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немец.мед.страховка и работа в швейцарии
NEW 29.04.14 14:20
в ответ rozinata 29.04.14 13:38
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163596
"Die im März 2007 beantragte Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3.12.2007 ab, weil die Klägerin durch TRICARE über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfüge. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 3.4.2008, Urteil des SG vom 16.3.2010, Urteil des LSG vom 19.5.2011). Das LSG hat die Ansicht der Beklagten bestätigt: Die Klägerin habe mit TRICARE einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne eines der deutschen GKV wertungsmäßig entsprechenden Vollschutzes. Der Selbstkostenanteil sowie fehlender Schutz gegen Pflegebedürftigkeit und zahnärztlichen Behandlungsbedarf stünden dem nicht entgegen, weil Ähnliches auch in der vom Gesetzgeber als der GKV gleichwertig angesehenen deutschen privaten Krankenversicherung (PKV) anzutreffen sei. So gestatte etwa § 193 Abs 3 S 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) zur Erfüllung der Versicherungspflicht auch Selbstbehalte bis zu 5000 Euro; dieser Betrag werde selbst bei Berücksichtigung der monatlichen Beiträge der Klägerin vorliegend nicht erreicht.
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Durch TRICARE werden die Mindestanforderungen nach § 193 Abs 3 S 1 VVG erfüllt, weswegen die Klägerin mit dieser Versicherung über einen die Versicherungspflicht in der GKV ausschließenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V verfügt. Denn TRICARE deckt nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat mangels hierauf bezogener zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden ist (§ 163 SGG), ua die Kosten für ambulante und stationäre Krankenbehandlung ab. Eine Absicherung von Zahnbehandlungen oder Zahnersatz ist für die Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 193 Abs 3 S 1 VVG hingegen ebenso wenig erforderlich (hierzu aa) wie eine Absicherung von Pflegeleistungen im Sinne der Pflegeversicherung (hierzu bb); unschädlich sind auch die Eigenanteile der Klägerin von bis zu 3000 US-Dollar jährlich..."
"Die im März 2007 beantragte Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3.12.2007 ab, weil die Klägerin durch TRICARE über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfüge. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 3.4.2008, Urteil des SG vom 16.3.2010, Urteil des LSG vom 19.5.2011). Das LSG hat die Ansicht der Beklagten bestätigt: Die Klägerin habe mit TRICARE einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne eines der deutschen GKV wertungsmäßig entsprechenden Vollschutzes. Der Selbstkostenanteil sowie fehlender Schutz gegen Pflegebedürftigkeit und zahnärztlichen Behandlungsbedarf stünden dem nicht entgegen, weil Ähnliches auch in der vom Gesetzgeber als der GKV gleichwertig angesehenen deutschen privaten Krankenversicherung (PKV) anzutreffen sei. So gestatte etwa § 193 Abs 3 S 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) zur Erfüllung der Versicherungspflicht auch Selbstbehalte bis zu 5000 Euro; dieser Betrag werde selbst bei Berücksichtigung der monatlichen Beiträge der Klägerin vorliegend nicht erreicht.
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Durch TRICARE werden die Mindestanforderungen nach § 193 Abs 3 S 1 VVG erfüllt, weswegen die Klägerin mit dieser Versicherung über einen die Versicherungspflicht in der GKV ausschließenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V verfügt. Denn TRICARE deckt nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat mangels hierauf bezogener zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden ist (§ 163 SGG), ua die Kosten für ambulante und stationäre Krankenbehandlung ab. Eine Absicherung von Zahnbehandlungen oder Zahnersatz ist für die Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 193 Abs 3 S 1 VVG hingegen ebenso wenig erforderlich (hierzu aa) wie eine Absicherung von Pflegeleistungen im Sinne der Pflegeversicherung (hierzu bb); unschädlich sind auch die Eigenanteile der Klägerin von bis zu 3000 US-Dollar jährlich..."
NEW 29.04.14 15:35
Ну спорить правда иили не правда я с вами не собирался, а из личного опыта то, о чем я написал выше имеет место быть (во всяком случае так было), работал год сам лично и не имел местной страховки, предоставив соответствующим органам подтверждение о наличии страховки в Германии, т.к. на тот момент я хоть и работал в щвейцарии, но основным местом жительства была германия. Так что не надо утверждать того, что лично вам не известно.
