должно быть 66 тыс в году.... а что если мало не видать АЕ 19?
копайтесь дальше в форуме
уже обсуждалось
у ученых такие зарплаты редко, дают даже если намного меньше
NEW 16.08.12 12:45
все успеете - это просто копии сделать и распечатать, кроме ключевого
рекомендаций и письма с места учебы/работы
за день написать и подписать успеть с ключевыми лицами тяжело
перенесите термин и с документами идите
или подавайте что есть и потом донести можно
in Antwort Sohn 14.08.12 17:39
В ответ на:
сказали принести след. документов после завтра думаю не успею
сказали принести след. документов после завтра думаю не успею
все успеете - это просто копии сделать и распечатать, кроме ключевого
рекомендаций и письма с места учебы/работы
за день написать и подписать успеть с ключевыми лицами тяжело
перенесите термин и с документами идите
или подавайте что есть и потом донести можно
NEW 16.08.12 14:00
in Antwort Arima 16.08.12 12:45
спасибо. письмо от профа и бывшего профа есть. вот с учебы нет пока.
NEW 16.08.12 22:57
in Antwort Arima 16.08.12 12:45, Zuletzt geändert 16.08.12 22:58 (Sohn)
сегодня был у АБХ дали фикцион. На счет НЕ параграф 19 сказала девушка что могу прям щас подавать. Так как у меня не все документы были перенести термин в ту день когда получу еАТ, в этом термину могу решать хочу ли подавать на 19 или нет. Сперва она спрашивали имею ли я немецкую образование. Если нет тот надо высококвалифицированный и тд быть. Показал два письма от профа, тоже тольком не смотрела так как пока не подаю на 19. Меня удивил что она не отказывала мне на счет подачи на параграф 19. Даже сказала, что могу подавать не смотря не полным пакетом заявки, могу потом в почтовый ящик оставить остальные документы. В конце она сказала еще надо посмотреть сколько я получаю.
Я спросил кто решает для получения параграфа 19. она сказала, если они не в силах решения отправят мои документы куда то еще чтобы они приняли решение и это долго длиться рассмотрение заявки.
Теперь надо хорошенко готовиться для подачи заявки на параграф 19. в середине октября получим еАТ то тогда могу подавать на НЕ.
кстати она еще спрашивала имею ли я публикации. сказал я да
Теперь надо хорошенко готовиться для подачи заявки на параграф 19. в середине октября получим еАТ то тогда могу подавать на НЕ.
кстати она еще спрашивала имею ли я публикации. сказал я да
NEW 24.08.12 22:11
in Antwort Arima 16.08.12 12:45
Hochqualifizierte Arbeitnehmer können sofort eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) nach § 19 AufenthG erhalten, wenn davon auszugehen ist, dass die Integration und die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist. Regelbeispiele für Hochqualifizierte sind Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonal oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen (keine festgelegte Gehaltsgrenze).
Mit dem Gesetz zur Umstzung der Hochqualifiziertenrichtlinie der Europäischen Union ist die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs.2 Nr.3 AufenthG für Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung weggefallen. Die neue Blaue Karte/ Blue Card (§ 19a AufenthG n.F.) soll laut Willen des Gesetzgebers das zentrale Steuerungselement für die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte nach Deutschland sein.
Mit dem Gesetz zur Umstzung der Hochqualifiziertenrichtlinie der Europäischen Union ist die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs.2 Nr.3 AufenthG für Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung weggefallen. Die neue Blaue Karte/ Blue Card (§ 19a AufenthG n.F.) soll laut Willen des Gesetzgebers das zentrale Steuerungselement für die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte nach Deutschland sein.
NEW 24.08.12 22:22
in Antwort Arima 16.08.12 12:41
http://www.frag-einen-anwalt.de/Niederlassungserlaubnis-fuer-Hochqualifizierte-r...
я прочитал hinweise для НЕ 19.
An Gebühren
zu entrichten sind:
� 125,00 € bei der Beantragung
� 125,00 € bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis
я прочитал hinweise для НЕ 19.
