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Как избавиться от 19% налога?
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в ответ Helen6 02.06.07 15:35
В ответ на:
если я продаю товар за границу (за пределы Евросоюза) и не сделаю декларацию...
или если я знаю, что мне не вернут декларацию с печатью... по каким-то причинам...
то я не буду продавать товар без НДС...
если я продаю товар за границу (за пределы Евросоюза) и не сделаю декларацию...
или если я знаю, что мне не вернут декларацию с печатью... по каким-то причинам...
то я не буду продавать товар без НДС...
К сожалению не могу согласится с вами.
Zollabwicklung bei der Ausfuhr
Nach Artikel 161 Absatz 2 des Zollkodex ist jede zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmte Gemeinschaftsware in das Ausfuhrverfahren zu überführen, das ein Zollverfahren ist. Deshalb sind die Waren zu diesem Verfahren anzumelden. Das hat ab einem Warenwert von 1.000 Euro schriftlich mit dem Vordruck des EG-Einheitspapiers zu geschehen, und zwar mit der Aufschrift "Ausfuhranmeldung".
Die Ausfuhranmeldung ist gleichzeitig Zollabfertigungspapier für die Exportkontrolle und Anmeldung zur Außenhandelsstatistik.
Die Vorschrift des Artikels 183 des Zollkodex überträgt den Zollbehörden die Überwachung jeglichen Verbringens von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, nach nationalem, deutschem Recht zusätzlich nach Paragraf 46 Absatz 4 AWG. Der Überwachung unterliegen auch Waren, die anlässlich der Beförderung zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten vorübergehend außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert werden. Sie gelten als nicht ausgeführt und bedürfen daher keiner Ausfuhranmeldung, gegebenenfalls eines Versandscheins im gVV. Verantwortlich und dokumentationspflichtig für jede Warenverbringung ist der Anmelder/Ausführer - insbesondere im Hinblick auf etwaige Ausfuhrbeschränkungen.
Normales Ausfuhrverfahren
Bei Warensendungen mit einem Wert unter 1.000 Euro besteht die Möglichkeit der mündlichen Zollanmeldung bei der Ausgangszollstelle. Hierbei ist immer der Warenwert nachzuweisen, was normalerweise durch die Handelsrechnung geschieht.
Erfolgt die Ausfuhr durch einen zugelassenen Versender oder liegt das Gewicht der Sendung über 1.000 Kilo, ist unabhängig vom Wert immer eine Ausfuhranmeldung abzugeben.
Sendungen mit einem Wert über 3.000 Euro müssen bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle zur Ausfuhr angemeldet werden. Nach der Vorprüfung erfolgt die Abstempelung der Ausfuhranmeldung. Wird kein gemeinschaftliches Versandverfahren oder gemeinsames Versandverfahren in Anspruch genommen, dann begleitet Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung die Sendung bis zur Ausgangszollstelle (Grenzzollamt). Die Ausgangszollstelle bestätigt die Ausfuhr durch Abstempeln. Das Exemplar Nummer 2 der Ausfuhranmeldung wird an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden geschickt. Das Exemplar Nummer 3 der Ausfuhranmeldung erhält der Exporteur oder sein Vertreter von der deutschen Ausgangszollstelle oder bei einer Durchfuhr durch ein oder mehrere EG-Länder von der Ausgangszollstelle in dem betreffenden EG-Land zurück, wenn in Feld 44 der Hinweis RET-EXP angebracht ist.
Bei so genannten Kleinsendungen (bis 3.000 Euro) entfällt die Vorabfertigung bei der Ausfuhrzollstelle. Alle drei Exemplare begleiten dann die Sendung bis zur Ausgangszollstelle der EG. Bei Versand per Post oder per Bahn ist für Sendungen mit einem Wert ab 1.000 Euro die Behandlung der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle erforderlich.
Exemplar Nr.1 - Ausfuhranmeldung (Zoll-KOBRA)
Exemplar Nr.2 - Ausfuhranmeldung (Statistisches Bundesamt)
Exemplar Nr.3 - Ausfuhranmeldung als Warenbegleitpapier (Ausführer)
Die Versicherung nach Paragraf 5c AWV in Feld 44 der Ausfuhranmeldung, dass der Ausführer keine Kenntnis von einer rüstungstechnischen Verwendung hat, ist bei allen Ausfuhren - gleichgültig, ob die Waren im Normalverfahren oder in einem vereinfachten Verfahren ausgeführt werden - seit dem 28. September 2000 nicht mehr erforderlich.
In den Fällen, die Ausnahmecharakter haben, tragen die Kontrollen bezüglich der Einhaltung bestehender Verbote und Beschränkungen der Situation Rechnung.
Werden hierbei die Ausfuhrformalitäten nicht in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem der Ausführer ansässig ist, so sendet die Grenzzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben worden ist, eine Kopie des Einheitspapiers an die zuständige Ausfuhrzollstelle im Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig ist.
"Много умеет тот, кто много от себя ожидает." - А.Гумбольдт