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Страховка на авто с белорусскими номерами

15.06.20 22:59
Re: Страховка на авто с белорусскими номерами
 
Herzog-Opush постоялец
в ответ hostis 15.06.20 13:15
Т.е. вы хотите сказать, что немецкая полиция руководствуется сталинским принципом БЫЛ БЫ ЧЕЛОВЕК, А СТАТЬЯ НАЙДЕТСЯ

Нет. Руководствуются принципом есть подозрение или нет подозрения.


Ну так прочитайте сами и найдите там дефиницию "немедленно". Я ее там не вижу, а вы где увидели?

Так там этого слова-то и нет.


Ладно, дам ещё одну выдержку из судебного решения (FG Hamburg, Urteil vom 14.04.2011 - 2 K 246/10) и в остальном отошлю к профильной литературе ("Straßenverkehrsrecht", Hentschel/König/Dauer):


Der regelmäßige Standort eines Fahrzeuges wird dabei durch seine tatsächliche Verwendung bestimmt. Es ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Indiziell ist dies der regelmäßige Wohnsitz des Halters (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Auflage 2005, § 23 StVZO a. F. Rn. 16 m.w.N.).Im vorliegenden Fall war der regelmäßige Standort des Fahrzeugs der Wohnort des Klägers. Insbesondere lagen nicht die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 3 Nr. 13 KraftStG vor. Danach ist für die Dauer bis zu einem Jahr von der Steuer befreit das Halten ausländischer Personenkraftfahrzeuge, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.Das Fahrzeug des Klägers war in dem hier streitigen Zeitraum von 28.06.2006 bis 06.08.2010 nicht nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt im Inland zuzulassen, denn der Kläger hatte spätestens seit den 28.06.2006 seinen Wohnsitz in Hamburg und hat damit auch den regelmäßigen Standort des Pkw in Hamburg begründet. Ein vorübergehender Aufenthalt im Inland liegt nur dann vor, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Fahrzeughalters weiterhin im Ausland liegt (vgl. Strodthoff, Kommentar zum KraftStG, Stand März 2011, § 3 Rn. 157). Von einem solchen vorübergehenden Aufenthalt kann bei dem Kläger jedenfalls spätestens seit dem 28.06.2006 nicht ausgegangen werden, weil der Kläger sich in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet hat, hier mit seiner Familie zusammenlebt und Leistungen nach dem SGB II bezieht. Gerade der Sozialleistungsbezug beinhaltet, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und als Erwerbsfähiger dem Arbeitsmarkt in Deutschland ständig zur Verfügung steht (vgl. § 7 SGB II), andernfalls würde er sich des Sozialleistungsbetrugs schuldig gemacht haben. Vor diesem Hintergrund ist der zum Teil wechselnde Vortrag des Klägers im Einspruchsverfahren, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht in Hamburg habe und sich überwiegend in Polen aufhalte, als Schutzbehauptung zu werten, um der Kraftfahrzeugsteuer zu entgehen.
 

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