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Смена имени во Фридланде
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в ответ vento802 11.05.15 12:19
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Какое безапелляционное утверждение. FAQ почитайте. Думаю "знающие правильно" писали.
В начале - несколько общих положений о правовом регулировании имен. Имя состоит из собственно имени (Vorname), которое дается родителями, и фамилии (Familienname), приобретаемой при рождении. Если родители имеют разные фамилии, то ребенок получает фамилию отца или матери по их выбору. При вступлении в брак супруги определяют совместную фамилию (Ehename), которой может быть фамилия мужа или жены, полученная при рождении (╖ 1355 Германского Гражданского Уложения - Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Таким образом, супруги не имеют права взять себе фамилию, "оставшуюся" одному из них от предыдущего брака. Совместная фамилия определяется в момент заключения брака или в течение пяти после этого события. Один из супругов может добавить свою фамилию к совместной супружеской фамилии.
Слово "лет" только пропущено!
Какое безапелляционное утверждение. FAQ почитайте. Думаю "знающие правильно" писали.
В начале - несколько общих положений о правовом регулировании имен. Имя состоит из собственно имени (Vorname), которое дается родителями, и фамилии (Familienname), приобретаемой при рождении. Если родители имеют разные фамилии, то ребенок получает фамилию отца или матери по их выбору. При вступлении в брак супруги определяют совместную фамилию (Ehename), которой может быть фамилия мужа или жены, полученная при рождении (╖ 1355 Германского Гражданского Уложения - Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Таким образом, супруги не имеют права взять себе фамилию, "оставшуюся" одному из них от предыдущего брака. Совместная фамилия определяется в момент заключения брака или в течение пяти после этого события. Один из супругов может добавить свою фамилию к совместной супружеской фамилии.
Слово "лет" только пропущено!
В самом законе нет никакого срока
Пятилетний срок, который был раньше, отменен в 1998 году законом, которого сейчас тоже нет
В ответ на:
§ 1355 Ehename
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
§ 1355 Ehename
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
www.standesbeamte-thueringen.de/uploads/media/6._UEbersicht_AEnderungen_d...
В ответ на:
01.07.1998 Eheschließungsrechtsgesetz (EheSchIRG)
vom 04.05.1998 Wegfall der 5-Jahrsfrist zur
Ehenamensbestimmung
01.07.1998 Eheschließungsrechtsgesetz (EheSchIRG)
vom 04.05.1998 Wegfall der 5-Jahrsfrist zur
Ehenamensbestimmung
http://www.standesbeamte-hessen.de/fragen/erneute_bestimmung_des_ehenamens.htm
www.bruessel.diplo.de/contentblob/520172/Daten/3020331/DownloadDatei_merk...
В ответ на:
1. Namensführung der Ehegatten
Gemäß § 1355 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen
(Ehenamen) bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte seinen
zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Die Erklärung über die Bestimmung des
Ehenamens erfolgt im Inland grundsätzlich bei der Eheschließung. Sie ist jedoch nicht
fristgebunden und kann somit auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
1. Namensführung der Ehegatten
Gemäß § 1355 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen
(Ehenamen) bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte seinen
zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Die Erklärung über die Bestimmung des
Ehenamens erfolgt im Inland grundsätzlich bei der Eheschließung. Sie ist jedoch nicht
fristgebunden und kann somit auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten