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Как отсчитывют годы брака?
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in Antwort Onkel Gustav 16.07.05 18:26
Мне не кто не говорил, я это давно знаю:
1.2 Antragsberechtigt
sind junge Menschen, die bei Förderungsbeginn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und zwar
1.2.1 Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im Sinne von ╖ 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), ihre Ehegatten und Abkömmlinge i.S.v. ╖ 7 Abs. 2 BVFG sowie andere Familienangehörige i.S.d. ╖ 8 Abs. 2 BVFG, soweit sie gemeinsam mit ihnen eingetroffen und in ihrem Registrierschein eingetroffen sind,
1.2.2 nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anerkannte Asylberechtigte. Hierzu zählt nicht der Personenkreis, der nur Abschiebungsschutz gemäß ╖╖ 70 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) genießt,
1.2.3 ausländische Flüchtlinge i.S.d. ╖ 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I, S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1354) und ihren Gleichgestellte (Kontingentflüchtlinge),
1.2.4 sowie Träger und Lehrkräfte, die Eingliederungsmaßnahmen für den unter 1.2.1 √ 1.2.3 genannten Personenkreis durchführen.
1.3 Verhältnis zu anderen Leistungen
1.2 Antragsberechtigt
sind junge Menschen, die bei Förderungsbeginn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und zwar
1.2.1 Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im Sinne von ╖ 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), ihre Ehegatten und Abkömmlinge i.S.v. ╖ 7 Abs. 2 BVFG sowie andere Familienangehörige i.S.d. ╖ 8 Abs. 2 BVFG, soweit sie gemeinsam mit ihnen eingetroffen und in ihrem Registrierschein eingetroffen sind,
1.2.2 nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) anerkannte Asylberechtigte. Hierzu zählt nicht der Personenkreis, der nur Abschiebungsschutz gemäß ╖╖ 70 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) genießt,
1.2.3 ausländische Flüchtlinge i.S.d. ╖ 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I, S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1354) und ihren Gleichgestellte (Kontingentflüchtlinge),
1.2.4 sowie Träger und Lehrkräfte, die Eingliederungsmaßnahmen für den unter 1.2.1 √ 1.2.3 genannten Personenkreis durchführen.
1.3 Verhältnis zu anderen Leistungen
