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WebMoney
460
19.08.13 08:53
Прошу разъяснений. Хочу купить кое что в Украине, к оплате принимается WebMoney, Приват24, Western Union и CONTACT. Погуглил и думаю самый лучший вариант, это WebMoney. Возможна ли отправка денег со счета ? Если там какие подводные камни ? Заранее благодарен.
NEW 19.08.13 10:41
в ответ riesaer 19.08.13 08:53
NEW 20.08.13 09:07
в ответ riesaer 20.08.13 07:34
в германии переводы на аномизированные платёжные системы запрещены как борьба с отмыванием денег.
в том числе и на WebMoney .
поэтому и остаются только серые посредники типа страниц - обменников.
полностью на ваш риск без всякой гарантии
в том числе и на WebMoney .
поэтому и остаются только серые посредники типа страниц - обменников.
полностью на ваш риск без всякой гарантии
Фашизм будет разбит
Человека карают только те боги, в которых он верит
NEW 22.08.13 18:05
в ответ Foralex 22.08.13 17:40
это тот закон по которому для проведения денежных операций лицензия от бафина нужна
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/unerlaubte/2009/vm_090310_wmtransfer.html
"BaFin untersagt der WM Transfer Ltd. das unerlaubt betriebene E-Geld-Geschäft und ordnet die Abwicklung an
10. März 2009
Am 27. Februar 2009 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der WM Transfer Ltd., Belize City, Belize, das weitere Betreiben des E-Geld-Geschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unter der Bezeichnung „WebMoney“ betriebenen Geschäfte der WM Transfer Ltd. angeordnet.
Auf ihrer Webseite bot die WM Transfer Ltd. unter der Bezeichnung „WebMoney“ den Erwerb von elektronischen Werteinheiten in verschiedenen Währungen (unter anderem US-Dollar, Euro und Rubel) an. Die Werteinheiten konnten dabei zu Zahlungszwecken genutzt werden.
Damit betreibt die WM Transfer Ltd. das E-Geld-Geschäft ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die BaFin ist befugt, auch gegen Unternehmen und Personen einzuschreiten, die den WebMoney-Service vermitteln, Gelder entgegennehmen oder auf andere Art in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen sind.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig."
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/unerlaubte/2009/vm_090310_wmtransfer.html
"BaFin untersagt der WM Transfer Ltd. das unerlaubt betriebene E-Geld-Geschäft und ordnet die Abwicklung an
10. März 2009
Am 27. Februar 2009 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der WM Transfer Ltd., Belize City, Belize, das weitere Betreiben des E-Geld-Geschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unter der Bezeichnung „WebMoney“ betriebenen Geschäfte der WM Transfer Ltd. angeordnet.
Auf ihrer Webseite bot die WM Transfer Ltd. unter der Bezeichnung „WebMoney“ den Erwerb von elektronischen Werteinheiten in verschiedenen Währungen (unter anderem US-Dollar, Euro und Rubel) an. Die Werteinheiten konnten dabei zu Zahlungszwecken genutzt werden.
Damit betreibt die WM Transfer Ltd. das E-Geld-Geschäft ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die BaFin ist befugt, auch gegen Unternehmen und Personen einzuschreiten, die den WebMoney-Service vermitteln, Gelder entgegennehmen oder auf andere Art in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen sind.
Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig."
NEW 25.08.13 23:59
в ответ Foralex 24.08.13 20:18
m.heise.de/ix/artikel/Waehrungsrisiken-1723975.html?from-classic=1
Schon eher leuchtet ein, dass sogenannte E-Geld-Geschäfte der Finanzaufsicht unterliegen. Unter E-Geld ist gemeinhin „elektronisches Geld“ zu verstehen, das nicht nur beim Emittenten, also dem ausgebenden Unternehmer, eingetauscht werden kann, sondern auch von anderen als Zahlung entgegengenommen wird. Nicht erfasst davon sind elektronische Gutscheine oder Credits, die man nur bei einer Person einlösen kann, etwa Credits für Onlinespiele.
Unklar ist die rechtliche Behandlung beispielsweise von Bitcoins, einer Anfang 2009 eingeführten unabhängigen „Währung“, die letztlich aus Überweisungen mittels öffentlicher und privater Schlüssel in einem dezentralen System bestehen. Unterm Strich handelt es sich um eine Art Tauschsystem, bei dem sich die Teilnehmer gegenseitig jeweils bestimmte Transaktionen bestätigen, und diese historisch gespeichert werden, um Missbrauch zu unterbinden. E-Geld im rechtlichen Sinne ist das jedoch nach Meinung vieler nicht, denn der Besitzer von Bitcoins hat keinen Anspruch gegen eine bestimmte Stelle auf Umtausch in echtes Geld. Höchstens könnten die Tauschbörsen, bei denen Bitcoins in reales Geld umgetauscht werden können, der Genehmigungspflicht unterliegen.
