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Schenkungsteuer. Anzeigepflicht. А про подарок в 200€ тоже надо сообщать?

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Осенний марафон гость08.01.14 12:07
NEW 08.01.14 12:07 
Сумма значительно ниже фрайбетрага и Schenkungsteuer платить не надо.
С другой сторонны есть Anzeigepflicht.
Подарок перевели на конто. Так что в случае чего у ФА "все ходы записаны".
Так надо сообщать в ФА? Или есть какая-та граница, ниже которой можно не сообщать?
#1 
Herzog von Lettland (Diddly-Squat)08.01.14 12:33
Herzog
NEW 08.01.14 12:33 
в ответ Осенний марафон 08.01.14 12:07
В ответ на:
Так надо сообщать в ФА?

Нет, не надо.
#2 
Осенний марафон гость08.01.14 12:44
NEW 08.01.14 12:44 
в ответ Herzog 08.01.14 12:33
Спасибо.
А на какой сумме проходит граница между надо и не надо? Прописана она в каком-нибудь уважаемом ФА первоисточнике?
#3 
Herzog von Lettland (Diddly-Squat)08.01.14 12:58
Herzog
NEW 08.01.14 12:58 
в ответ Осенний марафон 08.01.14 12:44
как Freibetrаg перешагнете, вот тогда.
Или ФА вас сам найдет.
Freibeträge bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer
#4 
Steuerberatung постоялец09.01.14 17:42
Steuerberatung
NEW 09.01.14 17:42 
в ответ Herzog 08.01.14 12:58
В § 30 ErbStG стоит кое что другое !!!
Man muss jeden steuerbaren Vorgang anzeigen, unabhägig davon ob der Vorgang steuerfrei ist oder nicht!
Kurz gesagt, wenn man nicht gegen die Gesetze verstoßen will, so muss man jede Schenkung anzeigen!
#5 
  terterion завсегдатай10.01.14 11:42
NEW 10.01.14 11:42 
в ответ Steuerberatung 09.01.14 17:42
"Neben dieser gesetzlich normierten Einschränkung ist der zu weit gefasste Wortlaut des § 30 Abs. 1 ErbStG durch Auslegung einzuschränken. Die Anzeigepflicht erfasst dem Wortlaut nach jeden Erwerb nach § 1 ErbStG, also jeden steuerbaren Erwerb unabhängig von der Steuerpflicht. § 30 Abs. 1 ErbStG würde die Anzeige aller Spenden an gemeinnützige Organisationen und auch der (steuerbaren, wenngleich steuerbefreiten) Gelegenheitsgeschenke erzwingen und damit den Kindern auferlegen, eine Liste ihrer Weihnachtsgeschenke an das FA zu senden (Meincke, ErbStG, § 30 Rz. 6). Eine Einschränkung der Norm durch teleologische Reduktion ist geboten: Nach h.M. entfällt die Anzeigepflicht, wenn eindeutig und klar feststeht, dass keine Steuerpflicht entstanden ist (TGJ § 30 Rz. 3)."
#6 
Steuerberatung постоялец10.01.14 12:44
Steuerberatung
NEW 10.01.14 12:44 
в ответ terterion 10.01.14 11:42

Dr. Armin Pahlke
München
Richter am BFH
Pahlke, in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 30 ErbStG Rz. 18, Stand: 20.04.2012
Für das Bestehen einer Anzeigepflicht ist es unerheblich, ob der jeweilige Erwerb steuerpflichtig (§ 10 ErbStG) ist oder unterhalb eines Freibetrags bleibt.
#7 
  terterion завсегдатай10.01.14 13:34
NEW 10.01.14 13:34 
в ответ Steuerberatung 10.01.14 12:44
herrschenden Meinung ("zumeist vertreten") читай например BVerfG, 2 BvL 4/05:
"... zumeist vertreten, dass eine Anzeigepflicht entfällt, wenn einwandfrei und klar feststeht, dass der Erwerb weder gegenwärtig eine Steuerpflicht auslösen noch später im Zusammenhang mit der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe als Vorerwerb bedeutsam werden kann (vgl. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2004, § 30 Rn. 6; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher <Hrsg.>, ErbStG, § 30 Rn. 8; BFH, Beschluss vom 11. Juni 1958 - II 56/57 U -, BStBl III 1958, S. 339). "
#8 
Steuerberatung постоялец13.01.14 18:02
Steuerberatung
NEW 13.01.14 18:02 
в ответ terterion 10.01.14 13:34
Wir wollen den TS nicht total verunsichern!
