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Basis как вторая работа. Есть ли финансовый смысл?
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в ответ aaa-elita 22.07.20 13:08
Ob der Hinzuverdienst aus einem Minijob Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes hat, hängt entscheidend davon ab, wann der Nebenjob aufgenommen wurde.Nebenjob bei Kurzarbeit: HinzuverdienstBei Kurzarbeitern, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine weitere Beschäftigung aufnehmen, gilt folgendes: Das daraus erziele Entgelt ist als sogenanntes "Istentgelt" (tatsächlich erzieltes Entgelt) bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und dem erzielten Entgelt aus der Hauptbeschäftigung hinzuzurechnen.Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient infolge Kurzarbeit in seiner Hauptbeschäftigung 2.000 Euro brutto monatlich (Istentgelt); ohne den Arbeitsausfall würde er 3.500 Euro brutto monatlich (Sollentgelt) verdienen. Ausgangsgröße für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist damit die Differenz zwischen Istentgelt und Sollentgelt, im vorliegenden Abrechnungsmonat also 1.500 Euro.
Der Arbeitnehmer nimmt nunmehr nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob auf, in dem er 450 Euro monatlich verdient. Dieses Entgelt wird für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes dem Istentgelt hinzugerechnet, das nunmehr in dem Anspruchsmonat 2.450 Euro beträgt. Damit vermindert sich die für das Kurzarbeitergeld maßgebliche Berechnungsgrundlage (Entgeltdifferenz) auf 1.050 Euro.Minijob während KurzarbeitFür die Berücksichtigung des Entgelts aus dem Nebenjob spielt es keine Rolle, ob dieses an Arbeitstagen (der Hauptbeschäftigung) oder an Ausfalltagen der Kurzarbeit erzielt worden ist. Ebenso unbedeutend ist, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder einen Minijob handelt. Die Regelung gilt gleichermaßen für Einkommen aus einer selbstständigen oder mithelfenden Tätigkeit.
Вот зачем писать ерунду о том чего Вы не знаете и вводить людей в заблуждение!
На данный момент (22.07.2020) ситуация следующая:
Für Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit werden die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens bis zum Jahresende verlängert (bisher bis 31. Oktober 2020) und für alle Berufe geöffnet. Ein Minijob (450 Euro/Monat) bleibt vollständig anrechnungsfrei.