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Неоплатный ли -Долг- Германии? (Asyl&K.Flüchtling)

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DeusEx' постоялец02.11.02 09:19
DeusEx'
02.11.02 09:19 
Читая разного рода официальные документы Властей эФэРГэ ;-) , очередной раз пришло на ум, А почему собсвенно В Германии столько средств тратят на при╦м всякого рода Беженцев в частности Контингентых Беженцев? Ведь никакая другая страна Евросоюза не тратит столько средств на такого рода меропиятия. Как долго ещ╦ будет продолжатся процесс при╦ма ? Н игры ли это в -гуманность-? Не способ ли -замалить- грехи прощлого (инициация двух мировых войн с миллионами погибших, холокост по отношению к евреям) ?
Как долго будет давлеть над нацией немцев груз прощлого?
Виновны ли правнуки за то что их прадеды сделали и посему должны платить -налогами-?
Как долго будет сущесвовать высказывание -мои предки были сожжены в концлагерях, замучены в гетто терпели много, были гонимы....и т д и т п ПОЭТОМУ НЕМЦЫ должны платить. -
Как долго будет существовать силлогизм: ты еврей и ЭксСССР значит мог быть гонимым?
З.Ы. Ниже приведены некоторые документы Властей...
Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen
Diese Broschüre wurde im Rahmen eines Projektes der
Fachhochschule Hildesheim/Holzminden (Fachbereich
Sozialpädagogik) von StudentInnen und MitarbeiterInnen
des Asyl e.V. in erster Linie für Sie als Flüchtling erstellt.
Gleichzeitig soll sie auch denjenigen als Leitfaden
1 Der Beginn des Asylverfahrens
1.1 Wer kann einen Asylantrag stellen?
Theoretisch kann jeder Mensch (ohne deutschen Pass),
der in seiner Heimat verfolgt wird oder politische Verfolgung
nach seiner Rückkehr befürchten muss, in
Deutschland einen Antrag auf Asyl stellen.
Ein Asylverfahren wird jedoch nicht immer durchgeführt:
Zunächst prüfen die Behörden nämlich, ob Sie bei Ihrer
Flucht nach Deutschland über einen Nachbarstaat der
Bundesrepublik oder durch einen EU-Staat eingereist
sind. Diese Staaten werden └sichere Drittstaaten⌠ genannt.
Wenn für die Einreise durch einen dieser Staaten
konkrete Beweise vorliegen, kann es passieren, dass
Sie in diesen Staat zurückgebracht werden, ohne dass
in Deutschland ein Asylverfahren durchgeführt wird.
Auch wenn Sie ein offizielles Visum eines europäischen
Staates erhalten haben, kann es Ihnen passieren, dass
Sie dorthin abgeschoben werden (zum Thema └sicherer
Drittstaat⌠ siehe Kapitel 3).
2 Die Anhörung
Die Anhörung ist der wichtigste Teil in Ihrem Asylverfahren.
Was Sie hier sagen und zeigen, ist entscheidend
und kann später nur sehr schwer oder gar nicht korrigiert
werden. Deshalb haben wir einige Punkte zusammengestellt,
die Sie wissen und beachten sollten.
2.1 Vor der Anhörung
Als Erstes und Wichtigstes: Nutzen Sie vor der Anhörung
die Möglichkeit der Verfahrensberatung. Hier erhalten
Sie Hilfe und Rat. Wenden Sie sich dazu an eine
Beratungsstelle in ihrem Ort. Eine Liste mit Beratungsstellen
finden Sie im Anhang dieses Leitfadens. Wenn
Sie bereits in der ZASt sind, sollten Sie die unabhängige
Verfahrensberatung bei den Beratungsstellen des
Diakonischen Werkes auf dem Gelände der ZASt aufsuchen.
Sie dürfen verlangen, dass bei der Anhörung ein
Dolmetscher hinzugezogen wird. Sie haben auch das
Recht, einen Dolmetscher Ihres Vertrauens zur Anhörung
mitzubringen. Sie können bestimmen, in welcher
Sprache sie reden möchten.
Außerdem können Sie Ihren Rechtsanwalt und eine andere
Person Ihres Vertrauens zur Anhörung mitbringen,
die Sie aber vorher anmelden müssen. Den Anwalt müssen
Sie selbst bezahlen.
Wenn Ihre Geschichte geschlechtsbezogene Probleme
enthält, können Sie darauf bestehen, von einer Frau angehört
zu werden. Auch dies sollten Sie vorher sagen.
Halten Sie Termine ein und erscheinen Sie pünktlich.
Wenn Sie den Termin verpassen, kann das die Ablehnung
Ihres Asylantrags zur Folge haben.
Zur Vorbereitung auf die Anhörung schreiben Sie Ihre
Fluchtgründe vorher auf. Am besten erstellen Sie eine
genaue Zeittafel Ihrer Verfolgungsgeschichte, in der alle
wichtigen Gründe und Daten für den Asylantrag aufgelistet
sind, so dass Sie in der Anhörung alles sicher und
in der richtigen Reihenfolge berichten können.
2.2 Während der Anhörung
Aus Ihrem Asylantrag muss eindeutig hervorgehen,
dass Sie in Deutschland Asyl aus Furcht vor politischer
Verfolgung beantragen! Andere Gründe, z.B. wirtschaftliche
Not, spielen u.U. keine Rolle (lesen Sie dazu auch
Kapitel 3).
3 Wer bekommt Asyl?
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge prüft drei Dinge:
- Ob eine Asylberechtigung nach Art.16a Abs.1GG
gegeben ist,
- Ob die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung
nach ╖51 Abs.1 AuslG erfüllt sind,
- Ob sonstige Abschiebungshindernisse nach
╖ 53 AuslG vorliegen.
Als └Asylberechtigter⌠ werden Sie nur dann anerkannt,
wenn Sie unter Art.16 a des Grundgesetzes fallen. Wenn
Sie └nur⌠ die Bedingungen des ╖51 Abs.1 des Ausländergesetzes
erfüllen, gelten sie aber auch als └Flüchtling⌠.
Dann haben Sie immerhin das sogenannte └kleine
Asyl⌠. Wenn Abschiebungshindernisse nach ╖ 53 AuslG
festgestellt werden, haben sie kein Asyl, dürfen aber
trotzdem zunächst in Deutschland bleiben.
