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Вызовы после поправок

27.04.24 23:16
Re: Вызовы после поправок
 
JacobWald завсегдатай

А вот это Вас не смутило?)

Da es nach alledem im Falle der Klägerin an den Voraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG fehlt, kann schließlich offenbleiben, ob sich auch Zweifel an der Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG daraus ergeben, dass in der ihren Großvater betreffenden Archivbescheinigung ausgeführt wird, dass er vor der Zwangsumsiedlung seinen ständigen Wohnsitz im Gebiet A. gehabt habe. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geht nämlich davon aus, dass die westlich des Dnjepr lebende deutsche Bevölkerung zunächst in ihren Gebieten verbleiben konnte und nach dem Rückzug deutscher Truppen und der Zivilverwaltung ab dem Monat November des Jahres 1943 in zwei Trecks insbesondere aus dem Schwarzmeergebiet flüchtete.46OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2022 – 11 A 2097/20 –, juris, Rn. 38.47Inwieweit dies Zweifel an den in der Archivbescheinigung enthaltenen Angaben und in der Folge an der Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu begründen vermag, bedarf nach dem Vorstehenden indes keiner Entscheidung.

 

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