2ТС Идти к врачу в Германии можно, при острой на то неибходимости, хотя кто к ним по собственной прихоти ходит
https://www.ch.ch/de/krankenkasse-ausland/
В ответ на:
Неправда, если работаешь в Швейцарии,то надо обязательно иметь швейцарскую страховку. Как впрочем и если работаешь в других странах ,то надо обязательно иметь страховку страны в которой работаешь.
Неправда, если работаешь в Швейцарии,то надо обязательно иметь швейцарскую страховку. Как впрочем и если работаешь в других странах ,то надо обязательно иметь страховку страны в которой работаешь.
Ну спорить правда иили не правда я с вами не собирался, а из личного опыта то, о чем я написал выше имеет место быть (во всяком случае так было), работал год сам лично и не имел местной страховки, предоставив соответствующим органам подтверждение о наличии страховки в Германии, т.к. на тот момент я хоть и работал в щвейцарии, но основным местом жительства была германия. Так что не надо утверждать того, что лично вам не известно.
2ТС Идти к врачу в Германии можно, при острой на то неибходимости, хотя кто к ним по собственной прихоти ходит
Снаряды носите бережно, пусть вас видят, а не помнят!!!http://uzbek01.blogspot.com
NEW 29.04.14 16:03
в ответ rozinata 29.04.14 15:11
это решение Bundessozialgericht ...
"...Allerdings haben die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, faktisch eine erhebliche Bindungswirkung, weil sich die Rechtsanwendung der Gerichte im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtsanwendungsgleichheit und des Rechtsfriedens an der Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte orientiert (so genannte „ständige Rechtsprechung“). ... Als verbindlich gelten aber auch Entscheidungen mit einem „rechtsethischen Durchbruch“ (erstmalige Bestätigung eines rechtsethischen Postulats) sowie sog. „gegriffene Größen“ (Gerichtsentscheidungen zur zahlenmäßigen Quantifizierung gesetzlicher Normen, etwa die Festsetzung der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille).
заграничная страховка с покрытием сравнимым с GKV и Selbstbehalt до 5 тысяч была объявлена высшим социальным судом как досточная - и не один суд ниже с этим спорить не будет
"...Allerdings haben die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, faktisch eine erhebliche Bindungswirkung, weil sich die Rechtsanwendung der Gerichte im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtsanwendungsgleichheit und des Rechtsfriedens an der Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte orientiert (so genannte „ständige Rechtsprechung“). ... Als verbindlich gelten aber auch Entscheidungen mit einem „rechtsethischen Durchbruch“ (erstmalige Bestätigung eines rechtsethischen Postulats) sowie sog. „gegriffene Größen“ (Gerichtsentscheidungen zur zahlenmäßigen Quantifizierung gesetzlicher Normen, etwa die Festsetzung der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille).
заграничная страховка с покрытием сравнимым с GKV и Selbstbehalt до 5 тысяч была объявлена высшим социальным судом как досточная - и не один суд ниже с этим спорить не будет
NEW 29.04.14 16:36
в ответ rozinata 29.04.14 16:12
ты не в теме, читай например
http://www.neuekv.de/bundessozialgericht-urteilt-internationale-krankenversicherungen-sind-geeignet-die-versicherungspflicht-in-deutschland-zu-erfullen-%C2%A7-193-abs-3-vvg/
Bundessozialgericht urteilt: Internationale Krankenversicherungen sind geeignet, die Versicherungspflicht in Deutschland zu erfüllen (§ 193 Abs. 3 VVG )
Das Bundessozialgericht hat geurteilt – am 20. März 2013 ! Diese Urteil wird noch erhebliche Wellen in Deutschland verursachen, denn vor allem die deutschen PKV-Unternehmen behaupten immer noch gerne, dass Krankenversicherungen von außerhalb der deutschen Grenzen nicht die Versicherungspflicht in Deutschland erfüllen. Dies ist falsch – und was schlimmer ist: sie wissen, dass es falsch ist. Aber wenn man nur lange genug etwas Falsches behauptet, werden es schon genügend Menschen glauben, so scheinen es deutsche Vesicherer zumindest zu sehen.