3.1 Voraussetzungen für die
Anerkennung nach ╖ 51 Abs. 1 AuslG
Es ist sehr schwer, als Flüchtling anerkannt zu werden.
Bei der Anerkennung nach ╖51 AuslG (und Art.16a GG)
spielen die folgenden Kriterien eine wichtige Rolle.
Der Staat als Verfolger
Eine Verfolgung ist nach deutscher Rechtsprechung nur
dann eine politische Verfolgung, wenn sie vom Staat mit
seinen Institutionen und Kräften (Polizei, Justiz, Militär)
ausgeht. Auch wenn der Staat mit den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln dem Asylsuchenden keinen
Schutz vor Übergriffen Dritter gewährt oder nicht bereit
ist, ihn zu schützen, gilt dies als politische Verfolgung.
Wenn aber eine politische Gruppe, die gegen den Staat
arbeitet, Druck und Terror ausübt, so wird dies nicht als
politische Verfolgung anerkannt.
Gefahr der Verfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit
Wurde der Asylsuchende in seinem Heimatstaat schon
verfolgt und stellt deshalb einen Asylantrag, ist die
Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung bei einer
Abschiebung sehr hoch. Dies ist ebenso der Fall, wenn
bei der Flucht aus dem Land eine Verfolgung unmittelbar
drohte, aber noch nicht eingetreten war. Hierbei spricht
man von Vorverfolgung.
Beispiel: In Afghanistan haben die Taliban weite Teile
des Landes erobert. Dennoch sagen deutsche Gerichte,
dass sie keine Staatsmacht haben. Asylanträge, die
mit der Unterdrückung durch die Taliban begründet
werden, haben deshalb keinen Erfolg.
Beispiel: Herr F. gehört der Religionsgemeinschaft der
Ahmadis an. Er lebte in Pakistan. Aufgrund seiner Religion
hat er eine Anzeige bekommen und musste eine
Geldstrafe bezahlen. Auch hat man ihm verboten, sein
Geschäft weiter zu führen. Herr F. wurde aufgrund der
Vorverfolgung als Flüchtling anerkannt.
Zielgerichtete politische Verfolgung
Zielgerichtet ist eine politische Verfolgung, wenn eine
Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen
Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird. Nur wenn die
Verfolgung aufgrund dieser Kriterien erfolgt, kann eine
Anerkennung nach ╖ 51 AuslG erfolgen. Häufig werden
Flüchtlinge abgelehnt, weil nach Auffassung des Bundesamtes
die Verfolgung zwar stattfand, aber nicht └zielgerichtet⌠
war.
Kausalität
Zwischen den Gründen, auf die sich ein Asylsuchender
beruft, und der Flucht muss ein innerer Zusammenhang
bestehen: Drohende oder erlittene Verfolgung muss die
Flucht ausgelöst haben.
Beispiel: Familie M. aus Rumänien gehört zum Volk der
Roma. Eines Tages wurde die Familie von Polizisten
geschlagen und vertrieben. Auch Dorfbewohner beteiligten
sich daran. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag
ab. Das Fehlverhalten einzelner Polizisten lasse
nicht auf eine zielgerichtete Verfolgung aller Roma in
Rumänien schließen.
Beispiel: Die Nigerianerin Frau B. kann nachweisen,
dass sie aus politischen Gründen sechs Monate lang
im Gefängnis war. Seit ihrer Entlassung aus der Haft
bis zu ihrer Flucht sind vier Jahre vergangen. Der Asylantrag
wird abgelehnt. Frau B., so das Bundesamt, habe
nach ihrer Entlassung ohne Probleme in Nigeria gelebt.
Gefahr für Leben und Freiheit
Eine Begründung für die Feststellung politischer Verfolgung
nach ╖ 51 AuslG kann auch die drohende Gefahr
für Leben und Freiheit darstellen. Diese besteht dann,
wenn der Staat als Verfolger aus politischen Gründen
regelmäßig oder sehr stark in das Leben der Betroffenen
eingreift und deren Leben und Freiheit bedroht (z.B. Folter,
unverhältnismäßig hohe Bestrafungen, eventuell
Zwangsbeschneidungen).
Keine inländische Fluchtalternative
Eine Anerkennung nach ╖ 51 AuslG kommt nur dann in
Frage, wenn es auch in keinem anderen Landesteil
Schutz vor Verfolgung gab. Besteht in einem anderen
Landesteil keine Verfolgungsgefahr, so nennt man dies
└inländische Fluchtalternative⌠.
Dies führt dazu, dass ein Asylantrag abgelehnt wird. Allerdings
dürfen in diesem Gebiet auch keine anderen
Gefahren drohen (z.B. fehlende Existenzmöglichkeiten).
Beispiel: Frau Z. aus Togo wurde von der Polizei mehrfach
vorgeladen und verhört. Sie sollte über die politischen
Aktivitäten ihres Onkels berichten. Nach einem
Verhör wurde sie für einen Tag inhaftiert. Das Verhalten
der Polizei sei nicht schwerwiegend genug gewesen,
so das Bundesamt. Der Asylantrag wird abgelehnt.
Beispiel: Türkische Kurden werden oft als Asylsuchende
abgelehnt, weil man sagt, dass ihnen zwar vielleicht
im Osten, nicht aber im hauptsächlich von Türken bewohnten
Westen der Türkei Gruppenverfolgung droht.
3.2 Voraussetzungen für die Asylberechtigung
nach Art. 16a Abs.1 GG
Die Kriterien für die Anerkennung nach Art.16 a GG sind
im Prinzip dieselben wie bei ╖51,1 AuslG. Allerdings gibt
es einige Umstände, die für eine Anerkennung nach ╖51
kein Problem sind, eine Anerkennung nach Art.16a aber
ausschließen. Solche Tatsachen sind:
Drittstaatenregelung
Die Einreise darf nicht über ein sogenanntes └sicheres
Drittland⌠ erfolgt sein. Durch die sogenannte
Drittstaatenregelung sind Asylanträge von Personen, die
über bestimmte Länder eingereist sind, von vornherein
unzulässig. In diesen Fällen kann es zu einer Abschiebung
in das └sichere Drittland⌠ kommen. Meistens ist der
Nachweis, über welches Land die Einreise erfolgte, jedoch
nicht möglich. Die Anerkennung nach Art. 16 aGG
ist dann zwar ausgeschlossen, jedoch wird ein Asylverfahren
durchgeführt. Es wird dann geprüft, ob die Voraussetzungen
nach ╖ 51 AuslG oder sonstige
Abschiebehindernisse nach ╖ 53 AuslG vorliegen.
