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Решение суда

16.02.13 19:18
Решение суда
 
Lyusiya85 прохожий
Lyusiya85
Здравствуйте!
Помогите, пожалуйста кто знает, перевести решение суда 2002 г.
Пробовала через переводчик, но не очень хорошо получается.
Я поняла что причина отказа была: "язык не из семьи". Мне интересно, сказано там что-нибудь насчет детей?
Есть ли у них возможность доказать обратное и стать ПП?
Wie bereits im Ablehnungsbescheid ausgeführt, ist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache Voraussetzung für die deutsche Volkzugehörigkeit im Sinne des BVFG. Diese ist gem. 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Antragstellen im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.
Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, liegt vor, wann der Aufnahmebewerber auf der Grundlage seiner familiär erworbenen deutschen Sprachkenntnisse in der Lage ist, an ihn gestellte Fragen, die einfache Lebenssachverhalte betreffen, vom Sinn her zu erfassen, zu beantworten und sich über die angesprochenen Themen zu unterhalten.
Ihre deutschen Sprachkenntnisse wurden im Rahmen einer Anhörung an der deutschen Auslandsvertretung in Astana überprüft. Hierbei wurden nicht nur hochdeutsche Sprachkenntnisse, sondern auch und gerade dialektgefärbtes Deutsch berücksichtigt, Denn dar Gebrauch eines Dialektes weist in besonderer Weise auf ein Erlernen der Sprache innerhalb der Familie hin.
Es wurde festgestellt, dass zwar ein Gespräch in deutscher Sprache mit Ihnen trotz einiger Mängel möglich ist, dass Sie jedoch nicht über die für russlanddeutsch geprägte Menschen typischen Dialektkenntnisse verfügen.
Das beteiligte Bundesland Bayern ist der Auffassung, dass von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache in Elternhaus kann bei Ihnen nicht ausgegangen werden.
Auch das von Ihnen möglicherweise nunmehr beabsichtigte Erlernen der deutschen Sprache im Rahmen von Sprachkursen könnte lhrem Aufnahmebegehren nicht zum Erfolg verhelfen, da das Gesetz - wie bereits ausgeführt - die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache fordert.
Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ist lediglich dann entbehrlich, wenn dies wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Zwar war die Verwendung von Deutsch als Muttersprache oder als Umgangssprache durch die Angehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem 2. Weltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen verbunden, weshalb viele Angehörige der deutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation dazu gezwungen waren, sich aus Furcht vor Diskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit des Russischen zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung war der Gebrauch der deutschen Sprache als Umgangssprache in der ehemaligen Sowjetunion bei der Kommunikation jedoch zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen möglich (vgl. z.B. DVG NW, Beschluss vom 24.11.1997, 2 E 471/96
Sie können sich daher auch nicht darauf berufen, dass in Ihrer Familie überwiegend Russisch gesprochen wurde, weil Sie in einem russischen Umfeld aufgewachsen sind und Sie beim Gebrauch der deutschen Sprache angefeindet worden wären bzw. mit Repressalien zu rechnen gehabt hätten. Aus den o.g. Gründen hat das beteiligte Bundesland Bayern die erforderliche Zustimmung gem. § 28 Abs. 2 BVFG verweigert.
Die Möglichkeit einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers gem. § 27 i.V.m. § 7 Abs. 2 BVFG besteht für Sie nicht, da sich nach den hier vorliegenden Erkenntnissen Familienangehörige, in deren Aufnahmebescheid Sie einbezogen werden könnten, nicht im Herkunftsgebiet aufhalten. Auch eine nachträgliche Einbeziehung wegen besonderer Härte in den Aufnahmebescheid eines bereits im Bundesgebiet lebenden Spätaussiedlers kommt für Sie nicht in Betracht.
Da Sie selbst die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler nicht erfüllen, kommt auch die beantragte Einbeziehung von Ihren o.g. Familienangehörigen in den von Ihnen begehrten Bescheid nicht in Betracht.
Ihr Widerspruch war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVtG) in Verbindung mit § 73 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGD).
 

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