An Gebühren
zu entrichten sind:
� 125,00 € bei der Beantragung
� 125,00 € bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis
NEW 29.08.12 12:22
Hierzu gibt es noch nicht viel. Instruktiv ist aber das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.11.2006, Aktenzeichen: 17 K 2196/05, dem Sie entnehmen können, dass lediglich qualifizierte Kenntnisse auf einem Gebiet ohne besondere Bedeutung, die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter ohne herausgehobene Funktion und ein nicht gesteigertes Bedürfnis für die Beschäftigung der Fachkraft nicht ausreichen. Sie sehen auch, wie wichtig es ist, dass die Projektleitung bzw. der Beschäftigungsgeber die besonders herausragenden Merkmale bestätigen. Aus dem Urteil: „Nach § 3 der BeschV (Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung) vom 22.11.2004 (BGBl. I S.2937) bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 AufenthG keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG. Da eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG nicht vorliegt, kommt als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nur § 19 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt der Kläger sowohl die Voraussetzungen der Ziffer 1 als auch diejenigen der Ziffer 2, denn er ist Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen (Ziffer 1) sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (Ziffer 2). Nach Ziffer 19.2.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz (Stand: 22.12.2004), an denen sich auch die Beklagte vorliegend orientiert hat, liegen die besonderen fachlichen Kenntnisse von Wissenschaftlern nach Nr. 1 vor, wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden. Die besonders hohe Qualifikation des Klägers ergibt sich daraus, dass er mit seinen bisherigen Arbeiten erstmals einen Lösungsansatz für die Erarbeitung von Schädigungsmodellen an Stahlbetonteilen entwickelt hat, die - wie sich sowohl aus den Stellungnahmen von Prof. ... von der Universität S. als auch aus der Förderung des entsprechenden Forschungsprojekts durch die DFG ergibt - fundamentale Bedeutung für die Fachgebiete Mechanik und Stahlbetonbau haben… Aus dem Vorgenannten ergibt sich des Weiteren, dass der Kläger damit über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung, nämlich der Optimierung von Stahlbetonkonstruktionen, verfügt. Dass es sich hierbei um ein spezielles Fachgebiet handelt, steht außer Frage und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dasselbe gilt hinsichtlich der in den Anwendungshinweisen geforderten überdurchschnittlich hohen Bedeutung des Fachgebiets. Diese ergibt sich im Übrigen auch und gerade daraus, dass die DFG Mittel in das entsprechende Forschungsprojekt investiert hat. Die Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Kläger nicht von der Masse der qualifizierten Studenten und wissenschaftlichen Angestellten abhebe, ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen und insbesondere der Äußerungen des Betreuers des fraglichen Projekts, an dem der Kläger arbeitet, nicht haltbar. Eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Unterlagen fand offensichtlich nicht statt. Der Kläger erfüllt zudem die Voraussetzungen der des § 19 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG, denn bei ihm handelt es sich auch um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Eine solche ist nach Ziffer 19.2.2 der Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz dann gegeben, wenn der Betreffende eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leitet. Dem gleichzustellen ist der Fall der Leitung eines wissenschaftlichen Projekts. Dass dies beim Kläger gleichfalls gegeben ist, hat Prof. ... bereits in seinem Schreiben vom 07.02.2005 an die Beklagte ausgeführt, in dem er darauf hinwies, dass der Kläger selbstständig und eigenverantwortlich die theoretischen Grundlagen des Forschungsprojektes erarbeite als auch für die numerische Situation zuständig sei. Die eigenständige und verantwortliche Projektarbeit des Klägers wird zudem dadurch belegt, dass er den Bewilligungsantrag bei der DFG hinsichtlich des theoretischen Teils