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Отказ.....помогите
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Здравствуйте. Получили документы об отказе. Текст прилагаю. Кто сталкивался с такой проблемой? И самое главное- знает решение. Помогите сориентироваться.
Sehr geehrte Frau X,
Ihr Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland (Aufnahmeantrag)nach §§26,27 Abs.1,28 Abs 1 und 2 BVFG i.V.m §§4 und 6 BVFG,beim Bundesverwaltungsamt eingegangenn am 19.02.2010,wird
abgelehnt
Begründung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach § 27 Abs. 1 BVFG nur deutschen Volkszugehörigen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler gem. §§ 4-6 BVFG erfüllen.
Auf für Sie als Abkömmling einer Ehe zwischen einem deutschen Vater und einer russischen Mutter setzte die Anerkennung als Spätaussiedler unter anderem voraus, dass Sie sich durch eine Nationalitätenerklärung durchgehend nur zum
deutschen Volkstum bekannt haben. Da eine Nationalitätseintragung in den Inlandspässen Ihres Herkunftslandes zum Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Bekenntnisfähigkeit aber nicht mehr vorgesehen war, könnten Sie dieses nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG
erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.04.2008, 2 A 2305/07).
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare,d.h. einer förmlichen Nationalitätseintragung vergleichbaren Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit
einer Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Der Antragsteller muss nachprüfbare Umstände bezeichnen, die seinen Willen,
der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin beispielsweise in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten lassen (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.11.2003,
5 C 41.03, sowie OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2 A 3876/03).
Hinreichende Anhaltspunkte dafür wurden von Ihnen, Frau X., nicht dargelegt.
Denn der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache,die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Bräuche,selbst wenn diese über den familiären Bereich hinausgereicht hätten,können die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise
ebenso wenig erfüllen, wie zum Beispiel das gemienschaftliche Begehen religiöser Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis. Beide Verhaltensweisen kommen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft, auch zusammengenommen, einer
Nationalitätenerklärung nicht gleich (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2 A 3876/03).
Allein das Betreiben des Aufnahmebescheidverfahrens ist nicht ausreichend - um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen,
weil es im Herkunftsland - insbesondere gegenüber russischen Behörden - keine einer Nationalitätserklärung vergleichbare Wirkung entfaltet.
Auf das Bekenntnisverhalten Ihres deutschen Elternteils(Vater) kann es hier schon deshalb nicht ankommen,
weil Sie bereits volljährig und damit bekenntnisfähig sind.
Ihr pauschaler Vortrag,wonach Sie sich nach außen hin als deutsche gezeigt und auch nach außen hin als Deutsche gelebt hätten,
lassen sich angesichts erforderlicher nachprüfbarer Umstände auch nicht ansatzweise erkennen.
Auch haben Sie eine Mitgliedschaft in einer deutschen Vereinigung oder Organisation ausdrücklich verneint.
Insoweit können in Ihrem Fall die Aufnahmevoraussetzungen nach §6 Abs.2 Satz 1BVFG nicht positiv festgestellt werden.
Ihr Antrag ist daher abzulehnen.
Как Вы считаете есть ли шанс опротестовать данный отказ???Прюфер на тесте спросил сможете ли вы дослать документы по переписи населения и с университета (там тоже указана национальность) ,
о том что вы немка, если БВА запросит эти документы....но БВА почему то ничего не запрашивало,прислали сразу отказ...
посоветуйте пожалуйста....если у кого то есть в этом опыт!
Sehr geehrte Frau X,
Ihr Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland (Aufnahmeantrag)nach §§26,27 Abs.1,28 Abs 1 und 2 BVFG i.V.m §§4 und 6 BVFG,beim Bundesverwaltungsamt eingegangenn am 19.02.2010,wird
abgelehnt
Begründung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach § 27 Abs. 1 BVFG nur deutschen Volkszugehörigen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler gem. §§ 4-6 BVFG erfüllen.
Auf für Sie als Abkömmling einer Ehe zwischen einem deutschen Vater und einer russischen Mutter setzte die Anerkennung als Spätaussiedler unter anderem voraus, dass Sie sich durch eine Nationalitätenerklärung durchgehend nur zum
deutschen Volkstum bekannt haben. Da eine Nationalitätseintragung in den Inlandspässen Ihres Herkunftslandes zum Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Bekenntnisfähigkeit aber nicht mehr vorgesehen war, könnten Sie dieses nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG
erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.04.2008, 2 A 2305/07).
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare,d.h. einer förmlichen Nationalitätseintragung vergleichbaren Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit
einer Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Der Antragsteller muss nachprüfbare Umstände bezeichnen, die seinen Willen,
der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin beispielsweise in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten lassen (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.11.2003,
5 C 41.03, sowie OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2 A 3876/03).
Hinreichende Anhaltspunkte dafür wurden von Ihnen, Frau X., nicht dargelegt.
Denn der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache,die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Bräuche,selbst wenn diese über den familiären Bereich hinausgereicht hätten,können die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise
ebenso wenig erfüllen, wie zum Beispiel das gemienschaftliche Begehen religiöser Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis. Beide Verhaltensweisen kommen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft, auch zusammengenommen, einer
Nationalitätenerklärung nicht gleich (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2 A 3876/03).
Allein das Betreiben des Aufnahmebescheidverfahrens ist nicht ausreichend - um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen,
weil es im Herkunftsland - insbesondere gegenüber russischen Behörden - keine einer Nationalitätserklärung vergleichbare Wirkung entfaltet.
Auf das Bekenntnisverhalten Ihres deutschen Elternteils(Vater) kann es hier schon deshalb nicht ankommen,
weil Sie bereits volljährig und damit bekenntnisfähig sind.
Ihr pauschaler Vortrag,wonach Sie sich nach außen hin als deutsche gezeigt und auch nach außen hin als Deutsche gelebt hätten,
lassen sich angesichts erforderlicher nachprüfbarer Umstände auch nicht ansatzweise erkennen.
Auch haben Sie eine Mitgliedschaft in einer deutschen Vereinigung oder Organisation ausdrücklich verneint.
Insoweit können in Ihrem Fall die Aufnahmevoraussetzungen nach §6 Abs.2 Satz 1BVFG nicht positiv festgestellt werden.
Ihr Antrag ist daher abzulehnen.
Как Вы считаете есть ли шанс опротестовать данный отказ???Прюфер на тесте спросил сможете ли вы дослать документы по переписи населения и с университета (там тоже указана национальность) ,
о том что вы немка, если БВА запросит эти документы....но БВА почему то ничего не запрашивало,прислали сразу отказ...
посоветуйте пожалуйста....если у кого то есть в этом опыт!