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Признание предметов из `русского` диплома
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21.10.11 10:34
Помогите пожалуйста правильно понять о чем идет речь в этом абзаце
2. Voraussetzungen für Antragsteller mit ausländischen Schulabschlüssen
Leistungen, die an ausländischen Hochschulen vor dem Erwerb der Hochschulreife erbracht wurden, sind nicht gleichwertig. Für Antragsteller, die aufgrund eines Bescheides über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise („Münchner Bescheid“) die Berechtigung zum Hochschulstudium erhalten haben, bedeutet dies, dass die im Bescheid aufgeführten Leistungsnachweise von der Aner-kennung ausgeschlossen sind, da sie zum Erwerb der Studienberechtigung gedient haben. Voraus-setzung für die Gleichwertigkeit nach der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen ist aber, dass die anzurechnenden Leistungen nach dem Erwerb der Hochschulreife erbracht wurden.
Falls in dem erteilten Bescheid Leistungsnachweise enthalten sein sollten, die über die Mindest-anforderung der Fachhochschulreife hinausgehen, muss dies vom Antragsteller nachgewiesen werden.
2. Voraussetzungen für Antragsteller mit ausländischen Schulabschlüssen
Leistungen, die an ausländischen Hochschulen vor dem Erwerb der Hochschulreife erbracht wurden, sind nicht gleichwertig. Für Antragsteller, die aufgrund eines Bescheides über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise („Münchner Bescheid“) die Berechtigung zum Hochschulstudium erhalten haben, bedeutet dies, dass die im Bescheid aufgeführten Leistungsnachweise von der Aner-kennung ausgeschlossen sind, da sie zum Erwerb der Studienberechtigung gedient haben. Voraus-setzung für die Gleichwertigkeit nach der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen ist aber, dass die anzurechnenden Leistungen nach dem Erwerb der Hochschulreife erbracht wurden.
Falls in dem erteilten Bescheid Leistungsnachweise enthalten sein sollten, die über die Mindest-anforderung der Fachhochschulreife hinausgehen, muss dies vom Antragsteller nachgewiesen werden.