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	Moskauer Vertrag 1970
		155  
	
	
			 22.08.05 10:52 
	
Zuletzt geändert 22.08.05 11:33 (M13)
      
			Как вы думаете, явлается ли <Moskauer Vertrag 1970 http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/download/pdf/dokumente/6-1r.pd...> Мирным договором?
Я считаю, что нет. Т.к во-первых, не все пункты, приyсщие М.Договорy, есть в данном договоре,
и во-вторых, в виду ряда причин, подробнее отраженных здесь. (см не тол'ко выдержку из текста)
http://www.inidia.de/friedensvertrag_zweiter_weltkrieg.htm
Schlussfolgerung: Deutschland braucht keinen Friedensvertrag, weil die inzwischen entstandenen Vertragsbindungen zu den Siegermächten des 2. Weltkriegs erheblich stärker sind als es von den 2.Weltkrieg nochmals resümierenden Friedensvertrag zu erwarten gewesen wäre: NATO, EU, Zwei-Plus-Vier-Gespräche, ...
Die "Forderung nach einem Friedensvertrag" ist im besten Wortsinn "historisch überholt".
Richtig hingegen wäre es, beispielsweise das Grundgesetz und die UN-Charta von gleichfalls "historisch überholten" Passagen zu befreien, beispielsweise in Art. 53 UN-Charta.
Friedensvertrag,
völkerrechtliche Vereinbarung, die den Kriegszustand zwischen Staaten beendet. Die Befugnis zum Abschluss von Friedensverträgen steht den anerkannten Regierung zu; Militärbefehlshaber sind nur zum Abschluss von Vereinbarungen über Kapitulation und Waffenstillstand berechtigt. Die Hauptregelung eines Friedensvertrags ist die rechtliche Wiederherstellung des Friedens, die in der Regel in einer Präambel mit feierlichen Erklärungen bekräftigt wird. Außerdem pflegt die Friedensregelung Vereinbarungen über politische, wirtschaftliche und territoriale Verhältnisse, die Fortgeltung vor dem Krieg eingegangener Verträge, Entschädigungen, Abrüstung, Demilitarisierung und Garantien für die Erfüllung der Abreden zu umfassen. Wegen des im Völkerrecht herrschenden Grundsatzes der Formfreiheit können neben schriftlichen auch mündliche oder durch schlüssiges Verhalten erzeugte Vereinbarungen Gültigkeit erlangen.
Die Überlegenheit des Siegers kommt in jedem Friedensvertrag zur Geltung, doch entbindet der Kriegserfolg nicht von der Einhaltung des Völkerrechts; ein Friedensvertrag, dessen Abschluss durch Androhung oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der ╩Charta der Vereinten Nationen╚ niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts zustande kommen würde, wäre nichtig.
Die grundsätzlichen Forderungen und Zugeständnisse, die zum Inhalt des Friedensvertrags gemacht werden sollen, können in einem Vorfrieden (Präliminarfrieden) festgelegt werden (z.B. Nikolsburg 1866). Von einem Sonderfrieden spricht man, wenn einer der gemeinsam Krieg führenden Staaten, gegebenenfalls unter Verletzung der Bündnispflicht, den Kriegszustand mit dem Gegner beendet. Ein Friedensvertrag kann nur zwischen Staaten geschlossen werden; er entfällt, wenn der eine Gegner vollständig niedergeworfen wird und aufhört, als Staat fortzubestehen. Auch ein Bürgerkrieg kann zu einem Friedensvertrag führen, wenn er die Loslösung eines Gebietsteils und die Neubildung eines Staates zur Folge hat (Frieden von Paris 1783 nach dem amerikanischen Unabhängigkeitskrieg).
Nach dem Zweiten Weltkrieg kamen Friedensverträge zustande zwischen den Alliierten und Italien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Finnland in Paris am 10.2. 1947, zwischen 48 Alliierten (ohne UdSSR) und Japan in San Francisco (Calif.) am 8.9. 1951 und zwischen den Alliierten und Österreich durch den Staatsvertrag vom 15.5. 1955 in Wien. Der Kriegszustand mit Deutschland ist durch gegenseitige Erklärungen beendet worden. Ein Friedensvertrag mit Deutschland konnte nicht abgeschlossen werden, da Deutschland im völkerrechtlichen Sinne als Rechtssubjekt handlungsunfähig war (Zwei-plus-Vier-Vertrag).
Literatur:
H.Mosler: Kriegsende, in: Wb. des Völkerrechts, begr. v. K.Strupp, Bd.2 (1961,0);