weitgehend eigenständig verfasst hat… Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, das unter der Grenze des § 19 Abs. 2 Ziff. 3 AufenthG liegende monatliche Nettoeinkommen des Klägers sei ein weiteres „Indiz“ gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte verkennt insoweit, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 AufenthG nicht kumulativ oder in einer Art Gesamtschau festzustellen sind. Vielmehr genügt, wie sich der Vorschrift klar entnehmen lässt, das Vorliegen des § 19 Abs. 2 AufenthG. Zudem zielt Nummer 3 des Absatzes 2 erkennbar auf Mitarbeiter in der freien Wirtschaft ab und ist in Fällen wie dem vorliegenden von vornherein nicht einschlägig… Vorliegend ist auch ein besonderer Fall i.S.d. § 19 Abs. 1 AufenthG gegeben, der auch bei Vorliegen des Abs. 2 zusätzlich positiv festzustellen ist. Die Kammer vermag sich nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach § 19 Abs. 2 AufenthG drei der insgesamt vier Anwendungsfälle des § 19 AufenthG enthalte und über dessen Abs. 1 auch in anderen „besonderen Fällen“ eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könne (Dagmar Feldgen, Das neue Ausländerbeschäftigungsrecht - Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige, ZAR 2006, S. 168, 173, 174). Für diese Auffassung bzw. Abgrenzung könnte allerdings der Umstand sprechen, dass eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 AufenthG der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG bedarf, wohingegen in den Fällen des § 19 Abs. 2 AufenthG nach § 3 BeschV eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist. Dies könnte dafür sprechen, dass § 19 Abs. 2 AufenthG besondere Fälle im Sinne des Abs. 1 regelt bzw. in diesen Fällen jeweils das Vorliegen eines besonderen Falles indiziert ist. Allerdings steht der Wortlaut der Norm einer derartigen Auslegung entgegen. § 19 Abs. 2 definiert danach lediglich, wer „insbesondere“ „hochqualifiziert nach Abs. 1“ ist, und nimmt danach ausschließlich Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „hoch qualifiziert“ (in diesem Sinne wohl auch Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 19 RdNrn. 10ff.). Dies bedeutet, dass auch im Falle des Vorliegens eines Regelbeispiels nach Absatz 2 zusätzlich das weitere in Abs. 1 enthaltene Tatbestandsmerkmal des besonderen Falles vorliegen muss, um das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu eröffnen... Der Gesetzgeber verfolgt mit § 19 AufenthG den Zweck, die Stellung Deutschlands im „Kampf um die besten Köpfe“ zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 75). § 19 AufenthG ermöglicht es, hoch qualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen, um diesem Personenkreis für die Aufenthaltsentscheidung die notwendige Planungssicherheit zu geben (vgl. Ziff. 19.1.1 der Anwendungshinweise zum AufenthG). Die Tatbestandsvoraussetzung „in besonderen Fällen“ setzt die Feststellung einer besonderen Situation voraus. Dies bedeutet, dass nicht bereits im Normalfall des Bedarfs an einer hochqualifizierten Arbeitskraft eine Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. in besonders gelagerten Einzelfällen, die z. B. bei einer besonders langen Vakanz der Stelle, dem Fehlen von Ersatzpersonal oder aber dem Angewiesensein eines Unternehmens auf die Besetzung der Stelle in Betracht kommen (vgl. Renner, a.a.O., RdNr. 10 f.). Um einen besonderen Fall in diesem Sinne handelte es sich vorliegend, denn wie bereits dem Schreiben der Universität S. an die Beklagte vom 07.02.2005 zu entnehmen ist, war die Durchführung des Forschungsprojekts maßgeblich gerade von der Person des Klägers abhängig…“
in Antwort Arima 16.08.12 12:45
В ответ на:
Hallo Zusammen, Ich bin ein Ausländer der in Deutschland seit Feb. 2002 wohnt, Ich habe inzwischen (2004) mein Uni-abschluss in Fachrictung Energietechnik als Master of Science geschafft und promoviere zurzeit auf dem Gebiet. Ich möchte gern wissen ob ich das Recht habe als Hoch qualifizierter Wissenschaftler eingestufft zu werden bzw. das Recht auf Erteilung eines Niderlassungserlaubnisses in Deutschland. Kann Jemand hier mir darüber mehr sagen?