Beispiel: Herr F. aus Syrien ist in einem LKW versteckt
eingereist, also auf jeden Fall über einen └sicheren
Drittstaat⌠. Er weiß aber nicht, ob er über die polnische
oder die tschechische Grenze gefahren ist. Es gibt keine
Papiere, die den Reiseweg beweisen. Deshalb wird
ein Asylverfahren durchgeführt. Aber nur eine Anerkennung
nach ╖51 AuslG (bzw. ╖53 AuslG) ist möglich.
Nachfluchtgründe
Dies sind Gründe, die erst nach der Einreise nach
Deutschland entstehen und eine Abschiebung ins Heimatland
nicht zulassen, weil dem Asylsuchenden dann
Verfolgung droht (z.B. unerlaubtes Ausreisen oder Fernbleiben
aus dem Heimatstaat, exilpolitische Aktivitäten).
Wenn nur solche Asylgründe vorliegen, die nach der
Flucht entstanden sind, so ist die Anerkennung nach Art.
16 a Abs. 1 GG in der Regel nicht möglich.
3.3 Voraussetzungen für die Feststellung
von Abschiebungshindernissen nach
╖ 53 AuslG
In ╖ 53 Ausländergesetz sind eine Reihe von Gefahren
aufgezählt, die dazu führen können, dass Ihre Abschiebung
ausgesetzt wird, auch wenn Ihr Antrag auf Anerkennung
als Flüchtling abgelehnt wurde:
- ╖ 53 Abs. 1: Gefahr der Folter
- ╖ 53 Abs. 2: Gefahr der Todesstrafe
- ╖ 53 Abs. 4: Gefahr menschenrechtswidriger
Behandlung
- ╖ 53 Abs. 6: Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
Zugrunde liegen hier verschiedene europäische Konventionen,
welche die Bundesrepublik unterschrieben
hat und an die sie gebunden ist (Anti-Folter-Konvention,
Europäische Menschenrechtskonvention).
Beispiel: Frau K. ist Studentin aus dem Iran. Im Iran
war sie politisch nicht aktiv. In Deutschland beteiligt sie
sich an Aktivitäten gegen das Mullah-Regime. Sie organisiert
Demonstrationen und gibt einer Zeitung ein
Interview. Jetzt fürchtet sie im Fall ihrer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen.
Sie kann nicht nach Art. 16a GG
anerkannt werden, hat aber eine Chance auf Anerkennung
nach ╖ 51,1 bzw. ╖ 53 AuslG.
In jedem Asylverfahren wird automatisch auch die Möglichkeit
geprüft, ob eine der o.g. Gefahren vorliegt. Sie
müssen selbst konkret betroffen sein, und die Gefahr
muss unmittelbar drohen (also nicht erst in ferner Zukunft).
Sofern Sie ausdrücklich keinen Asylantrag stellen
und nur Abschiebungshindernisse nach ╖ 53 geltend
machen wollen, können Sie dies auch direkt gegenüber
der Ausländerbehörde tun. Diese wird sich jedoch i.d.R.
weigern, Ihren Antrag zu bearbeiten, und Sie an das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
verweisen. Wer in einem solchen Fall zuständig ist,
hängt von der individuellen Situation ab und ist rechtlich
umstritten. Sie sollten sich deshalb Unterstützung und
Hilfe bei einer Beratungsstelle und/oder einem Rechtsanwalt
holen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die
Feststellung, dass die Gefahr einer menschenrechtswidrigen
Behandlung gemäß ╖ 53 Abs. 4 droht, nur möglich,
wenn diese Gefahr vom Staat ausgeht: Wenn sie jedoch
von Dritten ausgeht (z.B. von einer Bürgerkriegsfraktion),
lehnt das höchste deutsche Verwaltungsgericht die
Feststellung von Gefahren nach ╖ 53 Abs. 4 AuslG ab.
Der europäische Gerichtshof vertritt aber die gegenteilige
Position, wonach auch Gefahren, die nicht vom Staat
ausgehen, berücksichtigt werden müssen.
Bei ╖ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (└Gefahr für Leib, Leben
und Freiheit⌠) kommt es dagegen nicht darauf an, wer
Verursacher der Gefahr ist. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht
allerdings sehr hohe Maßstäbe gesetzt:
Gefahren, welche nicht nur Sie persönlich, sondern
auch eine ganze Bevölkerungsgruppe betreffen (sog.
allgemeine Gefahren), sollen in der Regel nicht durch
╖ 53 Abs. 6 geschützt werden. Solche allgemeinen Gefahren
sollen grundsätzlich nach ╖ 54 AuslG geregelt
werden. Dieser Paragraf sieht die Möglichkeit vor, dass
die Innenminister wegen der allgemeinen Lage einen
Abschiebungsstopp für bestimmte besonders bedrohte
Flüchtlingsgruppen verhängen können.
Jahresbericht
des Niedersächsischen Landesrechnungshofs
2001
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung
- Bemerkungen und Denkschrift
zur Haushaltsrechnung des Landes Niedersachsen
für das Haushaltsjahr 1999 -
Niedersächsischer Landtag √ 14. Wahlperiode Drucksache 14/2400
4. Umfang der Kostenerstattung des Landes an die Kommunen nach dem
Aufnahmegesetz
Kapitel 03 26
Das Land hat die Kostenerstattung an die Kommunen für die Aufnahme von
ausländischen Flüchtlingen im Vergleich zu anderen Bundesländern zu
großzügig geregelt.
Die Kostenerstattung für Asylberechtigte sollte eingestellt werden. Für Kontingentflüchtlinge
sollte sie auf zwei Jahre begrenzt werden; allerdings erscheint
für die Gruppe der jüdischen Emigranten ein zusätzlicher Ausgleich
für die Kommunen erforderlich, die besonders viele dieser Flüchtlinge aufnehmen.