D.Blumenwitz: Die Grundl. eines F. mit Dtl. (1966,0);
(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2002
	Я считаю, что нет. Т.к во-первых, не все пункты, приyсщие М.Договорy, есть в данном договоре,
и во-вторых, в виду ряда причин, подробнее отраженных здесь. (см не тол'ко выдержку из текста)
http://www.inidia.de/friedensvertrag_zweiter_weltkrieg.htm
Schlussfolgerung: Deutschland braucht keinen Friedensvertrag, weil die inzwischen entstandenen Vertragsbindungen zu den Siegermächten des 2. Weltkriegs erheblich stärker sind als es von den 2.Weltkrieg nochmals resümierenden Friedensvertrag zu erwarten gewesen wäre: NATO, EU, Zwei-Plus-Vier-Gespräche, ...
Die "Forderung nach einem Friedensvertrag" ist im besten Wortsinn "historisch überholt".
Richtig hingegen wäre es, beispielsweise das Grundgesetz und die UN-Charta von gleichfalls "historisch überholten" Passagen zu befreien, beispielsweise in Art. 53 UN-Charta.
Friedensvertrag,
völkerrechtliche Vereinbarung, die den Kriegszustand zwischen Staaten beendet. Die Befugnis zum Abschluss von Friedensverträgen steht den anerkannten Regierung zu; Militärbefehlshaber sind nur zum Abschluss von Vereinbarungen über Kapitulation und Waffenstillstand berechtigt. Die Hauptregelung eines Friedensvertrags ist die rechtliche Wiederherstellung des Friedens, die in der Regel in einer Präambel mit feierlichen Erklärungen bekräftigt wird. Außerdem pflegt die Friedensregelung Vereinbarungen über politische, wirtschaftliche und territoriale Verhältnisse, die Fortgeltung vor dem Krieg eingegangener Verträge, Entschädigungen, Abrüstung, Demilitarisierung und Garantien für die Erfüllung der Abreden zu umfassen. Wegen des im Völkerrecht herrschenden Grundsatzes der Formfreiheit können neben schriftlichen auch mündliche oder durch schlüssiges Verhalten erzeugte Vereinbarungen Gültigkeit erlangen.
Die Überlegenheit des Siegers kommt in jedem Friedensvertrag zur Geltung, doch entbindet der Kriegserfolg nicht von der Einhaltung des Völkerrechts; ein Friedensvertrag, dessen Abschluss durch Androhung oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der ╩Charta der Vereinten Nationen╚ niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts zustande kommen würde, wäre nichtig.
Die grundsätzlichen Forderungen und Zugeständnisse, die zum Inhalt des Friedensvertrags gemacht werden sollen, können in einem Vorfrieden (Präliminarfrieden) festgelegt werden (z.B. Nikolsburg 1866). Von einem Sonderfrieden spricht man, wenn einer der gemeinsam Krieg führenden Staaten, gegebenenfalls unter Verletzung der Bündnispflicht, den Kriegszustand mit dem Gegner beendet. Ein Friedensvertrag kann nur zwischen Staaten geschlossen werden; er entfällt, wenn der eine Gegner vollständig niedergeworfen wird und aufhört, als Staat fortzubestehen. Auch ein Bürgerkrieg kann zu einem Friedensvertrag führen, wenn er die Loslösung eines Gebietsteils und die Neubildung eines Staates zur Folge hat (Frieden von Paris 1783 nach dem amerikanischen Unabhängigkeitskrieg).
Nach dem Zweiten Weltkrieg kamen Friedensverträge zustande zwischen den Alliierten und Italien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Finnland in Paris am 10.2. 1947, zwischen 48 Alliierten (ohne UdSSR) und Japan in San Francisco (Calif.) am 8.9. 1951 und zwischen den Alliierten und Österreich durch den Staatsvertrag vom 15.5. 1955 in Wien. Der Kriegszustand mit Deutschland ist durch gegenseitige Erklärungen beendet worden. Ein Friedensvertrag mit Deutschland konnte nicht abgeschlossen werden, da Deutschland im völkerrechtlichen Sinne als Rechtssubjekt handlungsunfähig war (Zwei-plus-Vier-Vertrag).
Literatur:
H.Mosler: Kriegsende, in: Wb. des Völkerrechts, begr. v. K.Strupp, Bd.2 (1961,0);
D.Blumenwitz: Die Grundl. eines F. mit Dtl. (1966,0);
(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2002
			 22.08.05 14:42 
	
