Воссоединение с несовершеннолетним ребёнком.
Здравствуйте! Может у Вас есть контакты политиков в Германии, которые помогают в получении виз или нужно обратиться в красный крест, кто ещё может помочь кроме в дальнейшем обращения в суд? Какой может быть ещё сейчас выход, что бы одобрили визы мне и сыну (дочери виза не нужна)?
Я подала в августе на национальную визу " Выезд на ПМЖ из России в Германию" - " воссоединение с несовершенннолетней дочерью, ей 5 лет", дочь с рождения живёт со мной в России и имеет 2 гражданства: России и Германии. С мужем немцем мы в разводе и он живёт в Германии, алименты на дочь платит через немецкого адвоката, в суд не обращалась.
Так же у меня есть сын, который не имеет гражданства Германии, хотим выехать я и мои двое детей на ПМЖ в Германию.
В дополнительных документах бератор требует согласие на смену жительства от отца для моей дочери с немецким гражданством.
Это согласие я не могу предоставить, так как бывший муж не желает со мной говорить и договариваться с 2016 года, на связь не выходит.
Я им предоставила документы о алиментах на обоих детей, так же счёт со средствами и письмо о том, что беру все расходы на себя на сына в Германии.
Сейчас их единственное требование это "Согласие на переезд для немецкого ребёнка от отца немца в Германию".
Заранее спасибо.
Закон по которому проходит воссоединение.
Насколько мне ясно, если отец платит алименты это тоже его участие в жизни ребёнка и бератор может дать визы, но бератор игнорирует мои письма и огромный пакет документов с указанием этого закона. Писала официальные письма бератору 3 раза и один раз в министерство иностранных дел и всё бесполезно. Министерство иностранных дел так же не указал ссылку на параграф требуемого документа, а лишь подтвердил слова посольства.
Aufenthaltsrecht eines Elternteils nach § 28 Abs. 1 Nr. 3
Für den Sonderfall, in dem ein ausländischer Elternteil sein Aufenthaltsrecht aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 herleitet,
gilt folgendes:
Hat ein Elternteil ein im Bundesgebiet aufhält liches deutsches lediges Kind, für das er die Personensorge
ausübt, so ist grundsätzlich für ein
28.1.3 Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch
hingegen nur, wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen
beabsichtigt, die Personensorge auszuüben. Beim nichtsorgeberechtigten Elternteil eines deutschen Kindes
steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen (siehe hierzu Nummer 28.1.5). Für das Sorgerecht
ist auf den familienrechtlichen Sorgerechtsbegriff des § 1626 Absatz 1 BGB abzustellen. Unter den Begriff
des Sorgerechts ist danach nicht nur die alleinige, sondern auch die gemeinsame Sorgeberechtigung zu
fassen, die nach der Änderung des Kindschaftsrechtsder Regelfall ist. Allein vom formellen Bestehen des
Sorgerechts gehen keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus. Für den Nachzugsanspruch kommt
es vielmehr auf die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts an. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht beider
Elternteile, so reicht dies für den Nachzugsanspruch aus, sofern eine familiäre Gemeinschaft tatsächlich
beabsichtigt ist. Erforderlich ist daher, dass der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem
Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt. Beruht
das Sorgerecht auf der Entscheidung einer ausländischen Behörde oder eines ausländischen Gerichts, ist
vorauszusetzen, dass sie im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Anerkennungshindernisse nach § 109
Absatz 1 FamFG anzuerkennen ist (z. B. nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen). Der
Umfang des Sorgerechts bemisst sich auch bei einer Anerkennung nur nach dem der ausländischen
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. Dem Aufenthaltsanspruch steht nicht entgegen, dass auch
der andere Elternteil das Sorgerecht besitzt. Erforderlich ist jedoch, dass die Personensorge im Rahmen
einer familiären Lebensgemeinschaft ausgeübt wird. Im begründeten Ausnahmefall kann es auch
ausreichen, wenn die Personensorge im Rahmen einer Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft tatsächlich
ausgeübt wird. Zur Scheinvaterschaft siehe Nummer 27.0.5, 27.1a.1.3, 79.2, 87.2.4 und 90.5. Unter
Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzgebots des Artikels 6 GG kann dem Elternteil eines
minderjährigen ledigen Deutschen im Einzelfall der Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 auch bei
einem beabsichtigten gemeinsamen Zuzug erteilt werden, sofern glaubhaft gemacht wird, dass der
bisherige gewöhnliche Aufenthalt des minderjährigen Deutschen im Herkunftsstaat aufgegeben und im
28.1.5 Der Nachzug eines nicht sorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen kann
nach Absatz 1 Satz 4 im Ermessenswege, auch abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, gestattet werden.
Die Ermessensausübung wird durch § 5 Absatz 2 und 4, § 11 und § 27 Absatz 3 begrenzt. Familie als
verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes
bestimmt. Bei der Ermessensentscheidung ist daher zu berücksichtigen, ob eine solche Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht und ob diese Gemeinschaft nur
im Bundesgebiet verwirklicht werden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm
wegen der Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Der Nachzug
kommt nur in Betracht, wenn eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet schon besteht.
Zwar genügt allein die rechtliche Vaterschaft, um dem Schutzzweck des Artikels 6 GG zu entsprechen,
aufenthaltsrechtlich bedarf es jedoch einer verantwortlich gelebten Eltern-Kind-Gemeinschaft. Hierfür
kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Voraussetzung ist i. d. R. ein Zusammenleben mit dem Kind,
wenn auch eine häusliche Gemeinschaft nicht in jedem Fall verlangt werden kann. Leben die
Familienmitglieder getrennt, müssen zusätzliche Anhaltspunkte vorhanden sein, um eine familiäre
Gemeinschaft annehmen zu können. Solche können in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten
Urlauben, in der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils der Betreuung und Versorgung des Kindes,
z. B. auch im Krankheitsfall, oder in sonstigen Beistandsleistungen bestehen. Auch Unterhaltsleistungen
sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung. Die §§ 1626 ff.
BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den
Mittelpunkt. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist
daher maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine
persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.
Die familiäre Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von
tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Mit derKindschaftsrechtsreform hat der
Gesetzgeber deutlich gemacht.
weiteres ausländisches Geschwisterkind zur Ausübung der Personensorge wohlwollend zu prüfen, ob eine
Aufenthaltserlaubnis gern.
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz - AufenthG)§ 32 Kindernachzug
Сейчас их единственное требование это "Согласие на переезд для немецкого ребёнка от отца немца в Германию".
Да, они любят так требовать. Вам подавать в немецкий суд в немецкий суд, чтобы отца отодвинули от принятия решения, где живёт его ребёнок, поскольку он вообще контакта с ребёнком не имеет.
Ваша цитата никакого отношения к Вашей ситуации не имеет.
и письмо о том, что беру все расходы на себя на сына в Германии.
Не думаю, что их это удовлетворит.