Die gesonderte Erstattung der Krankenkosten ist zu verwaltungsaufwändig
und sollte aufgegeben werden. Die Höhe der Pauschale bedarf dringend
der Überprüfung.
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4. Umfang der Kostenerstattung des Landes an die Kommunen nach dem
Aufnahmegesetz
Kapitel 03 26
Das Land hat die Kostenerstattung an die Kommunen für die Aufnahme von
ausländischen Flüchtlingen im Vergleich zu anderen Bundesländern zu
großzügig geregelt.
Die Kostenerstattung für Asylberechtigte sollte eingestellt werden. Für Kontingentflüchtlinge
sollte sie auf zwei Jahre begrenzt werden; allerdings erscheint
für die Gruppe der jüdischen Emigranten ein zusätzlicher Ausgleich
für die Kommunen erforderlich, die besonders viele dieser Flüchtlinge aufnehmen.
Die gesonderte Erstattung der Krankenkosten ist zu verwaltungsaufwändig
und sollte aufgegeben werden. Die Höhe der Pauschale bedarf dringend
der Überprüfung.
Einführung
Die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge obliegt im Wesentlichen als Aufgabe des
übertragenen Wirkungskreises den Gemeinden (╖ 1 Aufnahmegesetz - AufnG -18).
Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller den
kommunalen Körperschaften durch die Aufnahme entstehenden Kosten vierteljährlich
eine Pauschale von 1 900 DM für Asylbewerberinnen und -bewerber, für Asylberechtigte
und für Kontingentflüchtlinge (╖ 3 Abs. 1 AufnG). Aus dieser Pauschale erstatten
die Landkreise sodann den Gemeinden deren Aufwendungen. Daneben werden
den Kommunen die notwendigen Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft
und Geburt sowie für Hilfe zur Pflege erstattet, sofern diese Leistungen je Person
und Kalenderjahr den Betrag von 15 000 DM übersteigen (╖ 3 Abs. 4
Nr. 2 AufnG).
Der LRH hat 1999/2000 gemeinsam mit vier seiner Rechnungsprüfungsämter die
Kostenerstattung nach dem AufnG geprüft und dabei auch untersucht, ob der Umfang
der Kostenerstattung an die Kommunen gerechtfertigt ist. Dabei hat er zum Vergleich
die Erstattungsregelungen der anderen Bundesländer herangezogen.
Kostenerstattung für Asylberechtigte
Nur die drei Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen erstatten ihren
Kommunen regelmäßig Kosten für die Aufnahme und Unterbringung von Asylberechtigten.
In Niedersachsen sind durch die Zahlung von Pauschalen für Asylberechtigte
für zwei Jahre vom Zeitpunkt ihrer Anerkennung an (╖ 3 Abs. 1 Nr. 2 AufnG)
allein im Jahre 1999 Ausgaben von ca. 23,3 Millionen DM entstanden.
Asylberechtigte erhalten nach ihrer Anerkennung eine Aufenthaltserlaubnis
(╖ 15 Ausländergesetz - AuslG -) und verfügen über einen gesicherten Aufenthaltsstatus;
sie können ihre Wohnsitzgemeinde frei wählen und haben Anspruch auf Kindergeld
und Wohngeld. Sie können eine Arbeitserlaubnis nach ╖ 285 SGB III erhalten
und damit durch Arbeitseinkommen oder Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe ihren eigenen
Lebensunterhalt bestreiten oder zumindest dazu beitragen. Bis zum positiven
Abschluss ihres Asylverfahrens haben sie oft bereits mehrere Jahre in Deutschland
gelebt. In dieser Zeit hat das Land den Kommunen über Pauschalen die entstehenden
Kosten abgegolten. Die Asylberechtigten sind daher zum Zeitpunkt ihrer Asylanerkennung
oft schon eingegliedert, ihre Eingliederung wird durch die Anerkennung
18 Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen (Aufnahmegesetz) vom 12.06.1997 (Nds. GVBl.
S. 264), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.06.2000 (Nds. GVBl. S. 138).
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weiter erleichtert. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Niedersachsen im Gegensatz
zur großen Mehrheit der übrigen Bundesländer trotz seiner angespannten Finanzsituation
so großzügig handelt und auch nach der Anerkennung als Asylberechtigte die
Erstattungsleistungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für zwei Jahre fortsetzt.
Kostenerstattung für Kontingentflüchtlinge
Als Kontingentflüchtlinge werden nach ╖ 1 Abs. 1 Nr. 4 AufnG die im Rahmen humanitärer
Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland oder aufgrund von Übernahmeerklärungen
des Bundesministeriums des Innern aufgenommenen Personen bezeichnet.
Zu ihnen zählen derzeit im Wesentlichen die jüdischen Emigranten sowie
vereinzelt noch vietnamesische Flüchtlinge, die so genannten Boat-People, und nachziehende
Familienangehörige (╖ 17 ff. AuslG)
. Die Erstattungsregelungen der Bundesländer
für Kontingentflüchtlinge unterscheiden sich u. a. in der Dauer der Erstattungsleistungen
an die Kommunen. Mit Ausnahme von Niedersachsen leisten allerdings
alle Bundesländer nur dann, wenn den Kommunen für die Kontingentflüchtlinge
tatsächlich Ausgaben für die Unterbringung oder für sonstige Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entstehen. In Niedersachsen dagegen wird unabhängig
vom tatsächlichen Leistungsbezug erstattet, entscheidend sind lediglich der Status
als Kontingentflüchtling und der Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik. Im
Hinblick auf die Dauer der Erstattung ergibt sich bei einem Vergleich der Bundesländer
untereinander folgendes Bild:
Unbegrenzt: Mecklenburg-Vorpommern
Vier Jahre: Niedersachsen
Drei Jahre: Nordrhein-Westfalen
Zwei Jahre: Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt
18 Monate: Thüringen
Ein Jahr und weniger: Brandenburg, Baden-Württemberg, Bayern, Saarland
Diese Aufstellung zeigt, dass Niedersachsen den Kommunen auch für die Aufnahme
von Kontingentflüchtlingen großzügige Erstattungsleistungen zukommen lässt. 1999
betrugen die Ausgaben für die Pauschalen für Kontingentflüchtlinge ca. 52,5 Millionen
DM. Schon durch eine Verkürzung des Erstattungszeitraums auf zwei Jahre
könnte der Landeshaushalt jährlich um ca. 25 Millionen DM entlastet werden. Dass
die Kommunen grundsätzlich einen Ausgleich erhalten sollten, wird nicht in Abrede
gestellt. Jedoch ist eine Dauer von zwei Jahren ab Einreise angemessen und ausreichend,
da in diesem Zeitraum grundsätzlich eine Eingliederung möglich sein müsste.