in Antwort  M13 22.08.05 10:52
      
			Вы что, историческую работу про дойче Остполитик пишете?  
плохо жить в путах необходимости, но жить в этой необходимости нет никакой необходимости
	плохо жить в путах необходимости, но жить в этой необходимости нет никакой необходимости
плохо жить в путах необходимости, но жить в этой необходимости нет никакой необходимости
			 22.08.05 14:48 
	
in Antwort  Darja68 22.08.05 14:42
      
			Нет. Просто некоторые товарищи пытались некоторе время назад пургу про то, что сей договор был М.Д - тут в ДК впечатать.
	
			 23.08.05 03:58  
А каких именно нет?
 
И как долга она была handlungsunfähig? Или до сих пор?
	
	
in Antwort  M13 22.08.05 10:52
      
			В ответ на:
Т.к во-первых, не все пункты, приyсщие М.Договорy, есть в данном договоре,
Т.к во-первых, не все пункты, приyсщие М.Договорy, есть в данном договоре,
А каких именно нет?
В ответ на:
Ein Friedensvertrag mit Deutschland konnte nicht abgeschlossen werden, da Deutschland im völkerrechtlichen Sinne als Rechtssubjekt handlungsunfähig war
Ein Friedensvertrag mit Deutschland konnte nicht abgeschlossen werden, da Deutschland im völkerrechtlichen Sinne als Rechtssubjekt handlungsunfähig war
И как долга она была handlungsunfähig? Или до сих пор?
Данное сообщение создано инопланетным агентом выполняющим на территории России функции рептилоида. Короче редкостная тварь
			 23.08.05 04:02 
	
in Antwort  M13 22.08.05 10:52, Zuletzt geändert 23.08.05 11:19 (Leo_lisard)
      
			
	
			 23.08.05 06:24 
	
in Antwort  Пух 23.08.05 03:58, Zuletzt geändert 23.08.05 06:47 (M13)
      
			Товарисч Пух, я не даром обратил внимание на инфо из другого сайта. Дабы люд не поддавались на провакации. И отметил то, что что ВСЕ надо прочитатаь. Если ты этого не понимаешь - даю следующую цитату.
  
