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Заграничные права

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brennius
прохожий28.09.07 10:55
28.09.07 10:55 

Кто нибудь может просвитить? Я потерял права,теперь должен проходить
идиотен тест.Если я сделаю права за границей,в Латвии,я могу с ними ездить в Германии после того как кончится шпера? Кто говорит можно,кто нет.У кого нибуть есть такой опыт?
#1 
gendy
Dinosaur28.09.07 11:28
gendy
NEW 28.09.07 11:28 
in Antwort brennius 28.09.07 10:55
ездить можно только после сдачи идиотентеста

Фашизм будет разбит


Человека карают только те боги, в которых он верит

#2 
brennius
прохожий28.09.07 11:33
NEW 28.09.07 11:33 
in Antwort gendy 28.09.07 11:28

а где можно почитать подобный закон? По идее,если шпера закончилась,ничто не мешает ездить. Если бы не было идиотентеста,права должны были бы просто отдать обратно. То есть,если я поеду и сделаю права,которые признаны в Германии ( общеевропейские ),то мне можно ездить с ними,потому что запрет на езду закончился.Или не так? Где нибудь это определено? В каком нибудь законе?
#3 
Kabal
старожил28.09.07 11:44
Kabal
NEW 28.09.07 11:44 
in Antwort brennius 28.09.07 11:33
В ответ на:
По идее,если шпера закончилась,ничто не мешает ездить

И тут же
В ответ на:
Если бы не было идиотентеста

Ах, это сослагательное наклонение... "Если бы"... Вот и ответ.
Не думай, что ты - самый умный и ловкий. Лавку эту прикрыли давно.
- Живем один раз! - Нет, мы умираем один раз. А живем мы каждый день.
#4 
ShooTer
aeternum cogites28.09.07 12:33
ShooTer
NEW 28.09.07 12:33 
in Antwort brennius 28.09.07 10:55
Viele Kraftfahrer, die ohne MPU in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis mehr ausgestellt bekommen, hoffen, durch den Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland das MPU-Erfordernis dauerhaft umgehen zu können. Anlass für diese im Ergebnis häufig unberechtigte Hoffnung sind zwei Entscheidungen des EuGH vom 29.04.2004 und 06.04.2006 (DAR 2004, 333; 2006, 375).
Der Erwerb eines EU-Führerscheins bei in Deutschland fortbestehenden Eignungszweifeln kann sich sogar als Fehlinvestition erweisen.
Jeder Erwerber einer EU-Fahrerlaubnis muss für mindestens 185 Tage seinen Wohnsitz im Ausstellerland nachweisen können. Die Ausstellung des Dokuments durch die ausländische Führerscheinbehörde gilt nach Ansicht des EuGH bereits als Nachweis der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses, so dass die deutschen Behörden keine Möglichkeit der Überprüfung mehr haben. Allerdings besteht das Risiko, dass nach Hinweis der deutschen Führerscheinbehörden an die ausstellende Behörde im Ausland diese die Fahrerlaubnis wieder zurücknimmt.
Bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2004 hat der EuGH festgestellt, dass von Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine in Deutschland "ohne jede Formalität" anerkannt werden müssen. Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 06.04.2006 hat der EuGH noch einmal klargestellt, dass deutsche Führerscheinbehörden vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins keine MPU verlangen dürfen, wenn er den ausländischen Führerschein nach Ablauf der zuvor in Deutschland verhängten Sperrfrist erworben hat. Der ausländische Führerschein muss sogar in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.
Die Entscheidungen des EuGH bieten dennoch keine Gewähr für eine dauerhafte Nutzung des neuen Dokuments in Deutschland. Zwar werden vielfach die entsprechenden Verwaltungsverfahren durch die Führerscheinbehörden eingestellt und die Führerscheine anerkannt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sieht die Rechtslage jedoch zunehmend anders. So wird zum Teil die Ablehnung der Anerkennung und damit die Anordnung einer MPU damit gerechtfertigt, dass gemäß ╖ 13 Nr. 2 c FeV eine MPU-Anforderung zu erfolgen hat, wenn der Behörde bekannt wird, dass der Inhaber des ausländischen Führerscheins wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Dass diese Verstöße meist vor der Erteilung des ausländischen Führerscheins begangen worden sind, ist für die Anordnung der MPU nach Meinung einzelner Gerichte ohne Belang (VG Wiesbaden, DAR 2006, 527). Zudem wird in der Rechtsprechung auch der Gedanke rechtsmissbräuchlichen Verhaltens herangezogen, wenn mit der EU-Fahrerlaubnis die MPU umgangen werden soll (OVG Weimar, Beschluss v. 29.06.2006, Az. 2 EO 240/06). In diesen Fällen erkennen die Gerichte die ausländische Fahrerlaubnis nicht an und bestätigen die Auffassung der Führerscheinbehörden hinsichtlich der MPU-Anordnungen. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass der Antragsteller überall in der EU fahren darf, jedoch nicht in Deutschland und dass eine Klärung dieser Fragen nur durch eine erneute Entscheidung des EuGH herbeigeführt werden kann.
In jedem Fall erscheint aber eine Änderung des europäischen Rechts notwendig. Dementsprechend soll die 3. Führerschein-Richtlinie es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Personen die Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Führerscheins im Heimatland zu verweigern, wenn die Fahrerlaubnis dort zuvor entzogen worden war. Diese Regelung ist bereits für Anfang 2007 beabsichtigt.
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/Fuehrerschein/MPU/eu_fuehrerschein/default.asp?...
"Много умеет тот, кто много от себя ожидает." - А.Гумбольдт

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