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Положительные ответы на видершпрух на отказ с ссылкой на решение 26.01.2021

17.03.22 21:57
Re: Положительные ответы на видершпрух на отказ с ссылкой на решение 26.01.2021
 
Таня2021 постоялец

Gründe:


Mit Eingangsdatum vom 06. Januar 2020 beantragten Sie die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14.
Januar 2022 abgelehnt, da Sie die Voraussetzungen des BVFG nicht erfüllen.



Gegen diese Entscheidung legten Sie Widerspruch ein, den Sie im Wesentlichen damit begründen, dass Ihre Großmutter aufgrund ihrer deutschen Nationalität ein schweres Schicksal gehabt hätte. Zu Ihrem russischen Nationalitätseintrag in Ihrem ersten Inlandspass gaben Sie an, dass Sie gegen Ihren Willen mit der nichtdeutschen Nationalität eingetragen wurden. Außerdem hätten sie keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sich als Deutscher bekennen zu können. Erst im Dezember 2021 hätten Sie aufgrund einer Gerichtsentscheidung die Möglichkeit erwirkt, sich zur deutschen Nationalität zu bekennen. Des Weiteren tragen Sie vor, dass Sie und Ihre Tochter Maya aktive Mitglieder in der deutschen Gesellschaft ,Wiedergeburt" seien.



Letztlich wurde vorgebracht, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2021 auf Ihren Fall aus Diensträume Euperer Saratie 125, Koin (Braunsfekd) Erreichbar mit chfentichen Verkehrumittein Busirien 140, 141, Hallestelle: J Lammerting Allee Buslinie 143, Hatestelle Technologie Park Straflenbahnirie 1: Hatestele: Eupener Strate Servicezeit
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Solte 2 von 3 zum Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes T
vom 12. März 2022 verschiedenen Gründen nicht anwendbar sei darüber hinaus verfügen Sie seit Dezember 2021 über das vollständige Zertifikat B1 des Goethe-Instituts.
Ihr Widerspruch gegen diese Entscheidung ist zulässig, aber unbegründet.



Eine erneute sorgfältige Überprüfung des ablehnenden Bescheides vom 14.01.2022 hat keine Anhaltspunkte ergeben, die seine Aufhebung geboten erscheinen lassen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG scheitert weiterhin daran, dass Sie die Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht erfüllen.



Die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG setzt das Vorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG voraus.



Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist u.a. deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.
Ob Sie tatsächlich die Abstammungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BVFG erfüllen, kann für sich genommen dahingestellt bleiben, weil Sie zumindest kein rechtlich relevantes Bekenntnis im Sinne des BVFG zum deutschen Volkstum abgegeben haben. Sie wurden durchgängig Sie, Herr M vurden durchgängig bis zum Jahr 2022 behördlicherseits mit der russischen Nationalität geführt. Denn ausweislich ihrer am 20.05.2004 ausgestellten Geburtsurkunde stammen Sie väterlicherseits von einem russischen und mütterlicherseits von einer baschkirischen Volkszugehörigen ab. Zwar war es lhnen aufgrund der elterlicherseits beidseitig nicht-deutschen Abstammung aus Rechtsgründen versagt, eine andere als die russische bzw. baschkirische Nationalität eintragen zu lassen, gleichwohl ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass Sie sich damals durchaus freiwillig und bewusst für den Eintrag der russischen Nationalität in Ihren Inlandspass entschieden haben.
Darauf, dass Ihnen kein Wahlrecht zustand, kommt es nicht an (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 03.12.2021 - 11 A
2356/21 - mit weiteren Verweisen).



Jedenfall ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Sie, Sie, als Sie damals die russische Nationalität eintragen ließen, unter einem derart physischen oder psychischen Zwang standen, dass die von lhnen abgegebene Nationalitätenerklär völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung erfolgt anzusehen is Beschluss v. 10.09.2001, - 5 B 17.01 -).



Vielmehr ist davon auszugehen, dass gegebene Erklärung, fortan dem russischen Volkstum anzugehören, durchaus ven Volkstumsbewusstsein entsprach. Damit aber haben Sie seinerzeit ein das deutschen Volkstum ausschließendes Gegenbekenntnis zum russischen Volkstur abgelegt. Ihr diesbezügliches gegenteiliges Vorbringen im Widerspruch ist zur Wies Ihres Gegenbekenntnisses zum deutschen Volkstum insoweit nicht geeignet.



05:01



Da § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in seiner aktuellen Fassung jedoch kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum (mehr) voraussetzt, sondern allein entscheidend ist, ob ein solches Bekenntnis im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets vorliegt, ist es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken.



Allerdings reicht es nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierfür nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören (Urteil v 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 23). Dabei kann bei der Anwendung von § 6 BVFG



2013 wieder auf die zu § 6 BVFG 1993 ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden
kann (a.a.O., Rn. 24).



Seite 3 von 3 zum Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes T
vom 12. März 2022



Bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum sind auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das neue Bekennt-
nis - wie hier - noch nicht einmal ausdrücklich gegenüber staatlichen Stellen erklärt wird, sondern lediglich von einem bestimmten - bei isolierter Betrachtung bekenntnisneutralen - Verhalten (hier: dem außerfamiliären Erwerb von Deutschkenntnissen auf den Niveau B1) auf ein Bekenntnis auf andere Weise geschlossen werden soll.



Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -
Erforderlich ist danach in Fällen wie dem Ihren der Nachweis eines nach Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenen konkreten Ereignisses, aus dem sich schlüssig ein Wandel des
Volkstumsbewusstseins herleiten lässt. Zudem muss sich der Wandel des Volkstumsbewusstseins auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben.



In Ihrem Fall lässt sich dies aber ausschließen, weil es hierfür im gesamte Antrags- und Widerspruchsverfahren keine verwertbaren Erkenntnisse gibt. Daran ändert auch die nunmehr im Widerspruchsverfahren vorgelegten Module des Zertifikats B1 nichts. Vielmehr ist davon auszugehen, dass, so wie die im Jahr 2022 neu ausgestellten Personenstandsurkunden, lediglich dem Zweck der Förderung des eigenen Aufnahmeverfahrens dienen und sind keinesfalls Ausdruck eines gewandelten Volkstumsbewusstseins. Jedenfalls haben Sie bislang keine nachprüfbaren Umstände oder Tatsachen dargetan, aus denen sich auf einen inneren Bewusstseinswandel ihrerseits schließen ließe.



Auch mit Blick auf die Zugehörigkeit zur Vereinigung ,Wiedergeburt" ergibt sich nicht anderes.



Aktivitäten für derartige Organisationen entsprechen nach Gewicht und Aussagekraft nicht der einer Nationalitätenerklärung, Außerdem sind auch Angehörige anderer Nationalitäten Mitglieder bzw. aktive Teilnehmer dieser Organisation.



Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.10.2016 - 11 A 1155/13 -



Der von Ihnen angefochtene Bescheid vom 14.01.2022 auf den ich im Übrigen vollinhaltlich verweise, erging somit zu Recht.



Ihr Widerspruch wird daher als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3



Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 80 Abs.
1 Satz 3 und Abs. 2



Verwaltungsverfahrensgesetz.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Januar 2022 kann Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungs erhoben werden.

 

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