Далее, как следует уже ит ранее приведенной цитаты, ПОСЛЕ ОБъеДИНЕНИЯ ВОЗМОЖНО БЫЛО БЫ ЗАКЛЮЧЕНИЕ МИРНОГО ДОГОВОРА, но в этом отпалалa историческая НЕОБХОДИМОСТь. ПОСКОЛьКУ БОЛЕЕ ЗНАЧИМЫЕ ("cильные") ДОГОВОРА БЫЛИ заключены.
	В ответ на:
Gründe für das Fehlen eines solchen Vertrags gibt es eine Menge. Der sicherlich wichtigste Grund ist, dass Nazi-Deutschland "bedingungslos" zu kapitulieren hatte und vollständig in Besatzungszonen aufgeteilt war. Auf deutscher Seite fehlten auf Jahre hinaus legimitierte Volksvertretungen, die einen solchen Vertrag für alle Deutschen hätten aushandeln und unterschreiben können.
Daran änderte sich auch nichts mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland, die sich zwar selbst zum Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches erklärte, was sie aber objektiv nicht war, denn über Jahrzehnte hinweg konnte Westdeutschland seinen Alleinvertretungsanspruch, der gegen die Souveränitätsinteressen der DDR gerichtet war, nicht durchsetzen.
Dieser anmaßende und unrealistische Alleinvertretungsanspruch wurde mit den Ostverträgen völkerrechtlich aufgegeben, wodurch beide deutsche Staaten endlich zu UNO-Mitgliedern werden konnten.
In äußerst komplizierten und widersprüchlichen Entscheidungen erklärte jedoch das Bundesverfassungsgericht die DDR weiterhin zum Staatsgebiet eines einheitlichen Deutschlands, das lediglich in bestimmten Gebieten "nicht handlungsfähig" sei.
Gründe für das Fehlen eines solchen Vertrags gibt es eine Menge. Der sicherlich wichtigste Grund ist, dass Nazi-Deutschland "bedingungslos" zu kapitulieren hatte und vollständig in Besatzungszonen aufgeteilt war. Auf deutscher Seite fehlten auf Jahre hinaus legimitierte Volksvertretungen, die einen solchen Vertrag für alle Deutschen hätten aushandeln und unterschreiben können.
Daran änderte sich auch nichts mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland, die sich zwar selbst zum Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches erklärte, was sie aber objektiv nicht war, denn über Jahrzehnte hinweg konnte Westdeutschland seinen Alleinvertretungsanspruch, der gegen die Souveränitätsinteressen der DDR gerichtet war, nicht durchsetzen.
Dieser anmaßende und unrealistische Alleinvertretungsanspruch wurde mit den Ostverträgen völkerrechtlich aufgegeben, wodurch beide deutsche Staaten endlich zu UNO-Mitgliedern werden konnten.
In äußerst komplizierten und widersprüchlichen Entscheidungen erklärte jedoch das Bundesverfassungsgericht die DDR weiterhin zum Staatsgebiet eines einheitlichen Deutschlands, das lediglich in bestimmten Gebieten "nicht handlungsfähig" sei.
Далее, как следует уже ит ранее приведенной цитаты, ПОСЛЕ ОБъеДИНЕНИЯ ВОЗМОЖНО БЫЛО БЫ ЗАКЛЮЧЕНИЕ МИРНОГО ДОГОВОРА, но в этом отпалалa историческая НЕОБХОДИМОСТь. ПОСКОЛьКУ БОЛЕЕ ЗНАЧИМЫЕ ("cильные") ДОГОВОРА БЫЛИ заключены.
			 23.08.05 07:03 
	
in Antwort  Пух 23.08.05 03:58, Zuletzt geändert 23.08.05 07:07 (M13)
      
			вот кстати еще док-ва того что не могла в принципе фрг подписать мирный договор в 1970м 
http://www.krr-faq.de/frieden.php
  
	http://www.krr-faq.de/frieden.php
В ответ на:
Für die Bundesrepublik Deutschland ist ein Friedensvertrag bzw. die Forderung danach überflüssig - nicht nur im Hinblick auf eine laut "KRR" gegebene, tatsächlich jedoch nicht existierende (vgl. hier), Diskriminierung Deutschlands durch die "Feindstaatklauseln" der UNO.
Prof. Dr. Klaus Stern schreibt in Band V des "Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland" zum Thema "Friedensvertrag":
"Ein Friedensvertrag, der auf deutscher Seite rechtlich nur von einem handlungsfähigen Gesamtdeutschland, dem Deutschen Reich, als Kriegsgegner hätte abgeschlossen werden können, ist indessen ausgeblieben, weil sein zentraler politischer Inhalt, die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands, und andere politisch wesentliche Fragen kontrovers blieben. Je länger das tatsächliche Kriegsende zurücklag, desto stärker wurde ein Friedensvertrag deshalb vielfach als 'anachronistisch' empfunden. Zunehmend deutlicher kam man auf seiten der vier Hauptsiegermächte und auf deutscher Seite - aus jeweils unterschiedlichen Motiven - zu dem Ergebnis, ihn durch andere völkerrechtliche Instrumente zu ersetzen, was die zentralen politischen Anliegen um Deutschlands Status in Europa betraf. W. Grewe brachte diese Einschätzung 1982 auf die Formel: Die Frage eines Friedensvertrages sei 'praktisch gegenstandslos'.
Dieser Standpunkt war allerdings riskant, solange die Wiederherstellung der Deutschen Einheit noch nicht greifbar war; denn der Friedensvertragsvorbehalt des Deutschlandsvertrages hatte die beachtliche rechtliche und politische Funktion, die 'Deutsche Frage' einschließlich der deutschen Ostgrenze offenzuhalten. In diesem Lichte haben alle Bundesregierungen in zentralen Verträgen den Friedensvertragsvorbehalt perpetuiert, besonders in dem schon erwähnten Deutschlandvertrag, dem Londoner Schuldenabkommen vom 27. Februar 1953 (BGBl. II S. 331) und den sog. Ostverträgen (...).
Diese politische Linie konnte erst 1989 verlassen werden, als sich aufgrund der grundlegenden politischen Veränderungen im östlichen Mitteleuropa und in Osteuropa die Möglichkeit abzeichnete, die Wiedervereinigung Deutschlands die volle Souveränität Deutschlands und die Festlegung der deutsch-polnischen Grenze sowie die Berücksichtigung der Sicherheitsbelange von Deutschlands Nachbarn in anderer Weise zu erreichen. Von einem Friedensvertrag war seither nicht mehr die Rede. Das Thema wurde ad acta gelegt, als sich die Umrisse des Zwei-plus-vier-Vertrages zeigten. In Absatz 1 der Präambel dieses Vertrages ist dementsprechend die Rede davon, daß die Vertragspartner, die in Deutschland hauptsächlich kriegführenden Mächte, 'in dem Bewußtsein (übereingekommen sind), daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben'. Außerdem wird sowohl im amtlichen Titel des Vertrages als auch in Absatz 12 der Präambel der 'abschließende' Charakter des Vertrages in bezug auf Deutschland betont. Ein zusätzlicher Friedensvertrag ist daher weder geplant noch machte er Sinn. Alles, was ein Friedensvertrag füglich enthalten sollte, ist mithin geregelt. Der Zwei-plus-vier-Vertrag ersetzt damit kraft seines auf mehr als Frieden gerichteten Inhalts jeden Friedensvertrag mit den Kriegsgegnern."
(Stern, in: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, ╖ 135, S. 2070 f.; Hervorhebungen dort; Scan hier.)
Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Ein Friedensvertrag ist überflüssig, alles, was in ihm hätte geregelt werden müssen, ist bereits in anderen Vertragswerken geregelt.
Allerdings ist diese Behauptung so ebenfalls unzutreffend. Der Reparationsfrage kommt nämlich keine Bedeutung mehr zu, weil die beiden als hauptsächliche Gläubiger in Betracht kommenden Länder (Polen und die Sowjetunion) rechtswirksam auf Reparationen gegenüber Deutschland verzichtet haben, indem sie bereits im Jahre 1953 erklärten, daß Deutschland ihnen gegenüber von der Zahlung staatlicher Nachkriegsschulden frei sei. Dieser Verzicht wurde ausdrücklich gegenüber Deutschland und nicht nur gegenüber der DDR ausgesprochen, bindet Polen und die Sowjetunion daher auch gegenüber Gesamtdeutschland. Von den Westmächten sind Reparationsforderungen ohnehin nicht mehr zu erwarten, und auch die übrigen, möglicherweise noch als Gläubiger in Betracht kommenden ehemaligen Kriegsgegner Deutschlands können mehr als 50 Jahre nach Kriegsende keinen Reparationsanspruch mehr geltend machen (vgl. v. Goetze, NJW 1990, 2161, 2167; zum Scan).