Eine besondere Situation liegt lediglich bei den jüdischen Emigranten vor:
Jüdische Emigranten /
Die jüdischen Emigranten erhalten als Kontingentflüchtlinge gemäß ╖ 1 Abs. 3 des
Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit uneingeschränkter Möglichkeit
zur Erwerbstätigkeit. Sie können ihren Wohnsitz innerhalb Niedersachsens frei wählen
und siedeln sich häufig dort an, wo bereits jüdische Gemeinden bestehen. Ihre
Eingliederung in den Arbeitsmarkt gestaltet sich wegen ihrer großen Anzahl schwierig.

Jüdische Emigranten haben als Kontingentflüchtlinge Anspruch auf Leistungen
nach dem BSHG, sofern sie nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen.
Die Kommunen müssen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt die Kosten für die
Ersteinrichtung einer Wohnung, eine evtl. Mietkaution und die Erstausstattung mit
Kleidern übernehmen. Zusätzlich fallen häufig wegen des Alters der jüdischen Emigranten
hohe Ausgaben für Krankenhilfe und Hilfe zur Pflege nach dem BSHG an.

Von einer hohen Zahl dieser Personen im Verhältnis zur Summe der weiteren Kontingentflüchtlinge,
der Asylbewerber und Asylberechtigten sind einige Landkreise
und kreisfreie Städte besonders betroffen. Nach den Feststellungen im Rahmen der
Prüfung kommen diese Kommunen in der Regel nicht mit der Pauschale in Höhe von
7 600 DM im Jahr aus. Der LRH hat alternative Formen der Kostenerstattung untersucht.
Folgende Modelle erscheinen gangbar:
√ Den Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem großen Anteil an jüdischen
Emigranten (z. B. über 40 v. H. aller ausländischen Flüchtlinge) könnte ein zusätzlicher
Ausgleich gewährt werden. Infrage kämen eine erhöhte Pauschale pro
jüdischen Emigranten oder ein prozentualer Aufschlag auf die Summe der Erstattungen
an die betreffende Kommune. Die zusätzlichen Erstattungen könnten auch
je nach prozentualem Anteil an jüdischen Emigranten variieren.
√ Denkbar wäre ebenfalls, zusätzlich zu der └Einheitspauschale⌠ nach AufnG eine
einmalige Pauschale für die erstmalige Wohnsitznahme von jüdischen Emigranten
in einer Kommune einzuführen. Dies würde sich an eine Regelung in Baden-
Württemberg anlehnen. Die Zahlung einer einmaligen Pauschale könnte auf
Kommunen mit einem besonders hohen Anteil von jüdischen Emigranten beschränkt
werden.
Da auch für die jüdischen Emigranten der Erstattungszeitraum von vier auf zwei Jahre
gekürzt werden sollte, würde sich trotz einer finanziellen Besserstellung der besonders
belasteten Kommunen nach einem der Modelle immer noch im Vergleich zur
augenblicklichen Situation eine erhebliche Einsparung ergeben.
Krankenkosten
Das Land erstattet den Kommunen für Asylbewerber, Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge
die notwendigen Krankenkosten, die 15 000 DM pro Jahr und Person
übersteigen. Diese Regelung wurde auf Wunsch der kommunalen Träger nachträglich
mit in die Erstattungsregelungen aufgenommen, weil sie fürchteten, durch kostenintensive
Behandlungen einzelner Flüchtlinge übermäßig belastet zu werden. Allerdings
waren bei der Festlegung der Pauschale auf vierteljährlich 1 900 DM die den Kommunen
entstandenen Krankenkosten bereits in voller Höhe berücksichtigt worden.
Die gesonderte Entlastungsmöglichkeit nach ╖ 3 Abs. 4 Nr. 2 AufnG spielt nach den
Feststellungen des Innenministeriums eine erheblich geringere Rolle als ursprünglich
angenommen. Die Ermittlung der Krankenkosten und die Prüfung der zur Erstattung
bei den Bezirksregierungen eingereichten Einzelabrechnungen verursachen dagegen
in aller Regel einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand sowohl bei den Kommunen
als auch bei den Bezirksregierungen. Auf die gesonderte Erstattung von Krankenkosten
sollte daher verzichtet werden; mit der Pauschale nach ╖ 3 Abs. 1 AufnG
sollten alle den Kommunen entstandenen Kosten abgegolten sein.
Höhe der Pauschale
Im Rahmen der Prüfung wurden bei den Kommunen für 1998 deren Ausgaben sowie
die Erstattungen des Landes je Quartal, getrennt nach den Personengruppen (╖ 3
Abs. 1 AufnG) abgefragt. Die Ergebnisse der Umfrage sind nur mit Einschränkungen
verwendbar, weil auf einen Abgleich der Angaben vor Ort verzichtet wurde. Trotzdem
lassen sich Tendenzen feststellen. Für die Asylbewerber liegen die Erstattungen
des Landes danach im Schnitt über den Ausgaben der Kommunen. Allerdings gibt es
erhebliche Unterschiede zwischen den Kommunen. Anders stellt sich die Situation bei
den Kontingentflüchtlingen dar. Hier treten insbesondere bei den Kommunen, die
viele jüdische Emigranten aufgenommen haben, häufig erhebliche Unterdeckungen
auf. Dies stützt den Vorschlag, für jüdische Emigranten eine besondere Erstattungsregelung
vorzusehen.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass sich die Ausgaben der Kommunen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten Jahren insgesamt und pro Person erheblich
reduziert haben.