Obwohl die für das Versicherungswesen in Deutschland zuständige BaFin wiederholt öffentlich erklärt hat, dass Krankenversicherungen von EWR-Dienstleistern geeignet sein können, die Versicherungspflicht zu erfüllen gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz.
Und obwohl bekannt ist, dass im Rahmen der Korrespondenzdienstleistung sich jeder Mensch in Deutschland vollkommen legal und gesetzeskonform eine solche Krankenversicherung im europäischen Ausland besorgen (lassen) kann und ein solcher Versicherungseinkauf außerhalb der Aufsicht deutscher Behörden stattfindet und deshalb auch nicht dem VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) unterworfen ist.
Aber jetzt gibt es immerhin ein höchst-richterliches Urteil in Deutschland, und das können auch die deutschen privaten Krankenversicherungen nicht mehr ignorieren. Die Bundesrichter führten in diesem Urteil ( Az. B 12 KR 14/11 R ) folgendes wichtigen Kernaussagen in ihrer Urteilsbegründung aus (Auszüge aus dem Urteil):
...
Wenn ein Makler, so wie wir, einen Kunden (Mandanten) berät, für den eine internationale Krankenversicherung eine Lösung sein kann – in den meisten Fällen, die wir beraten, ist es leider sogar die einzige Lösung – dann wir er natürlich darauf achten, dass die Mindestvorraussetzungen des § 193 Abs. 3 VVG erfüllt sind, also ambulante und stationäre Deckung mit einem jährlichen Selbstbehalt von weniger als 5.000 EUR. Dies tut der Makler schon aus Haftungsgründen. Mit dem Urteil ist nun geklärt, dass eine solche Versicherung dann auch ausreicht, die Versicherungspflicht in Deutschland zu erfüllen.
Das ist eine gute Nachricht für die vielen Nichtversicherten in Deutschland, die durch Falschmeldungen aus interessierten Kreisen immer wieder verunsichert werden: sie können sich mit einer internationalen Krankenversicherung versichern und erfüllen damit die gesetzlichen Pflichten und verhindern so spätere Strafnachzahlungen.
http://www.neuekv.de/bundessozialgericht-urteilt-internationale-krankenversicherungen-sind-geeignet-die-versicherungspflicht-in-deutschland-zu-erfullen-%C2%A7-193-abs-3-vvg/
Bundessozialgericht urteilt: Internationale Krankenversicherungen sind geeignet, die Versicherungspflicht in Deutschland zu erfüllen (§ 193 Abs. 3 VVG )
Das Bundessozialgericht hat geurteilt – am 20. März 2013 ! Diese Urteil wird noch erhebliche Wellen in Deutschland verursachen, denn vor allem die deutschen PKV-Unternehmen behaupten immer noch gerne, dass Krankenversicherungen von außerhalb der deutschen Grenzen nicht die Versicherungspflicht in Deutschland erfüllen. Dies ist falsch – und was schlimmer ist: sie wissen, dass es falsch ist. Aber wenn man nur lange genug etwas Falsches behauptet, werden es schon genügend Menschen glauben, so scheinen es deutsche Vesicherer zumindest zu sehen.
Obwohl die für das Versicherungswesen in Deutschland zuständige BaFin wiederholt öffentlich erklärt hat, dass Krankenversicherungen von EWR-Dienstleistern geeignet sein können, die Versicherungspflicht zu erfüllen gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz.
Und obwohl bekannt ist, dass im Rahmen der Korrespondenzdienstleistung sich jeder Mensch in Deutschland vollkommen legal und gesetzeskonform eine solche Krankenversicherung im europäischen Ausland besorgen (lassen) kann und ein solcher Versicherungseinkauf außerhalb der Aufsicht deutscher Behörden stattfindet und deshalb auch nicht dem VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) unterworfen ist.