Natürlich versteht man mit einem gesunden Verstand, dass keiner bei einer Schenkung in Höhe von Euro 200 eine Steuererklärung abgeben wird. Man "verstoßt" zwar gegen Gesetz, da dort drin ganz eindeutig steht, dass jeder steuerbarer Vorgang angezeigt werden muss, jedoch wird es keine Konsequenzen deshalb geben. Die Summe ist einfach viel zu gering.
Also Sie können die Euro 200 behalten und ruhig schlafen :-))
Kurz zu den Kommentaren: ich hoffe Sie sind der selben Meinung wie ich, dass die Kommentare niemals die Kraft eines Gesetzes haben können, diese bitten nur Hilfe bei der Auslegung und im Zweilfelsfall gilt nur der Gesetzeswortlaut.
#9 
  terterion завсегдатай14.01.14 09:27
NEW 14.01.14 09:27 
в ответ Steuerberatung 13.01.14 18:02
когда высший суд (BverfG) цитирует комментарий в позитивном смысле это становится уже не просто комментарий
#10 
Steuerberatung постоялец14.01.14 15:41
Steuerberatung
NEW 14.01.14 15:41 
в ответ terterion 14.01.14 09:27
Nicht desto trotz ist Gesetzeswortlaut immer stärker als jegliche Kommentare und Gerichtsentscheidungen (hierbei muss man beachten, dass der BverfG den Gesetzesgeber nicht verpflichtet hat das Gesetz neu zu fomulieren!). Ferner ist in der Gesetzesbegründung klar und eindeutig geschrieben, dass der Gesetzgeber will, dass jede steuerbare Angelegenheit angezeigt werden soll.
Wenn der Gesetgeber was anderes gewollt hätte, so würde er das Gesetz anders formulieren. Bspw.: eine Grenze bis zu der man keine Anzeigen machen muss oder ähnliches. Das hat er nicht gemacht, weil er das nicht gewollt hat.
Deshalb bleibe ich bei meiner Meinung das die Gesetze so zu befolgen sind, wie diese geschrieben sind solange die nicht geändert oder aufgehoben werden. Die Literaturmeinungen sind sehr gut und helfen auch oft, jedoch würde ich niemandem empfehlen sich auf eine oder mehrere Literaturmeinungen zu verlassen und dabei gegen die Gesetze verstoßen!
#11 
  terterion завсегдатай14.01.14 16:31
NEW 14.01.14 16:31 
в ответ Steuerberatung 14.01.14 15:41
достаточно сходить на официальный сайт например баварии www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/38443942108 и прочитав
"Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn
die Schenkung eindeutig nicht zu einer Besteuerung führt (z. B. Gelegenheitsgeschenke) oder
die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wird."
-- Bayerisches Staatsministerium der Finanzen...
убедиться что "die Schenkung eindeutig nicht zu einer Besteuerung führt" это то о чем BVerfG написал (изложив комментарии):
"eine Anzeigepflicht entfällt, wenn einwandfrei und klar feststeht, dass der Erwerb weder gegenwärtig eine Steuerpflicht auslösen noch später im Zusammenhang mit der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe als Vorerwerb bedeutsam werden kann"
#12 
Осенний марафон гость14.01.14 16:41
NEW 14.01.14 16:41 
в ответ terterion 14.01.14 16:31
С интересом слежу за дискуссией.
terterion, Steuerberatung большое спасибо.
#13 
Steuerberatung постоялец15.01.14 17:40
Steuerberatung
NEW 15.01.14 17:40 
в ответ terterion 14.01.14 16:31
Dann sagen Sie mir doch weshalb der Gesetzgeber das so nicht formuliert hat? Hat er an die kleinen Summen nicht gedacht?
Ich denke es ist für uns alle klar, dass Bayerisches Staatsministerium der Finanzen die exekutive Gewalt ist, nicht die legeslative! Mit der Folge, dass es nur deren Meinung ist nicht die Meinung der Bundesregierung.
#14 
  terterion завсегдатай15.01.14 18:30
NEW 15.01.14 18:30 
в ответ Steuerberatung 15.01.14 17:40
повтор: nicht sämtliche Erwerbsvorgänge anzuzeigen sind. Auf eine Anzeige könne verzichtet werden, wenn einwandfrei und klar feststehe, dass der Erwerb weder gegenwärtig eine Schenkungsteuerpflicht auslöse noch später im Zusammenhang mit der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG als Vorerwerb bedeutsam werden könne. Gelegenheitsgeschenke sind nicht anzuzeigen (vgl. § 13 Nr. 14 ErbStG). Andererseits sind darüber hinausgehende Geldzuwendungen anzeigepflichtig, auch wenn sie nicht über den persönlichen Freibetrag hinausgehen.