Die Kostensituation könnte sich weiter verbessern, weil seit diesem
Jahr Asylbewerber, geduldete Ausländer und Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis
nach einer Wartefrist von einem Jahr arbeiten dürfen. Eine Überprüfung der Pauschale
ist zudem unumgänglich, wenn den Vorschlägen des LRH gefolgt wird und die
Kostenerstattung für Asylberechtigte eingestellt sowie die Kostenerstattung für Kontingentflüchtlinge
auf zwei Jahre begrenzt wird. Wegen der Aufhebung des Arbeitsverbots
zum Beginn 2001 und erhöhter Ausgaben der Kommunen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
seit dem 01.06.2000 sollte die Höhe der Pauschale auf der Basis
des Jahres 2001 überprüft werden. Eine Überprüfung der Höhe der Pauschale auf
der Grundlage der aktuellen Kostensituation der Kommunen ist bisher jedoch nicht
vorgesehen.
Die Landesregierung plant eine Änderung des AufnG. Der vorliegende Entwurf des
Innenministeriums entspricht teilweise den Vorschlägen des LRH (Asylberechtigte,
Krankenkosten). Bei den Kontingentflüchtlingen ist dagegen eine Ausweitung des Erstattungszeitraums
auf sechs Jahre geplant. Damit soll der weit überdurchschnittlich
hohen Belastung einzelner Kommunen mit nach dem BSHG leistungsberechtigten jüdischen
Emigranten Rechnung getragen werden. Der LRH hält es nicht für sachgerecht,
dem Problem der ungleichen Verteilung auf einzelne Kommunen mit einer
Verlängerung des Erstattungszeitraums für alle Kommunen zu begegnen, d. h. auch
für die weit überwiegende Anzahl, die nur geringfügig oder gar nicht belastet wird.
Im Übrigen ist diese Lösung im Hinblick darauf, dass sich die Zusammensetzung der
Kontingentflüchtlinge ändern kann, auch nicht zukunftsfähig.
5. Ungeeignete Abrechnungsgrundlage für die Erstattungen des Landes nach dem
Aufnahmegesetz
Kapitel 03 26
Das Innenministerium errechnet die pauschale Kostenerstattung, die den
Landkreisen und kreisfreien Städten für die Aufnahme von ausländischen
Flüchtlingen zusteht, allein auf der Grundlage von Daten des
Ausländerzentralregisters. Diese Datenbank ist als Abrechnungsgrundlage
jedoch ungeeignet, weil das Datenmaterial fehlerhaft ist und die Datenpflege
nicht in einer Hand liegt. Zudem können die mit Hilfe des
Ausländerzentralregisters erstellten Abrechnungen nicht ausreichend geprüft
werden. Mit den Ausländerdateien verfügen die Kommunen dagegen über eine
geeignete Abrechnungsgrundlage.
Nach ╖ 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen (AufnG)
zahlt das Land den Kommunen vierteljährlich eine Pauschale in Höhe von 1 900 DM
für jeden berücksichtigungsfähigen Flüchtling;
das sind nach ╖ 3 Abs. 1 in Verbindung
mit ╖ 1 Abs. 1 AufnG Asylbewerber, Asylberechtigte für zwei Jahre vom Zeitpunkt
ihrer Anerkennung als Asylberechtigte an sowie Kontingentflüchtlinge für vier
Jahre vom Zeitpunkt des Eintreffens in Deutschland an. Die maßgeblichen Personenzahlen
ermittelt das Innenministerium seit Einführung der Pauschalierung zum
01.07.1997 mit Hilfe des Ausländerzentralregisters (AZR). Dessen Eignung als Ab-
rechnungsgrundlage für die Erstattungen des Landes nach dem AufnG hat der LRH
gemeinsam mit vier seiner Rechnungsprüfungsämter untersucht.
Das AZR ist eine bundesweite Datenbank, die vom Bundesverwaltungsamt (BVA)
geführt wird und im Wesentlichen personenbezogene Daten von Ausländern enthält,
die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten oder aufgehalten haben.
Das Datenprofil im AZR und seine Nutzung werden durch das AZR-Gesetz (AZRG)
vom 02.09.1994 (BGBl. I S. 2265) sowie die AZRG-Durchführungsverordnung geregelt.
Anwendung findet das Register in den Bereichen Melderecht, Ausländerverwaltung,
Einreisepolitik, Asyl, polizeiliche Fahndung, geheimdienstliche Beobachtung,
Arbeitsverwaltung und Zollfahndung. Zur Datenübermittlung an das BVA sind u. a.
verpflichtet die kommunalen Ausländerbehörden, insbesondere für aufenthaltsrechtliche
Sachverhalte und Entscheidungen, sowie das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (BAFl) vornehmlich für asylverfahrensrechtliche Daten.
Der LRH hält das AZR als Abrechnungsgrundlage für das AufnG aus mehreren
Gründen für ungeeignet, die sich insbesondere beziehen auf
√ die Richtigkeit des AZR,
√ die Verantwortlichkeit für das AZR und
√ die Kontroll- und Prüfungsmöglichkeiten der nach dem Dateninhalt des AZR erstellten
Abrechnungen nach dem AufnG.
Daneben gibt es bei der Abfrage aus dem AZR weitere Probleme, wie z. B. die begrenzten
Auswertungsmöglichkeiten, die sich auf den Umfang der Erstattung nach
dem AufnG auswirken können.
Richtigkeit des AZR
Fehler im AZR können z. B. entstehen durch
√ falsche Eingaben von Grundpersonalien (Name, Geburtsdatum, Anschrift), was
dazu führen kann, dass zu einem Ausländer mehrere Datensätze existieren, oder
√ verzögerte Eingaben von Daten, die für das Asylverfahren relevant sind (z. B.
Asylantrag gestellt, Asylantrag abgelehnt, Asylfolgeantrag gestellt, └Fortzug nach
Unbekannt⌠), sodass die Zahl der erstattungsfähigen ausländischen Flüchtlinge
vorübergehend zu hoch oder zu niedrig sein kann.
Dem Innenministerium war bei der Einführung des AZR als Abrechnungsgrundlage
bewusst, dass das Register in einer unbekannten Zahl von Fällen unrichtige oder nicht
aktuelle Daten enthielt. Das BVA trat bereits Mitte 1996 an die Ausländerbehörden
heran mit der Bitte, bestimmte Datenbestände des AZR mit eigenen Datenbeständen
abzugleichen. Es ergaben sich zu den abgefragten Kriterien, z. B. der Anzahl der
Asylbewerber oder der Duldungen, zum Teil Differenzen von über 1 000 v. H. Die
daraufhin vom BVA für erforderlich gehaltene Datenbereinigung ist bis heute, insbesondere
wegen technischer Schwierigkeiten und des immensen Aufwands, immer
noch nicht abgeschlossen.
