Положительные ответы на видершпрух на отказ с ссылкой на решение 26.01.2021
Gründe:
Mit Eingangsdatum vom 06. Januar 2020
beantragten Sie die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1
S. 1 BVFG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14.
Januar 2022 abgelehnt, da Sie die Voraussetzungen des BVFG nicht erfüllen.
Gegen
diese Entscheidung legten Sie Widerspruch ein, den Sie im Wesentlichen
damit begründen, dass Ihre Großmutter aufgrund ihrer deutschen
Nationalität ein schweres Schicksal gehabt hätte. Zu Ihrem russischen
Nationalitätseintrag in Ihrem ersten Inlandspass gaben Sie an, dass Sie
gegen Ihren Willen mit der nichtdeutschen Nationalität eingetragen
wurden. Außerdem hätten sie keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sich
als Deutscher bekennen zu können. Erst im Dezember 2021 hätten Sie
aufgrund einer Gerichtsentscheidung die Möglichkeit erwirkt, sich zur
deutschen Nationalität zu bekennen. Des Weiteren tragen Sie vor, dass
Sie und Ihre Tochter Maya aktive Mitglieder in der deutschen
Gesellschaft ,Wiedergeburt" seien.
Letztlich wurde
vorgebracht, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26.01.2021 auf Ihren Fall aus Diensträume Euperer Saratie 125, Koin
(Braunsfekd) Erreichbar mit chfentichen Verkehrumittein Busirien 140,
141, Hallestelle: J Lammerting Allee Buslinie 143, Hatestelle
Technologie Park Straflenbahnirie 1: Hatestele: Eupener Strate
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Solte 2 von 3 zum Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes T
vom
12. März 2022 verschiedenen Gründen nicht anwendbar sei darüber hinaus
verfügen Sie seit Dezember 2021 über das vollständige Zertifikat B1 des
Goethe-Instituts.
Ihr Widerspruch gegen diese Entscheidung ist zulässig, aber unbegründet.
Eine
erneute sorgfältige Überprüfung des ablehnenden Bescheides vom
14.01.2022 hat keine Anhaltspunkte ergeben, die seine Aufhebung geboten
erscheinen lassen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides
nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG scheitert weiterhin daran, dass Sie die
Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht erfüllen.
Die
Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1
Satz 1 BVFG setzt das Vorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6
Abs. 2 BVFG voraus.
Wer nach dem 31. Dezember 1923
geboren worden ist, ist u.a. deutscher Volkszugehöriger, wenn er von
einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen
abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine
entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum
deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur
deutschen Nationalität gehört hat.
Ob Sie tatsächlich die
Abstammungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BVFG erfüllen, kann für
sich genommen dahingestellt bleiben, weil Sie zumindest kein rechtlich
relevantes Bekenntnis im Sinne des BVFG zum deutschen Volkstum abgegeben
haben. Sie wurden durchgängig Sie, Herr M vurden durchgängig bis zum
Jahr 2022 behördlicherseits mit der russischen Nationalität geführt.
Denn ausweislich ihrer am 20.05.2004 ausgestellten Geburtsurkunde
stammen Sie väterlicherseits von einem russischen und mütterlicherseits
von einer baschkirischen Volkszugehörigen ab. Zwar war es lhnen aufgrund
der elterlicherseits beidseitig nicht-deutschen Abstammung aus
Rechtsgründen versagt, eine andere als die russische bzw. baschkirische
Nationalität eintragen zu lassen, gleichwohl ist mangels
entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass Sie sich damals
durchaus freiwillig und bewusst für den Eintrag der russischen
Nationalität in Ihren Inlandspass entschieden haben.
Darauf, dass Ihnen kein Wahlrecht zustand, kommt es nicht an (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 03.12.2021 - 11 A
2356/21 - mit weiteren Verweisen).
Jedenfall
ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Sie, Sie, als Sie damals
die russische Nationalität eintragen ließen, unter einem derart
physischen oder psychischen Zwang standen, dass die von lhnen abgegebene
Nationalitätenerklär völligem Ausschluss der Freiheit der
Willensentschließung erfolgt anzusehen is Beschluss v. 10.09.2001, - 5 B
17.01 -).