Allerdings sieht die BaFin Bitcoins als „Rechnungseinheit“ an, die im Kreditwesengesetz (KWG) geregelt ist. Danach muss sich jeder, der gewerbsmäßig bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bitcoins erbringen möchte, zunächst eine Erlaubnis der BaFin besorgen. Letztlich ist das Bitcoin-System ein multilaterales Handelssystem, das einer solchen Erlaubnis bedarf. So sieht es jedenfalls die BaFin. Umso schwieriger dürfte es sein, bei einem dezentralen System wie Bitcoin die verantwortlichen Personen zu identifizieren, die entsprechende Banklizenzen beantragen müssten. Die Entwickler der Idee und der Software hinter Bitcoins sind das nämlich nicht zwangsläufig.
...
In letzter Zeit hat sich der Gesetzgeber insbesondere um den Aspekt der Geldwäsche Gedanken gemacht. Für Pre-Paid-Karten wie paysafecard & Co. etwa gilt seit Anfang 2012 eine Pflicht zur Identifizierung ihrer Kunden, wenn diese einen monatlichen Betrag von mehr als 100€ für einmalig verwendbare oder wiederaufladbare „E-Geld-Träger“ ausgeben. Das zu überprüfen ist in vielen Fällen, zum Beispiel an Tankstellen oder Kiosken, nicht möglich. Grundsätzlich treffen daher alle Anbieter solcher Karten die gesetzlichen Identifizierungs-, Überwachungs- und Aufbewahrungspflichten. Nur wenn sie (technisch) sicherstellen können, dass im Einzelfall der monatliche Betrag von 100€ nicht überschritten wird, sind sie von diesen Pflichten entbunden. Allerdings dürfte sich hier erst in der kommenden Zeit herausstellen, ob die BaFin diese Vorgaben auch rigide einfordern wird. Die Unsicherheit besteht wieder einmal für die Anbieter.
Fazit
Viele Unternehmen verdienen ihr Geld heutzutage über das Internet. Grundsätzlich sind besondere bankrechtliche Vorgaben zu beachten, wenn an Zahlungsabwicklungen mehr als die beiden Hauptpersonen – Anbieter und Kunde – beteiligt sind. Wer als Vermittler von Geschäften Geld von Kunden entgegennimmt und es dann an die Verkäufer oder Anbieter von Dienstleistungen ausschüttet, muss sich über erforderliche Genehmigungen der Finanzaufsicht Gedanken machen. Hierbei handelt es sich oft um sogenannte Finanztransfergeschäfte, die genehmigungspflichtig sind. Einige Anbieter haben dies schon zu spüren bekommen. eBay beispielsweise hat deswegen den Start seines neuen Treuhand-Services um mehrere Monate verschoben.
Auch digitale Währungen wie Bitcoins unterliegen gesetzlichen Vorgaben. Im Einzelfall ist aber noch vieles umstritten. Gerade bei Bitcoins ist die Frage, wer diese denn nun tatsächlich ausgibt und damit Geschäfte betreibt. Denn nur der „gewerbsmäßige Anbieter“ solcher sogenannter Rechnungseinheiten unterliegt womöglich der Finanzaufsicht. Im Einzelfall ist noch vieles unklar. Klar ist aber, dass die Diskussionen auf juristischer und gesetzgeberischer Ebene in diesem Bereich weiter zunehmen werden. Ob irgendwann ein gesetzliches Verbot elektronischer Währungen kommen wird, bleibt abzuwarten. Ein nationaler Alleingang ist hier im Zeitalter der globalen Datenströme aber kaum zu erwarten, er wäre jedenfalls nicht ausreichend. (ur)
Tobias Haar, LL.M.,
Schon eher leuchtet ein, dass sogenannte E-Geld-Geschäfte der Finanzaufsicht unterliegen. Unter E-Geld ist gemeinhin „elektronisches Geld“ zu verstehen, das nicht nur beim Emittenten, also dem ausgebenden Unternehmer, eingetauscht werden kann, sondern auch von anderen als Zahlung entgegengenommen wird. Nicht erfasst davon sind elektronische Gutscheine oder Credits, die man nur bei einer Person einlösen kann, etwa Credits für Onlinespiele.
