русский
Germany.ruForen → Архив Досок→ Deutsche Aussiedler

Присвоение статуса по § 7 задним числом.

28.02.11 17:13
Re: Присвоение статуса по § 7 задним числом.
 
T*N*Y завсегдатай
T*N*Y
in Antwort L-W-W 28.02.11 06:46
На мой запрос в BMI о дeталях проeкта измeнeния закона (eщe до eго опубликования на страницах Бундeсрата), я только пару днeй назад получил отвeт.
Привожу eго полностью и eщe раз выдeляю тe прeдложeния, которыe означают тeндeнцию грядущeго измeнeния узакона.
From: noreply@bmi.bund.de
An: t****@***.de
Kopie:
Datum: Mi 23.02.2011 13:43:46
Betreff: 110214, Herr T***, M***, Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Sehr geehrter Herr T***,
Sie haben sich nach Bekanntgabe der Pressemitteilung unseres Hauses vom 02.02.2011 zum Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes und Schaffung einer Härtefallregelung nach den konkreten Umsetzungsbedingungen erkundigt. Hierzu möchte ich Ihnen gern Folgendes übermitteln:
Nach der aktuell geltenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) können Ehegatten und Abkömmlinge nur dann in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn dieser vor der Ausreise einen entsprechenden Antrag auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Ausreise stellt. Ehegatten und Abkömmlinge, die sich zunächst entschieden haben, im Herkunftsgebiet zu bleiben, können somit derzeit – selbst nach schweren Schicksalsschlägen – nicht nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden.
Deshalb hat das Bundesministerium des Innern den Entwurf einer Änderung des Bundesvertriebenengesetzes erarbeitet, wonach in Härtefällen unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers ermöglicht werden soll. Zum zeitlichen Ablauf des eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens können leider derzeit noch keine Angaben gemacht werden.
Sobald der Gesetzgeber eine solche Gesetzesänderung vorgenommen hat, können entsprechende Anträge gestellt werden. Das Bundesverwaltungsamt Köln wird auch weiterhin dann in jedem Einzelfall prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Einbeziehung erfüllt sind und ob es sich um einen Härtefall handelt. Es ist, sehr geehrter Herr T****, davon auszugehen, dass auch bei der nachträglichen Einbeziehung im Härtefall die bisherigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt sein müssen, also insbesondere weiterhin Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen sein werden. Die Trennung der Familie allein wird noch keinen Härtefall begründen können.
Ich bedaure, Ihnen vorrest nur diese Informationen zukommen lassen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Heyner
Bundesministerium des Innern
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
www.d115.de
 

Sprung zu