Hallo Zusammen, Ich bin ein Ausländer der in Deutschland seit Feb. 2002 wohnt, Ich habe inzwischen (2004) mein Uni-abschluss in Fachrictung Energietechnik als Master of Science geschafft und promoviere zurzeit auf dem Gebiet. Ich möchte gern wissen ob ich das Recht habe als Hoch qualifizierter Wissenschaftler eingestufft zu werden bzw. das Recht auf Erteilung eines Niderlassungserlaubnisses in Deutschland. Kann Jemand hier mir darüber mehr sagen?
Hierzu gibt es noch nicht viel. Instruktiv ist aber das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.11.2006, Aktenzeichen: 17 K 2196/05, dem Sie entnehmen können, dass lediglich qualifizierte Kenntnisse auf einem Gebiet ohne besondere Bedeutung, die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter ohne herausgehobene Funktion und ein nicht gesteigertes Bedürfnis für die Beschäftigung der Fachkraft nicht ausreichen. Sie sehen auch, wie wichtig es ist, dass die Projektleitung bzw. der Beschäftigungsgeber die besonders herausragenden Merkmale bestätigen. Aus dem Urteil: „Nach § 3 der BeschV (Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung) vom 22.11.2004 (BGBl. I S.2937) bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 AufenthG keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG. Da eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG nicht vorliegt, kommt als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nur § 19 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt der Kläger sowohl die Voraussetzungen der Ziffer 1 als auch diejenigen der Ziffer 2, denn er ist Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen (Ziffer 1) sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (Ziffer 2). Nach Ziffer 19.2.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz (Stand: 22.12.2004), an denen sich auch die Beklagte vorliegend orientiert hat, liegen die besonderen fachlichen Kenntnisse von Wissenschaftlern nach Nr. 1 vor, wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden. Die besonders hohe Qualifikation des Klägers ergibt sich daraus, dass er mit seinen bisherigen Arbeiten erstmals einen Lösungsansatz für die Erarbeitung von Schädigungsmodellen an Stahlbetonteilen entwickelt hat, die - wie sich sowohl aus den Stellungnahmen von Prof. ... von der Universität S. als auch aus der Förderung des entsprechenden Forschungsprojekts durch die DFG ergibt - fundamentale Bedeutung für die Fachgebiete Mechanik und Stahlbetonbau haben… Aus dem Vorgenannten ergibt sich des Weiteren, dass der Kläger damit über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung, nämlich der Optimierung von Stahlbetonkonstruktionen, verfügt. Dass es sich hierbei um ein spezielles Fachgebiet handelt, steht außer Frage und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dasselbe gilt hinsichtlich der in den Anwendungshinweisen geforderten überdurchschnittlich hohen Bedeutung des Fachgebiets. Diese ergibt sich im Übrigen auch und gerade daraus, dass die DFG Mittel in das entsprechende Forschungsprojekt investiert hat. Die Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Kläger nicht von der Masse der qualifizierten Studenten und wissenschaftlichen Angestellten abhebe, ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen und insbesondere der Äußerungen des Betreuers des fraglichen Projekts, an dem der Kläger arbeitet, nicht haltbar. Eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Unterlagen fand offensichtlich nicht statt. Der Kläger erfüllt zudem die Voraussetzungen der des § 19 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG, denn bei ihm handelt es sich auch um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Eine solche ist nach Ziffer 19.2.2 der Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz dann gegeben, wenn der Betreffende eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leitet. Dem gleichzustellen ist der Fall der Leitung eines wissenschaftlichen Projekts. Dass dies beim Kläger gleichfalls gegeben ist, hat Prof. ... bereits in seinem Schreiben vom 07.02.2005 an die Beklagte