Вход на сайт
не и жизнь в россии
NEW 15.11.11 18:46
Почитайте тогда сами, без чужих объяснений:
в ответ letominus 15.11.11 17:26
In Antwort auf:
не очень понятно.
не очень понятно.
Почитайте тогда сами, без чужих объяснений:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
6.wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
6.wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
NEW 15.11.11 19:56
По крайней мере длительние отлучки за кордон не страшны. И не надо доказывать временный характер отлучки.
Страшна только бедность, как уже указали выше.
Остальную кучу разгребать подробно лениво.
в ответ letominus 15.11.11 19:03
In Antwort auf:
после 15 лет пребывания уже ничего не страшно
после 15 лет пребывания уже ничего не страшно
По крайней мере длительние отлучки за кордон не страшны. И не надо доказывать временный характер отлучки.
Страшна только бедность, как уже указали выше.
Остальную кучу разгребать подробно лениво.