Vielmehr ist davon auszugehen, dass gegebene
Erklärung, fortan dem russischen Volkstum anzugehören, durchaus ven
Volkstumsbewusstsein entsprach. Damit aber haben Sie seinerzeit ein das
deutschen Volkstum ausschließendes Gegenbekenntnis zum russischen
Volkstur abgelegt. Ihr diesbezügliches gegenteiliges Vorbringen im
Widerspruch ist zur Wies Ihres Gegenbekenntnisses zum deutschen Volkstum
insoweit nicht geeignet.
05:01
Da § 6 Abs. 2
Satz 1 BVFG in seiner aktuellen Fassung jedoch kein durchgängiges
Bekenntnis zum deutschen Volkstum (mehr) voraussetzt, sondern allein
entscheidend ist, ob ein solches Bekenntnis im Zeitpunkt des Verlassens
des Vertreibungsgebiets vorliegt, ist es möglich, von einer in früherer
Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum
maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum
abzurücken.
Allerdings reicht es nach der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierfür nicht aus, wenn
eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der
deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens
gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es
eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich
eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen
Volkstum zuzugehören (Urteil v 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 23).
Dabei kann bei der Anwendung von § 6 BVFG
2013 wieder auf die zu § 6 BVFG 1993 ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden
kann (a.a.O., Rn. 24).
Seite 3 von 3 zum Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes T
vom 12. März 2022
Bei
einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum
sind auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines
späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn das neue Bekennt-
nis - wie hier -
noch nicht einmal ausdrücklich gegenüber staatlichen Stellen erklärt
wird, sondern lediglich von einem bestimmten - bei isolierter
Betrachtung bekenntnisneutralen - Verhalten (hier: dem außerfamiliären
Erwerb von Deutschkenntnissen auf den Niveau B1) auf ein Bekenntnis auf
andere Weise geschlossen werden soll.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -
Erforderlich
ist danach in Fällen wie dem Ihren der Nachweis eines nach Ausstellung
des ersten Inlandspasses eingetretenen konkreten Ereignisses, aus dem
sich schlüssig ein Wandel des
Volkstumsbewusstseins herleiten lässt.
Zudem muss sich der Wandel des Volkstumsbewusstseins auch in der äußeren
Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben.
In
Ihrem Fall lässt sich dies aber ausschließen, weil es hierfür im
gesamte Antrags- und Widerspruchsverfahren keine verwertbaren
Erkenntnisse gibt. Daran ändert auch die nunmehr im
Widerspruchsverfahren vorgelegten Module des Zertifikats B1 nichts.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass, so wie die im Jahr 2022 neu
ausgestellten Personenstandsurkunden, lediglich dem Zweck der Förderung
des eigenen Aufnahmeverfahrens dienen und sind keinesfalls Ausdruck
eines gewandelten Volkstumsbewusstseins. Jedenfalls haben Sie bislang
keine nachprüfbaren Umstände oder Tatsachen dargetan, aus denen sich auf
einen inneren Bewusstseinswandel ihrerseits schließen ließe.
Auch mit Blick auf die Zugehörigkeit zur Vereinigung ,Wiedergeburt" ergibt sich nicht anderes.
Aktivitäten
für derartige Organisationen entsprechen nach Gewicht und Aussagekraft
nicht der einer Nationalitätenerklärung, Außerdem sind auch Angehörige
anderer Nationalitäten Mitglieder bzw. aktive Teilnehmer dieser
Organisation.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.10.2016 - 11 A 1155/13 -
Der von Ihnen angefochtene Bescheid vom 14.01.2022 auf den ich im Übrigen vollinhaltlich verweise, erging somit zu Recht.
Ihr Widerspruch wird daher als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3
Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 80 Abs.
1 Satz 3 und Abs. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Januar 2022 kann
Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim
Verwaltungs erhoben werden.