Für die Bundesrepublik Deutschland ist ein Friedensvertrag bzw. die Forderung danach überflüssig - nicht nur im Hinblick auf eine laut "KRR" gegebene, tatsächlich jedoch nicht existierende (vgl. hier), Diskriminierung Deutschlands durch die "Feindstaatklauseln" der UNO.
Prof. Dr. Klaus Stern schreibt in Band V des "Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland" zum Thema "Friedensvertrag":
"Ein Friedensvertrag, der auf deutscher Seite rechtlich nur von einem handlungsfähigen Gesamtdeutschland, dem Deutschen Reich, als Kriegsgegner hätte abgeschlossen werden können, ist indessen ausgeblieben, weil sein zentraler politischer Inhalt, die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands, und andere politisch wesentliche Fragen kontrovers blieben. Je länger das tatsächliche Kriegsende zurücklag, desto stärker wurde ein Friedensvertrag deshalb vielfach als 'anachronistisch' empfunden. Zunehmend deutlicher kam man auf seiten der vier Hauptsiegermächte und auf deutscher Seite - aus jeweils unterschiedlichen Motiven - zu dem Ergebnis, ihn durch andere völkerrechtliche Instrumente zu ersetzen, was die zentralen politischen Anliegen um Deutschlands Status in Europa betraf. W. Grewe brachte diese Einschätzung 1982 auf die Formel: Die Frage eines Friedensvertrages sei 'praktisch gegenstandslos'.
Dieser Standpunkt war allerdings riskant, solange die Wiederherstellung der Deutschen Einheit noch nicht greifbar war; denn der Friedensvertragsvorbehalt des Deutschlandsvertrages hatte die beachtliche rechtliche und politische Funktion, die 'Deutsche Frage' einschließlich der deutschen Ostgrenze offenzuhalten. In diesem Lichte haben alle Bundesregierungen in zentralen Verträgen den Friedensvertragsvorbehalt perpetuiert, besonders in dem schon erwähnten Deutschlandvertrag, dem Londoner Schuldenabkommen vom 27. Februar 1953 (BGBl. II S. 331) und den sog. Ostverträgen (...).
Diese politische Linie konnte erst 1989 verlassen werden, als sich aufgrund der grundlegenden politischen Veränderungen im östlichen Mitteleuropa und in Osteuropa die Möglichkeit abzeichnete, die Wiedervereinigung Deutschlands die volle Souveränität Deutschlands und die Festlegung der deutsch-polnischen Grenze sowie die Berücksichtigung der Sicherheitsbelange von Deutschlands Nachbarn in anderer Weise zu erreichen. Von einem Friedensvertrag war seither nicht mehr die Rede. Das Thema wurde ad acta gelegt, als sich die Umrisse des Zwei-plus-vier-Vertrages zeigten. In Absatz 1 der Präambel dieses Vertrages ist dementsprechend die Rede davon, daß die Vertragspartner, die in Deutschland hauptsächlich kriegführenden Mächte, 'in dem Bewußtsein (übereingekommen sind), daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben'. Außerdem wird sowohl im amtlichen Titel des Vertrages als auch in Absatz 12 der Präambel der 'abschließende' Charakter des Vertrages in bezug auf Deutschland betont. Ein zusätzlicher Friedensvertrag ist daher weder geplant noch machte er Sinn. Alles, was ein Friedensvertrag füglich enthalten sollte, ist mithin geregelt. Der Zwei-plus-vier-Vertrag ersetzt damit kraft seines auf mehr als Frieden gerichteten Inhalts jeden Friedensvertrag mit den Kriegsgegnern."
(Stern, in: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band V, ╖ 135, S. 2070 f.; Hervorhebungen dort; Scan hier.)
Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Ein Friedensvertrag ist überflüssig, alles, was in ihm hätte geregelt werden müssen, ist bereits in anderen Vertragswerken geregelt.
Allerdings ist diese Behauptung so ebenfalls unzutreffend. Der Reparationsfrage kommt nämlich keine Bedeutung mehr zu, weil die beiden als hauptsächliche Gläubiger in Betracht kommenden Länder (Polen und die Sowjetunion) rechtswirksam auf Reparationen gegenüber Deutschland verzichtet haben, indem sie bereits im Jahre 1953 erklärten, daß Deutschland ihnen gegenüber von der Zahlung staatlicher Nachkriegsschulden frei sei. Dieser Verzicht wurde ausdrücklich gegenüber Deutschland und nicht nur gegenüber der DDR ausgesprochen, bindet Polen und die Sowjetunion daher auch gegenüber Gesamtdeutschland. Von den Westmächten sind Reparationsforderungen ohnehin nicht mehr zu erwarten, und auch die übrigen, möglicherweise noch als Gläubiger in Betracht kommenden ehemaligen Kriegsgegner Deutschlands können mehr als 50 Jahre nach Kriegsende keinen Reparationsanspruch mehr geltend machen (vgl. v. Goetze, NJW 1990, 2161, 2167; zum Scan).
			 23.08.05 09:27 
	
