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на счёт тонировки ...
705
NEW 15.02.11 23:09
добрый вечер !
У меня такой вопрос ... не так давно видел знакомого ... так у него вся тачка затанирована (провда передние боковые не так сильно , но заиетно!). Не уж то можно тонировать и Polizei не докапаются???
У меня такой вопрос ... не так давно видел знакомого ... так у него вся тачка затанирована (провда передние боковые не так сильно , но заиетно!). Не уж то можно тонировать и Polizei не докапаются???
NEW 15.02.11 23:21
Цитата из нем. форума:
А это письмо от "Тюфлера" тоже из того-же форума:
В ответ на:
TÖNUNGEN der vorderen Scheiben sind in D verboten. Egal in welcher Stärke. Hier gibt es aber natürlich auch die berühmte Ausnahme. So kann man im Handel sogenannte Splitterschutzfolien kaufen, die auf die vorderen Scheiben aufgebracht werden dürfen. Diese haben aber eher keine Tönung. Manchmal spiegeln die leicht... Diese Folien müssen aber EXPLIZIT als Splitterschutzfolien ausgezeichnet sein und dafür eine ABE haben.
Alles andere ist NICHT zulässig... Falls man mit nicht zulässigen Folien von der Rennleitung konrolliert wird, werden die Folien vor Ort ausgebaut oder die Weiterfahrt ist beendet. Weiter droht eine Owi-Anzeige (Fahrer 90€ + 3 Pkt, Halter 130€ + 3 Pkt)...
TÖNUNGEN der vorderen Scheiben sind in D verboten. Egal in welcher Stärke. Hier gibt es aber natürlich auch die berühmte Ausnahme. So kann man im Handel sogenannte Splitterschutzfolien kaufen, die auf die vorderen Scheiben aufgebracht werden dürfen. Diese haben aber eher keine Tönung. Manchmal spiegeln die leicht... Diese Folien müssen aber EXPLIZIT als Splitterschutzfolien ausgezeichnet sein und dafür eine ABE haben.
Alles andere ist NICHT zulässig... Falls man mit nicht zulässigen Folien von der Rennleitung konrolliert wird, werden die Folien vor Ort ausgebaut oder die Weiterfahrt ist beendet. Weiter droht eine Owi-Anzeige (Fahrer 90€ + 3 Pkt, Halter 130€ + 3 Pkt)...
А это письмо от "Тюфлера" тоже из того-же форума:
В ответ на:
Sehr geehrter Herr...,
zu Ihrer Frage bezüglich einer Tönung der vorderen Seitenscheiben ist
folgendes zu beachten:
1. Der § 22a Absatz 1 Nr.3 StVZO fordert eine allgemeine Bauartgenehmigung für Scheiben aus Sicherheitsglas und Folien auf Scheiben (Nachweis eines definierten Bruch- und Festigkeitsverhaltens; definierte lichttechnische Eigenschaften, usw.).
2. Der § 35b Absatz 2 StVZO fordert ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen (180 ° Winkel um den Fahrer herum; auch bei Nacht !!)
3. Der § 40 Absatz 1 StVZO fordert, daß Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind (=> aus der Sichtfeld-Definition heraus => die Winschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben), klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein müssen !!
Diese Kombination von 3 gesetzlichen Forderungen sind momentan (vom Stand der Technik her) ein schwer zu erfüllendes Kriterium, welches bislang meines Wissens keine Scheibenfolie und keine nachträglich aufgebrachte Bedampfung (Verspiegelung) nachweislich eingehalten hat.
Es gibt derzeit nur Scheiben, die mit einer speziellen Bedampfung ausgerüstet sind, (siehe bestimmte Renault-, Mercedes-Benz- und BMW-Fahrzeuge) welche aber die oben genannten Kriterien einhalten und nur leicht getönt sind.
Das heißt: solange die Einhaltung der oben genannten Kriterien nicht nachgewiesen ist => ist ein solcher Anbau mit Tönungsfolie auch nicht zulässig.
Grundsätzlich wäre dies natürlich möglich, wenn Sie eine bauartgenehmigte Scheibenfolie finden, die in der allgemeinen Bauartgenehmigung eine Anbringung an den vorderen Seitenscheiben zuläßt (Bedingungen einer definierten Lichtdurchlässigkeit, Verzerrungsfreiheit, etc.).