однако: ein Verstoß gegen den § 30 ErbStG nicht mit irgendwelchen Sanktionen belegt ist, sofern dabei nicht auch Steuern verkürzt werden.
#15 
Steuerberatung постоялец15.01.14 18:58
Steuerberatung
NEW 15.01.14 18:58 
в ответ terterion 15.01.14 18:30
Ich glaube Sie verstehen die Systematik des ErbstG nicht so ganz. ErsbstG ist so aufgebaut, dass es steuerbare und nicht steuerbare Vorgänge gibt (d.h. Was unter ErbstG fällt und was nicht). Ferner muss man zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Sachverhalten unterscheiden (steuerfrei ist etwas dann wenn im ErbstG eine Norm gibt die einen Vorgang als steuerfrei behandelt). Als weitere Variante gibt es die Sachverhalte die steuerbar und steurpflichtig sind, die jedoch aufgrund der Freibeträge nicht mit Erbschaftsteuer belegt werden.
Im § 30 ErbStG steht, dass alles was steuerbar ist (d.h. unabhängig davon ob steuerfrei oder nicht, unabhängig davon ob unter dem Freibetrag oder nicht) angezeigt werden soll! Egal welche Summe!
"Gelegenheitsgeschenke sind nicht anzuzeigen (vgl. § 13 Nr. 14 ErbStG)" - Das ist eine Steuerbefreiungsvorschrift und hat mit dem § 30 nichts zu tun, da im § 30 es darum geht ob etwas steuerbar ist oder nicht. Wenn etwas steuerbar ist, so muss es nach dem Gesetzeswortlaut (wenn es auch totaler Quatsch ist) angezeigt werden! Ob letzendlich etwas angezeigt wird oder nicht und ob es Konsequenzen geben wird oder nicht ist eine komplett andere Frage, die aber erst auf der zweiten Stufe geklärt wird.
Ich wiederhole es gerne nochmal, laut dem § 30 müssen alle steuerbare Vorgänge unahngig von der Summe (egal ob 1 Euro oder 5000) angeziegt werden.
#16 
dushman завсегдатай15.01.14 22:43
dushman
NEW 15.01.14 22:43 
в ответ Steuerberatung 15.01.14 18:58
Здравствуйте, а если я за 15лет накопила 20000 € и в трудный период положила эти деньги на конту, как я должна за них отчитаться ? Заранее спасибо
#17 
interested83 завсегдатай16.01.14 08:21
NEW 16.01.14 08:21 
в ответ Steuerberatung 15.01.14 18:58, Последний раз изменено 16.01.14 08:21 (interested83)
Gibt es dann hier einen Widerspruch? Wie geht man dann damit um? Ist §30 wichtiger oder §13?! Bitte um Erklärung.
#18 
  terterion завсегдатай16.01.14 13:07
NEW 16.01.14 13:07 
в ответ Steuerberatung 15.01.14 18:58
""Gelegenheitsgeschenke sind nicht anzuzeigen (vgl. § 13 Nr. 14 ErbStG)" - Das ist eine Steuerbefreiungsvorschrift und hat mit dem § 30 nichts zu tun"
в добавок инфы из баварии лови разъяснение по этой теме из саарландa:
"Eine Anzeige erübrigt sich, wenn der Erwerb auf einem
gerichtlich oder notariell eröffneten Testament beruht; das
gilt jedoch nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebs-
vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht in
einer Depotbank verwaltet werden, oder Auslandsvermö-
gen gehört. Die Anzeigepflicht entfällt außerdem bei
Schenkungen, die von einem Notar beurkundet werden,
also z.B. bei Grundstücksschenkungen. Bei den „üblichen
Gelegenheitsgeschenken“, die ausdrücklich von der Steuer
freigestellt sind, ist nur in Grenzfällen eine Anzeige abzu-
geben.
"
-- Saarland - Ministerium der Finanzen
saarland.de/dokumente/ressort_finanzen/Flyer_ERBSCHAFT_Druckvers_neu.pdf
#19 
Steuerberatung постоялец16.01.14 17:39
Steuerberatung
16.01.14 17:39 
в ответ dushman 15.01.14 22:43
никак, так как вы сами накопили и сами положили
#20 
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