in Antwort  Пух 23.08.05 03:58, Zuletzt geändert 23.08.05 09:29 (M13)
      
			  И как долга она была handlungsunfähig? Или до сих пор? 
   
 
	В ответ на:
änderte sich auch nichts mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland http://hronos.km.ru/1900ge.html, http://]www.tatsachen-ueber-deutschland.de/101.0.htmldie sich zwar selbst zum Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches erklärte, was sie aber objektiv nicht war, denn über Jahrzehnte hinweg konnte Westdeutschland seinen Alleinvertretungsanspruch, der gegen die Souveränitätsinteressen der DDR gerichtet war, nicht durchsetzen.
änderte sich auch nichts mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland http://hronos.km.ru/1900ge.html, http://]www.tatsachen-ueber-deutschland.de/101.0.htmldie sich zwar selbst zum Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches erklärte, was sie aber objektiv nicht war, denn über Jahrzehnte hinweg konnte Westdeutschland seinen Alleinvertretungsanspruch, der gegen die Souveränitätsinteressen der DDR gerichtet war, nicht durchsetzen.
			 23.08.05 17:54 
	
in Antwort  M13 23.08.05 09:27
      
			Все это хорошо объясняет почему советские политики отказались назвать этот договор мирным и оставили его без названия. От этого он не перестал быть мирным договором по своему содержанию. Это договор между двумя воевавшими государствами и определяющий основы послевоенных межгосударственных отношений и послевоенные границы. То есть это мирный договор по определению.
	Данное сообщение создано инопланетным агентом выполняющим на территории России функции рептилоида. Короче редкостная тварь
			 24.08.05 10:53 
	
in Antwort  Пух 23.08.05 17:54, Zuletzt geändert 24.08.05 11:00 (M13)
      
			  Все это хорошо объясняет почему советские политики отказались назвать этот договор мирным и оставили его без названия. 
Так и немецкие так не назвали.
От этого он не перестал быть мирным договором по своему содержанию.
Перестал. Он даже наиглавнейшей роли мирного договора не выполнил [völkerrechtliche Vereinbarung, die den Kriegszustand zwischen Staaten beendet.], поскольку ДО того уже эти шаги были сделаны (в 1945, 1955 гг.)
	Так и немецкие так не назвали.
От этого он не перестал быть мирным договором по своему содержанию.
Перестал. Он даже наиглавнейшей роли мирного договора не выполнил [völkerrechtliche Vereinbarung, die den Kriegszustand zwischen Staaten beendet.], поскольку ДО того уже эти шаги были сделаны (в 1945, 1955 гг.)