ausgeführt, in dem er darauf hinwies, dass der Kläger selbstständig und eigenverantwortlich die theoretischen Grundlagen des Forschungsprojektes erarbeite als auch für die numerische Situation zuständig sei. Die eigenständige und verantwortliche Projektarbeit des Klägers wird zudem dadurch belegt, dass er den Bewilligungsantrag bei der DFG hinsichtlich des theoretischen Teils weitgehend eigenständig verfasst hat… Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, das unter der Grenze des § 19 Abs. 2 Ziff. 3 AufenthG liegende monatliche Nettoeinkommen des Klägers sei ein weiteres „Indiz“ gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte verkennt insoweit, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 AufenthG nicht kumulativ oder in einer Art Gesamtschau festzustellen sind. Vielmehr genügt, wie sich der Vorschrift klar entnehmen lässt, das Vorliegen des § 19 Abs. 2 AufenthG. Zudem zielt Nummer 3 des Absatzes 2 erkennbar auf Mitarbeiter in der freien Wirtschaft ab und ist in Fällen wie dem vorliegenden von vornherein nicht einschlägig… Vorliegend ist auch ein besonderer Fall i.S.d. § 19 Abs. 1 AufenthG gegeben, der auch bei Vorliegen des Abs. 2 zusätzlich positiv festzustellen ist. Die Kammer vermag sich nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach § 19 Abs. 2 AufenthG drei der insgesamt vier Anwendungsfälle des § 19 AufenthG enthalte und über dessen Abs. 1 auch in anderen „besonderen Fällen“ eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könne (Dagmar Feldgen, Das neue Ausländerbeschäftigungsrecht - Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige, ZAR 2006, S. 168, 173, 174). Für diese Auffassung bzw. Abgrenzung könnte allerdings der Umstand sprechen, dass eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 AufenthG der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG bedarf, wohingegen in den Fällen des § 19 Abs. 2 AufenthG nach § 3 BeschV eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist. Dies könnte dafür sprechen, dass § 19 Abs. 2 AufenthG besondere Fälle im Sinne des Abs. 1 regelt bzw. in diesen Fällen jeweils das Vorliegen eines besonderen Falles indiziert ist. Allerdings steht der Wortlaut der Norm einer derartigen Auslegung entgegen. § 19 Abs. 2 definiert danach lediglich, wer „insbesondere“ „hochqualifiziert nach Abs. 1“ ist, und nimmt danach ausschließlich Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „hoch qualifiziert“ (in diesem Sinne wohl auch Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 19 RdNrn. 10ff.). Dies bedeutet, dass auch im Falle des Vorliegens eines Regelbeispiels nach Absatz 2 zusätzlich das weitere in Abs. 1 enthaltene Tatbestandsmerkmal des besonderen Falles vorliegen muss, um das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu eröffnen... Der Gesetzgeber verfolgt mit § 19 AufenthG den Zweck, die Stellung Deutschlands im „Kampf um die besten Köpfe“ zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 75). § 19 AufenthG ermöglicht es, hoch qualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen, um diesem Personenkreis für die Aufenthaltsentscheidung die notwendige Planungssicherheit zu geben (vgl. Ziff. 19.1.1 der Anwendungshinweise zum AufenthG). Die Tatbestandsvoraussetzung „in besonderen Fällen“ setzt die Feststellung einer besonderen Situation voraus. Dies bedeutet, dass nicht bereits im Normalfall des Bedarfs an einer hochqualifizierten Arbeitskraft eine Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. in besonders gelagerten Einzelfällen, die z. B. bei einer besonders langen Vakanz der Stelle, dem Fehlen von Ersatzpersonal oder aber dem Angewiesensein eines Unternehmens auf die Besetzung der Stelle in Betracht kommen (vgl. Renner, a.a.O., RdNr. 10 f.). Um einen besonderen Fall in diesem Sinne handelte es sich vorliegend, denn wie bereits dem Schreiben der Universität S. an die Beklagte vom 07.02.2005 zu entnehmen ist, war die Durchführung des Forschungsprojekts maßgeblich gerade von der Person des Klägers abhängig…“
NEW 29.08.12 12:40
in Antwort Arima 16.08.12 12:44