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Кранкенфирзихирунг AOK

21.10.05 14:30
Re: Anwalt
 
tanusik местный житель
Gemäß ╖ 188 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) beginnt die freiwillige Versicherung unmittelbar mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die freiwillige Versicherung innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht zu beantragen ist (╖ 9 Abs. 2 SGB V). Lässt man diese Ausschlussfrist verstreichen, ist ein freiwilliger Beitritt in die GKV zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich; unabhängig davon, ob man die Vorversicherungszeit erfüllt hat oder zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bereit ist.
Ну вот... Ни ответа тебе, ни привета. Ни чата, ни привата...
 

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