Hierbei wäre die Anbringung jedoch nicht an allen Scheiben zugelassen, so erfüllen bereits getönte Scheiben die oben genannten Bedingungen nicht mehr nach der Anbringung einer Folie. Zudem wäre hier immer eine Abnahme gemäß § 19 StVZO erforderlich, bei der unter anderem photometrische Messungen durchgeführt werden müssen. Dies bedeutet, daß diese Abnahme nur an speziell ausgerüsteten Orten durchgeführt werden kann.
Über das Internet werden in letzter Zeit solche Scheibenfolien angeboten, deren Gutachten sich als gefälscht herausstellten. Diese gefälschten Gutachten inkl. der Scheibenfolie werden gegen eine nicht unerhebliche Gebühr angeboten. Sie sollten sich jedoch auf ein solches Angebot nicht einlassen, denn hierbei ist bereits die Staatsanwaltschaft in mehreren Fällen tätig.
Unserem Hause sind derzeit keine Scheibentönungsfolien bekannt, die für die vorderen Seitenscheiben und für die Frontscheibe zugelassen sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Chri.........
TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH
VFZ, München
Produktbereich Fahrzeuge
Sehr geehrter Herr...,
zu Ihrer Frage bezüglich einer Tönung der vorderen Seitenscheiben ist
folgendes zu beachten:
1. Der § 22a Absatz 1 Nr.3 StVZO fordert eine allgemeine Bauartgenehmigung für Scheiben aus Sicherheitsglas und Folien auf Scheiben (Nachweis eines definierten Bruch- und Festigkeitsverhaltens; definierte lichttechnische Eigenschaften, usw.).
2. Der § 35b Absatz 2 StVZO fordert ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen (180 ° Winkel um den Fahrer herum; auch bei Nacht !!)
3. Der § 40 Absatz 1 StVZO fordert, daß Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind (=> aus der Sichtfeld-Definition heraus => die Winschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben), klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein müssen !!
Diese Kombination von 3 gesetzlichen Forderungen sind momentan (vom Stand der Technik her) ein schwer zu erfüllendes Kriterium, welches bislang meines Wissens keine Scheibenfolie und keine nachträglich aufgebrachte Bedampfung (Verspiegelung) nachweislich eingehalten hat.
Es gibt derzeit nur Scheiben, die mit einer speziellen Bedampfung ausgerüstet sind, (siehe bestimmte Renault-, Mercedes-Benz- und BMW-Fahrzeuge) welche aber die oben genannten Kriterien einhalten und nur leicht getönt sind.
Das heißt: solange die Einhaltung der oben genannten Kriterien nicht nachgewiesen ist => ist ein solcher Anbau mit Tönungsfolie auch nicht zulässig.
Grundsätzlich wäre dies natürlich möglich, wenn Sie eine bauartgenehmigte Scheibenfolie finden, die in der allgemeinen Bauartgenehmigung eine Anbringung an den vorderen Seitenscheiben zuläßt (Bedingungen einer definierten Lichtdurchlässigkeit, Verzerrungsfreiheit, etc.).
Hierbei wäre die Anbringung jedoch nicht an allen Scheiben zugelassen, so erfüllen bereits getönte Scheiben die oben genannten Bedingungen nicht mehr nach der Anbringung einer Folie. Zudem wäre hier immer eine Abnahme gemäß § 19 StVZO erforderlich, bei der unter anderem photometrische Messungen durchgeführt werden müssen. Dies bedeutet, daß diese Abnahme nur an speziell ausgerüsteten Orten durchgeführt werden kann.
Über das Internet werden in letzter Zeit solche Scheibenfolien angeboten, deren Gutachten sich als gefälscht herausstellten. Diese gefälschten Gutachten inkl. der Scheibenfolie werden gegen eine nicht unerhebliche Gebühr angeboten. Sie sollten sich jedoch auf ein solches Angebot nicht einlassen, denn hierbei ist bereits die Staatsanwaltschaft in mehreren Fällen tätig.
Unserem Hause sind derzeit keine Scheibentönungsfolien bekannt, die für die vorderen Seitenscheiben und für die Frontscheibe zugelassen sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Chri.........
TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH
VFZ, München
Produktbereich Fahrzeuge