Auch vom Innenministerium selbst wurden im Hinblick auf die für die Kostenerstattung
nach dem AufnG relevanten Daten aus dem AZR zwei Datenbereinigungsaktionen
bei den Ausländerbehörden veranlasst. Ihm ist aber nicht bekannt, inwieweit diese
Aktionen abgeschlossen worden sind und ob die Bezirksregierungen, wie gefordert,
den Vollzug überwacht haben. Eine vom LRH dazu durchgeführte schriftliche
Befragung der kommunalen Ausländerbehörden ergab, dass ca. bei einem Viertel ein
Abschluss der Datenbereinigung noch aussteht. Die Ausländerbehörden, die die Be-
reinigungen bereits durchgeführt haben, mussten zum Teil erhebliche Korrekturen
vornehmen.
Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass das AZR aufgrund der zahlreichen
Bereinigungsaktionen jetzt insgesamt zuverlässiger ist, eine konkrete Aussage zur
Richtigkeit seines Datenmaterials ist aber nicht möglich. Zudem stellten Ausländerbehörden
schon kurze Zeit nach den Bereinigungen neue Fehler im Datenmaterial
fest.
Kaum jemand will die Wahrheit hören, aber alle wollen sie gerne aussprechen.
#1 
  Вика в списках не значится02.11.02 14:00
02.11.02 14:00 
в ответ DeusEx' 02.11.02 09:19
Это - не игры в гуманность, а гуманитарная акция, начало которой положило правительство ГДР, а правительство объединенной Германии переняло. Поскольку правительство состоит из людей, выбираемых гражданами Германии и вопрос о прекращении этой акции не стоит - соответственно, граждане Германии не высказываются (в большинстве своем) за прекращение этой акции.
Большая просьба - поскольку данная тема может опять повлечь за собой резкий всплеск националистических высказываний - в дальнейшем от высказываний в такого рода ключе воздержаться.
Не говорите, что мне нужно делать, и я не буду говорить, куда вам нужно идти.
#2 
vagant старожил02.11.02 14:53
02.11.02 14:53 
в ответ Вика 02.11.02 14:00
Большая просьба - поскольку данная тема может опять повлечь за собой резкий всплеск националистических высказываний - в дальнейшем от высказываний в такого рода ключе воздержаться.

В ДК были совсем безобидные темы и те были пов╦рнуты не туда.Поэтому IMHO чего бояться,ведь подыгрывая тем авторам,можно дойти до того,что вообще не очем будет дискутировать.

Take it easy,but take it.
Пока знаю буквы - пишу
#3 
Аlex знакомое лицо02.11.02 15:06
Аlex
02.11.02 15:06 
в ответ Вика 02.11.02 14:00
А кто нас спрашивает?
Всех кто пытаестя высказатся на эту тему немедленно обвиняют в национализме и антимемитизме.
Art. 5 Abs. 1 GG:Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
#4 
DeusEx' постоялец04.11.02 14:49
DeusEx'
04.11.02 14:49 
в ответ Вика 02.11.02 14:00
В ответ на:

Большая просьба - поскольку данная тема может опять повлечь за собой резкий всплеск националистических высказываний - в дальнейшем от высказываний в такого рода ключе воздержаться.



das hängt davon ab, wieso die Postings überhaupt liest oder antwortet.
Ich habe die Frage gestellt, wie lange das noch gehen würde, dass die Menschen eines Staates, der nun "ökonomisch gesehen" in der Flaute ist, solche Massnahmen implizit übernehmen. Es ging auf keinem Fall um Anti-[---]smus.

Kaum jemand will die Wahrheit hören, aber alle wollen sie gerne aussprechen.
#5 
leo_von_Piter местный житель04.11.02 14:55
04.11.02 14:55 
в ответ DeusEx' 04.11.02 14:49
Мне бы было интересно почитать статистику, если у вас есть информация-поделитесь пожалуйста:
Сам я контингентный беженец, приехал 3,5 года назад, уже не первый год плачу налоги и немалые, мои приятели тоже все работают. Интересно узнать кто на самом деле "платит" Германия - беженцам или беженцы - Германии. Заранее спасибо за официальную статистику.

#6 
simon_the_best бедный, но опрятный04.11.02 21:47
simon_the_best
04.11.02 21:47 
в ответ Вика 02.11.02 14:00
<Warning! My Postings May Contain Adult Language, Adult Content, Psychological Nudity. Discretion is Advised. >
Западная Германия тоже платила и немало...
<Perception is not reality>
спи спокойно, Европа. Израиль тебя защитит
#7 
Пётр0 знакомое лицо04.11.02 22:57
04.11.02 22:57 
в ответ leo_von_Piter 04.11.02 14:55
Господин Деус даже не понимает разницы между обычными беженцами(Asylbewerber)и контингентными.Так что ему бесполезно приводить статистику насчёт того,кто кому и что платит.Это обычная затравка для тех,кто хочет свалить все экономические неурядицы Германии на иностранцев.И в первую очередь,конечно,на контингентных беженцев.
#8 
Khimik Химик04.11.02 23:59
Khimik
04.11.02 23:59 
в ответ Пётр0 04.11.02 22:57
кто хочет свалить все экономические неурядицы Германии на иностранцев.И в первую очередь,конечно,на контингентных беженцев.
Ну, ребята, вы даете, как же вам стараться было нужно, чтобы всю экономику Германии свалить
Я думаю, Deus имел в виду другое, почему это именно Германия принимает беженцев, а не Швейцария, например. Но это и вправду вопрос к гражданам Германии. На самом деле, приток иммигрантов необходим Германии с экономической точки зрения. Но не беженцев. Прием беженцев - это все-таки гуманитарная акция, внеэкономическая, даже если некоторые из беженцев работают и сами содержат себя и других. Так получилось случайно. А вот если иммигранты приезжали как специалисты, с высшим образованием, как люди, нужные Германии - не было бы вообще никаких вопросов кто где платит. А Германия не имеет четкой иммиграционной политики, как Канада, например.