Aber jetzt gibt es immerhin ein höchst-richterliches Urteil in Deutschland, und das können auch die deutschen privaten Krankenversicherungen nicht mehr ignorieren. Die Bundesrichter führten in diesem Urteil ( Az. B 12 KR 14/11 R ) folgendes wichtigen Kernaussagen in ihrer Urteilsbegründung aus (Auszüge aus dem Urteil):
...
Wenn ein Makler, so wie wir, einen Kunden (Mandanten) berät, für den eine internationale Krankenversicherung eine Lösung sein kann – in den meisten Fällen, die wir beraten, ist es leider sogar die einzige Lösung – dann wir er natürlich darauf achten, dass die Mindestvorraussetzungen des § 193 Abs. 3 VVG erfüllt sind, also ambulante und stationäre Deckung mit einem jährlichen Selbstbehalt von weniger als 5.000 EUR. Dies tut der Makler schon aus Haftungsgründen. Mit dem Urteil ist nun geklärt, dass eine solche Versicherung dann auch ausreicht, die Versicherungspflicht in Deutschland zu erfüllen.
Das ist eine gute Nachricht für die vielen Nichtversicherten in Deutschland, die durch Falschmeldungen aus interessierten Kreisen immer wieder verunsichert werden: sie können sich mit einer internationalen Krankenversicherung versichern und erfüllen damit die gesetzlichen Pflichten und verhindern so spätere Strafnachzahlungen.
NEW 29.04.14 17:42
в ответ rozinata 29.04.14 16:48
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Pressemitteilung BoxID 474380 Newsroom Media Monitor
Eurojuris Deutschland e.V.
Mit ausländischer Krankenversicherung kann Versicherungspflicht erfüllt sein
Bundessozialgericht verlangt jedoch Mindestanforderungen
(lifePR) (Berlin, 25.02.2014) Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (Az. B 12 KR 14/11 R) festgestellt, dass eine ausländische Krankenversicherung als alleinige Krankenversicherung ausreichen kann. Die Entscheidung betrifft in Deutschland lebende Personen, die in einem ausländischen Krankenversicherungssystem versichert sind. Grundsätzlich unterliegt jede in Deutschland lebende Person der Pflicht zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in Deutschland.
Diese Pflicht besteht unter Umständen jedoch nicht, wenn bereits eine Versicherung in einem ausländischen System, beispielsweise am alten Wohnort, besteht. Dazu muss die ausländische Versicherung aber die Mindestanforderungen erfüllen, die in Deutschland für Krankenversicherungen gelten. Danach muss die Versicherung die Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlung erstatten. Die vereinbarte Selbstbeteiligung darf jährlich nicht mehr als 5.000 Euro betragen. Genügt die ausländische Versicherung diesen Anforderungen nicht, besteht in Deutschland eine zusätzliche Krankenversicherungspflicht.
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
http://www.rsw-beratung.de
Pressemitteilung BoxID 474380 Newsroom Media Monitor
Eurojuris Deutschland e.V.
Mit ausländischer Krankenversicherung kann Versicherungspflicht erfüllt sein
Bundessozialgericht verlangt jedoch Mindestanforderungen
(lifePR) (Berlin, 25.02.2014) Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (Az. B 12 KR 14/11 R) festgestellt, dass eine ausländische Krankenversicherung als alleinige Krankenversicherung ausreichen kann. Die Entscheidung betrifft in Deutschland lebende Personen, die in einem ausländischen Krankenversicherungssystem versichert sind. Grundsätzlich unterliegt jede in Deutschland lebende Person der Pflicht zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in Deutschland.
Diese Pflicht besteht unter Umständen jedoch nicht, wenn bereits eine Versicherung in einem ausländischen System, beispielsweise am alten Wohnort, besteht. Dazu muss die ausländische Versicherung aber die Mindestanforderungen erfüllen, die in Deutschland für Krankenversicherungen gelten. Danach muss die Versicherung die Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlung erstatten. Die vereinbarte Selbstbeteiligung darf jährlich nicht mehr als 5.000 Euro betragen. Genügt die ausländische Versicherung diesen Anforderungen nicht, besteht in Deutschland eine zusätzliche Krankenversicherungspflicht.
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
http://www.rsw-beratung.de