Unklar ist die rechtliche Behandlung beispielsweise von Bitcoins, einer Anfang 2009 eingeführten unabhängigen „Währung“, die letztlich aus Überweisungen mittels öffentlicher und privater Schlüssel in einem dezentralen System bestehen. Unterm Strich handelt es sich um eine Art Tauschsystem, bei dem sich die Teilnehmer gegenseitig jeweils bestimmte Transaktionen bestätigen, und diese historisch gespeichert werden, um Missbrauch zu unterbinden. E-Geld im rechtlichen Sinne ist das jedoch nach Meinung vieler nicht, denn der Besitzer von Bitcoins hat keinen Anspruch gegen eine bestimmte Stelle auf Umtausch in echtes Geld. Höchstens könnten die Tauschbörsen, bei denen Bitcoins in reales Geld umgetauscht werden können, der Genehmigungspflicht unterliegen.
Allerdings sieht die BaFin Bitcoins als „Rechnungseinheit“ an, die im Kreditwesengesetz (KWG) geregelt ist. Danach muss sich jeder, der gewerbsmäßig bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bitcoins erbringen möchte, zunächst eine Erlaubnis der BaFin besorgen. Letztlich ist das Bitcoin-System ein multilaterales Handelssystem, das einer solchen Erlaubnis bedarf. So sieht es jedenfalls die BaFin. Umso schwieriger dürfte es sein, bei einem dezentralen System wie Bitcoin die verantwortlichen Personen zu identifizieren, die entsprechende Banklizenzen beantragen müssten. Die Entwickler der Idee und der Software hinter Bitcoins sind das nämlich nicht zwangsläufig.
...
In letzter Zeit hat sich der Gesetzgeber insbesondere um den Aspekt der Geldwäsche Gedanken gemacht. Für Pre-Paid-Karten wie paysafecard & Co. etwa gilt seit Anfang 2012 eine Pflicht zur Identifizierung ihrer Kunden, wenn diese einen monatlichen Betrag von mehr als 100€ für einmalig verwendbare oder wiederaufladbare „E-Geld-Träger“ ausgeben. Das zu überprüfen ist in vielen Fällen, zum Beispiel an Tankstellen oder Kiosken, nicht möglich. Grundsätzlich treffen daher alle Anbieter solcher Karten die gesetzlichen Identifizierungs-, Überwachungs- und Aufbewahrungspflichten. Nur wenn sie (technisch) sicherstellen können, dass im Einzelfall der monatliche Betrag von 100€ nicht überschritten wird, sind sie von diesen Pflichten entbunden. Allerdings dürfte sich hier erst in der kommenden Zeit herausstellen, ob die BaFin diese Vorgaben auch rigide einfordern wird. Die Unsicherheit besteht wieder einmal für die Anbieter.
Fazit
Viele Unternehmen verdienen ihr Geld heutzutage über das Internet. Grundsätzlich sind besondere bankrechtliche Vorgaben zu beachten, wenn an Zahlungsabwicklungen mehr als die beiden Hauptpersonen – Anbieter und Kunde – beteiligt sind. Wer als Vermittler von Geschäften Geld von Kunden entgegennimmt und es dann an die Verkäufer oder Anbieter von Dienstleistungen ausschüttet, muss sich über erforderliche Genehmigungen der Finanzaufsicht Gedanken machen. Hierbei handelt es sich oft um sogenannte Finanztransfergeschäfte, die genehmigungspflichtig sind. Einige Anbieter haben dies schon zu spüren bekommen. eBay beispielsweise hat deswegen den Start seines neuen Treuhand-Services um mehrere Monate verschoben.
Auch digitale Währungen wie Bitcoins unterliegen gesetzlichen Vorgaben. Im Einzelfall ist aber noch vieles umstritten. Gerade bei Bitcoins ist die Frage, wer diese denn nun tatsächlich ausgibt und damit Geschäfte betreibt. Denn nur der „gewerbsmäßige Anbieter“ solcher sogenannter Rechnungseinheiten unterliegt womöglich der Finanzaufsicht. Im Einzelfall ist noch vieles unklar. Klar ist aber, dass die Diskussionen auf juristischer und gesetzgeberischer Ebene in diesem Bereich weiter zunehmen werden. Ob irgendwann ein gesetzliches Verbot elektronischer Währungen kommen wird, bleibt abzuwarten. Ein nationaler Alleingang ist hier im Zeitalter der globalen Datenströme aber kaum zu erwarten, er wäre jedenfalls nicht ausreichend. (ur)
Tobias Haar, LL.M.,

