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Пмомщь родителям финансамт почему то отказывается признавать

12.01.21 22:59
Re: Пмомщь родителям финансамт почему то отказывается признавать
 
mirador прохожий
в ответ endy99 12.01.21 13:20

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4. Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit)

8 Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004, a. a. O.). Hierzu hat die unterhaltene Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegen-heit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter sind daher - mangels Zwangsläufigkeit -grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen. Die Erwerbsobliegenheit ist bei allen unterhaltsberechtigten Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig sind, zu prüfen (z. B. auch bei dem im Ausland lebenden Ehegatten). Die in R 33a.1 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 4 EStR aufgeführte Vereinfachungs-regelung gilt in diesen Fällen nicht.9 Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht gefordert werden, wenn die unterhaltene Per-son aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann (BFH-Urteil vom 13. März 1987, BStBl II Seite 599). Als Gründe kommen beispielsweise Alter (ab vollendetem 65. Lebensjahr), Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, die Pflege be-hinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsaus-bildung in Betracht. Eine von den zuständigen Heimatbehörden bestätigteArbeits-losigkeit der unterhaltenen Person stellt grundsätzlich keinen gewichtigen Grund dar.

https://www.steuer-gonze.de/web/images/stories/documents/p...

 

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