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отказ, почему?

23.03.09 13:54
Re: отказ, почему?
 
lampada посетитель
lampada
в ответ Dresdner 23.03.09 12:33
Begründung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach ... nur deutschen Volrszugehörigen mit Wohnsitz in den Aussiedlergebieten erteilt, die nach Verlassen dieserDas Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache.
Ihre deutschen Sprachkenntnisse wurden im Rahmen einer Anhörung an der deutschen Auslandsvertretung in Novosibirsk überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass mit Ihnen trotz einiger Mängel zwar ein Gespräch in deutscher Sprach möglich war. Jedoch haben Sie anlässlich Ihrer Anhörung gegenüber dem Mitarbeiter der Deutschen Botschaft in Novosibirsk unmissverständlich erklärt, als Kind im Elternhaus kein Deutsch erlernt zu haben. Sie hätten die deutsche Sprache vielmehr ausserhalb des Elternhaus in der Universität erlernt.
Von einer hinreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache...kann damit nicht ausgegangen werden.
Für Sie als Abkömmling einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen Vater und einer russischen Mutter setze die Anerkennung als Spätaussiedler unter anderem voraus, dass Sie sich durch eine Nationalitätenerklärung durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt haben.
Da eine Nationalitätseintragung in den Inlandspässen Ihres Herkunftslandes zum Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Bekenntnisfähigkeit aber nicht mehr vorgesehen war, könnten Sie dieses nach ╖6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben .
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare, d.h. einer förmlichen Nationalitätseintragung vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt.
Der Antragsteller muss nachprüfbare Umstände bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten lassen (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.11.2003, 5 C 41.03, sowie OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2 A 3876/03).
Hinreichende Anhaltspunkte dafür wurden von Ihnen, Frau M nicht dargelegt. Denn der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache, die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Bräuche, selbst wenn diese über den familiären Bereich hinausgereicht hätten, können die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ebenso wenig erfüllen, wie zum Beispiel das gemeinschaftliche Begehen religiöser Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis. Beide Verhaltensweisen kommen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft, auch zusammengenommen, einer Nationalitätenerklärung nicht gleich (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 08.07.2005, 2A 3876/03).
 

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