Вход на сайт
Ожидание визы - 78
18.11.11 19:59
в ответ AKlimm 18.11.11 19:35
да,я читала про вас (что через неделю..)
,
я писала 2 раза(с утра,перед работой)...,Клаус отвечал в этот же день..А вот Менц,Дагмар- только через два дня...
И ответы они пишут -разные почему то...!?
Клаус- всё объяснит..,а др- обращайтесь в АВХ (кратко-лаконично....)
я писала 2 раза(с утра,перед работой)...,Клаус отвечал в этот же день..А вот Менц,Дагмар- только через два дня...
И ответы они пишут -разные почему то...!?
NEW 18.11.11 20:03
в ответ _Elechka_ 18.11.11 19:06
Скажите пожалуйста, было у кого-нибудь такое?
Auch weise ich bereits zum jetzigen Zeitpunkt darauf hin, dass durch den/ die Visumantragsteller(in) vor der evtl. Visumerteilung ein aktueller Strafregisterauszug bei der deutschen Auslandsvertretung vorzulegen ist. Ich bitte ihn/sie entsprechend zu informieren.
Abschließend mache ich darauf aufmerksam, dass zuständig für die Entscheidung über den Visumantrag alleine die deutsche Auslandsvertretung und nicht die Ausländerbehörde des Rhein-Sieg - Kreises ist. Ich bitte deshalb,keine Anfragen zu dem Stand des
Visumsferfahrens oder der Art meiner Stellungnahme an mich zu richten. Im Falle der Ablehnung des Visums bedarf diese gemäß § 77 ll des Gesetzes über den Aufenthalt,die Erwerbstädiggkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz- AufenthG) keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelerung.
Auch weise ich bereits zum jetzigen Zeitpunkt darauf hin, dass durch den/ die Visumantragsteller(in) vor der evtl. Visumerteilung ein aktueller Strafregisterauszug bei der deutschen Auslandsvertretung vorzulegen ist. Ich bitte ihn/sie entsprechend zu informieren.
Abschließend mache ich darauf aufmerksam, dass zuständig für die Entscheidung über den Visumantrag alleine die deutsche Auslandsvertretung und nicht die Ausländerbehörde des Rhein-Sieg - Kreises ist. Ich bitte deshalb,keine Anfragen zu dem Stand des
Visumsferfahrens oder der Art meiner Stellungnahme an mich zu richten. Im Falle der Ablehnung des Visums bedarf diese gemäß § 77 ll des Gesetzes über den Aufenthalt,die Erwerbstädiggkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz- AufenthG) keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelerung.