Я могу рассказать про Канаду. Тут существует система баллов, не набирая которых ты в страну не попадешь ни под каким видом. Точка. Набрать эти баллы людям в возрасте без высшего образования и нужной специальности практически нельзя. Ранее много баллов давалось за наличие родственников в Канаде, мол, облегчает адаптацию. Результат - переизбыток таксистов и уборщиков при недостатке инженеров и врачей. Как тактично пишут местные газеты, 70 % нынешних иммигрантов являются visible minorities. Сейчас система баллов изменилась. Беженцев тут никто не принимает. Но если ты нужен, ты получишь гражданство через 3-4 года. Германия делает наоборот. В Канаде безработица 4%. В Германии - кажется 11.
Среди интеллигентов тоже попадаются умные люди (М.Булгаков)
http://groups.germany.ru/86401
#9 
DeusEx' постоялец05.11.02 08:43
DeusEx'
05.11.02 08:43 
в ответ Пётр0 04.11.02 22:57
Разниза Мне понятна. Для этого и приведени зитати из документов. Я сам контингентний беженез вообчето и "што как и где знаю" так сказат из нутри: некоторое число лгот и поблажек, иногда спекулазия своим положением. Но ни коим образом я не питаюс какую либо группу лиз иностранного прошоздения обвинит в ухудшении економической ситуазии. И никакой "затравки" я не даю.
Kaum jemand will die Wahrheit hören, aber alle wollen sie gerne aussprechen.
#10 
DeusEx' постоялец05.11.02 08:50
DeusEx'
05.11.02 08:50 
в ответ leo_von_Piter 04.11.02 14:55
ich werde versuchen nächste Tage dies herauszufinden.
Kaum jemand will die Wahrheit hören, aber alle wollen sie gerne aussprechen.
#11 
DeusEx' постоялец05.11.02 08:58
DeusEx'
05.11.02 08:58 
в ответ Khimik 04.11.02 23:59
Пасибо за Инфо :-) лет 10 назад мне про это тоже рассказивали. Помну толко щто тогда Преподаватели АСУ стояли на надзатом месте а программери на 5ом.
А еше знакомий контигентний беженез, побиваший в молодости в Канаде , Израиле, и затем емигрировавший в германию тоже впечатлениями делилса. Вивод его таков бил если найти работу, живеца нормало, если же нет, то будеж влачит жалкое состояние. А такой созиалной зачищенности и как в Германии в Канаде; по его словам, нет. Но это все так сказат непроверенная Инфо.
Kaum jemand will die Wahrheit hören, aber alle wollen sie gerne aussprechen.
#12 
  Вика в списках не значится05.11.02 11:33
05.11.02 11:33 
в ответ simon_the_best 04.11.02 21:47
гхм... это к чему было?
Не говорите, что мне нужно делать, и я не буду говорить, куда вам нужно идти.
#13 
simon_the_best бедный, но опрятный05.11.02 18:35
simon_the_best
05.11.02 18:35 
в ответ Вика 05.11.02 11:33
<Warning! My Postings May Contain Adult Language, Adult Content, Psychological Nudity. Discretion is Advised. >
гуманитарная акция, начало которой положило правительство ГДР
Я думал, что это к этому?

всегда - легче просить прощения, чем позволения...

спи спокойно, Европа. Израиль тебя защитит
#14 
PEPSI местный житель05.11.02 18:53
PEPSI
05.11.02 18:53 
в ответ Аlex 02.11.02 15:06
Лично мне вс╦ равно кто в ч╦м меня обвинит (национализме и антимемитизме и т.д.). У меня есть мнение, и я его уже неоднократно высказывал:
1. Германии нужно в срочном порядке свернуть прием людей по нац признаку и беженцев всех мастей. Т.е. отказывать в приеме тем, кто нуждается в Германии.
2. Начать принимать тех, в ком Германия нуждается. Урегулировать этот вопрос.
3. Ни за какие грехи Германия сегодня никому ничего не должна.
4. Качеством принимаемого в Германию контингента не удовлетвор╦н. Лично мне это мешает в Германии нормально проживать и работать.
5. Если не начать принимать меры - Германию ждет участь Нидерландов и Франции. Эти страны набравшись отбросов со всего мира уже задыхаются. И начали принимать меры. Я могу судить - так как бываю во Франции 10 дней в месяц.
6. Я согласен платить ещ╦ большие (дополнительные) налоги - лишь-бы не видеть (или видеть поменьше) то иностранное отребье, которое шляется по немецким улицам, народным праздникам, дискотекам и свалкам.
#15 
PEPSI местный житель05.11.02 20:16
PEPSI
05.11.02 20:16 
в ответ Пётр0 04.11.02 22:57
Будьте любезны, обьясните разницу между обычными беженцами(Asylbewerber)и контингентными. А то мне со стороны кажется что и те и другие - вполне одинаковые беженцы, т.е. те кто откуда-то в Германию прибежали и спрятались.
#16 
Аlex знакомое лицо05.11.02 20:35
Аlex
05.11.02 20:35 
в ответ PEPSI 05.11.02 18:53
Могу только поддержать. Хотя при нашей демократии это в слух тоже говорить нельзя.
Art. 5 Abs. 1 GG:Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
#17 
leo_von_Piter местный житель05.11.02 20:37
05.11.02 20:37 
в ответ PEPSI 05.11.02 18:53
Я здесь всех готов терпеть, кроме таких как ты, но приходится терпеть и таких, мерзавцев к сожалению всюду много.
#18 
PEPSI местный житель05.11.02 20:44
PEPSI
05.11.02 20:44 
в ответ Аlex 05.11.02 20:35
Тогда это не та демократия.
Короче, говори. Здесь - можно. Я не настучу. Не немец
#19 
PEPSI местный житель05.11.02 20:52
PEPSI
05.11.02 20:52 
в ответ leo_von_Piter 05.11.02 20:37
Терпи и дальше. Всяких месяцами немытых цыган на свалках и городских праздниках, окончательно спившихся русских, "Я в Германию не работать еду!" - евреев, прочих псевдобеженцев, воров, проституток и бандитов.
Терпи. Успехов !
Меня терпеть не надо - я и сам скоро уеду. В декабре. Но если возникнет необходимость отнять у Вас рабочее место - приеду снова. Не спрашивая Вашего на то разрешения.
#20 
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