Налоговые классы 3/5 - возврат
Здравствуйте, вопрос по налоговым классам,
1) Два гражданина Германии зарегистрировали брак, и сменили классы в ФА на 3/5 в этом году (в декабре), с тем чтоб в январе подать совместную декларацию и получить возврат за 2019. Живут вместе, прописано оба в одном городе, но в разных квартирах.
Законно ли требование ФА (как сказал работник так), на момент подачи декларации иметь Anmeldung вместе?
Впечатление, что они сами не знаю, лезут в закон, а там написано "совместное проживание", а какие критерии не прописано.
А как же народ с Ferienwohnung'ами подает на списания по 3/5? Ведь в некоторых городах вообще нельзя не сдавать, значит там должен быть кто-то прописан.
2) Я продолжаю снимать квартиру под бюро (но купил другую, и в ней прописался). Нужно ли платить за первую какие-то дополнительные налоги? И регистрировать ее где-то?
Спасибо большое!
Спасибо за ответ. Я позвонил сегодня в 3 ФинанцАмта (в разных округах) и ни в одном не сказали, что это жесткое требование. Сказали только, что "мы понимаем" что найти квартиру совместно может занять несколько месяцев... Непонятно, какие там критерии.
Muster: Zusammenveranlagung trotz melderechtlich getrennter Wohnungen
Bitte aus dem Muster auch die Absätze übernehmen!
Adressen beider Ehegatten oder Lebenspartner
Finanzamt ……….
Datum
Einkommensteuer … Jahr …
IdNr.: | Steuernummer: | Ihr Bescheid |
.................... | ................... | vom .................... |
............i........ |
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bitte einrücken! | gegen den Einkommensteuerbescheid … Jahr … vom ………… legen wir Einspruch ein. |
Wir haben zwar melderechtlich keine gemeinsame Wohnung, leben aber nicht getrennt. Getrennte Wohnsitze und Getrenntleben sind etwas anderes.
# … Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
# … Nach § 15 Abs. 5 LPartG leben Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die
lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. ... # Das trifft auf uns nicht zu. Wir praktizieren das, was man als „living apart together“ zu bezeichnen pflegt, eine Form der Partnerschaft, bei der die beiden Partner in getrennten Haushalten wohnen, aber fest zusammenleben.
Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 22.02.2017 (7 K 2441/15 E; EFG 2017, 573, m. Anm. Matthias Wackerbeck, 575) dazu Folgendes ausgeführt:
Bitte einrücken! | „Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs leben Ehegatten dauernd getrennt im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten
gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens, namentlich die gemeinsame Entscheidung über die Verwendung des Familieneinkommens, zu verstehen (BFH, Urt. vom 15.06. 1973 – VI R 150/69, BStBl II 1973, 640; FG München, Urt. vom 26.04.2010 – 10 K 1989/10, juris; Ettlich in: Blümich, EStG, 133. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 56; Seiler, in: Kirchhof, EStG, § 26 Rdn. 7).
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# … Diese Grundsätze gelten natürlich in gleicher Weise für Lebenspartner.
Hier muss eine ausführliche Schilderung der Wohnverhältnisse und der gemeinsamen Aktivitäten folgen, z.B.:
....., haben wir uns entschlossen, nicht zusammen zu ziehen, weil wir den Eindruck hatten, dass das für unsere Beziehung besser ist. Wir brauchen beide Räume, in die wir uns zeitweise zurückziehen und allein sein können. ........ ist deshalb in eine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Wohnung von ....................... gezogen. So können wir ohne große Probleme viel Zeit zusammen verbringen, haben aber weiterhin auch Rückzugsräume, in der wir allein sein können.
Wir verbringen unsere Freizeit meist zusammen, überwiegend in der Wohnung von ………………, weil das die größere Wohnung ist. In Sommer halten wir uns sehr viel in unserem Schrebergarten auf, den wir gemeinsam gepachtet haben. Die Mahlzeiten nehmen wir dann gemeinsam ein und übernachten auch sehr oft zusammen. Wir unternehmen viel zusammen, kaufen zusammen ein und kochen gemeinsam. Die Kosten dieses gemeinsamen Lebens bestreiten wir gemeinsam.
Das entspricht dem, was das Finanzgericht Münster zur „Wirtschaftsgemeinschaft“ ausgeführt hat:
Bitte einrücken! | „Die Tatsache, dass die Kläger ihr Einkommen und Vermögen seit jeher grundsätzlich getrennt haben, steht einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft dergestalt, dass Eheleute (ausschließlich) über ein gemeinsames Konto verfügen und alle Ausgaben gemeinsam bestreiten, ist in der heutigen Zeit, in der die „Doppelverdienerehe“ den Regelfall bildet, nach Auffassung des Senates überholt. Vielmehr sieht es der Senat als durchaus üblich an, dass Eheleute grundsätzlich getrennt wirtschaften und lediglich die Ausgaben für den Haushalt und die Kinder gemeinsam bestreiten.“ |
Zwischen uns besteht deshalb trotz der getrennten Wohnungen die zum Wesen der Ehe / der Lebenspartnerschaft gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung ist.
Mit freundlichen Grüßen