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Dresdner министр без портфеля13.09.06 11:06
Dresdner
NEW 13.09.06 11:06 
в ответ teac 13.09.06 10:04, Последний раз изменено 13.09.06 11:07 (Dresdner)
немецкий текст, который Вы выложили, совершенно не соответствует русскому (в частности нет никакого упоминания о 30.09.2006). текст в приложенном файле не открывается... машинному переводу я не доверяю.
#21 
teac постоялец13.09.06 11:39
teac
NEW 13.09.06 11:39 
в ответ Dresdner 13.09.06 11:06, Последний раз изменено 13.09.06 12:14 (teac)
Сейчас попробую приложить копии.
Не получается копии выходят больше положенного размера.
╚Иногда шаг навстречу другому - величайшее путешествие в жизни╩
#22 
teac постоялец13.09.06 12:09
teac
NEW 13.09.06 12:09 
в ответ teac 13.09.06 11:39, Последний раз изменено 13.09.06 12:10 (teac)
Извиняюсь в оригинале дал не ту памятку.
Merkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers
Mit diesem Merkblatt will Sie das Bundesverwaltungsamt über die Möglichkeiten der Einreise von Familienangehörigen des Spätaussiedlers, die nicht in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden können, informieren.
1. Einbeziehung in den Aufnahmebescheid
Die für Angehörige günstigste Möglichkeit der gerneinsamen Einreise ist die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des SpätussiedIers vor dessen Ausreise. Sie ist nur möglich, wenn der Ehegatte oder die Abkömmlinge Grundkenntnisse der deutschen Sprache durch Vorlage des Zeugnisses ,,Start Deutsch 1' des Goethe-instituts oder im Rahmen eines ,,Sprachstandstests' unter Verwendung des Testformats Start Deutsch 1' nachweisen.
2. Ausländerrechtlicher Nachzug
Wer nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen wurde, kann die Möglichkeit des ausländerrechtlichen Nachzugs nutzen:
Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten oder Abkommlinge, die nach Deutschland eingereist sind, dort Wohnsitz genommen haben uncf deutsche Staatsangehorige geworden sind, können danach von Deutschland aus für weitere Angehörige den Familiennachzug beantragen. Einen Anspruch auf Nachzug haben aber nur :
 Ehegatten eines Deutschen,
 minderjährige Kinder von Deutschèn, . .
 Eltern miriderjähriger deutscher Kinder.
Sonstigen Familienangehörigen kann der Nachzug nur erlaubt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Nähere Informationen erhalten Sie bei den deutschen Auslandsvertretungen oder nach Einreise des Spätaussiedlers bei der zuständigen Ausländerbehörde.
3. Visum zur gemeinsamen Einreise
Urn Spätaussiedlern die Integration zu erleichtern, wurde daneben die Möglichkeit geschaffen, ein Visum zur gemeinsamen Eirireise zu erhalten.
Eine gemeinsame Einreise ist ausnahmsweise möglich für:
 den Ehegatten des Spätaussiedlers und
 minderjährige, ledige Abkömrnlinge des Spätaussiedlers sowie
 den Ehegatten des einbezogenen Abkömmlings (Schwiegersohn / Sphwiegertochter des Spataussiedlers),
 das minderjährige, ledige Kind des Ehegatten des Abkömrnlings (Stiefkind des Abkömmlings),
 das minderjährige, ledige Kind des Ehegatten des Spätaussiedlers (Stiefkind des Spätaussiedlers) und
 in Härtefällen das minderjährige, ledige Enkelkind des Spätaussiedlers, für das der Spätaussiedler die ailgemeine Personensorge innehat.
Die Erteilung des Visums zur gemeinsamen Ausreise setzt voraus, dass die Angehörigen entweder Sprachkenntnisse besitzen (s. dazu nachfolgend a) oder ihnen wegen des Vorliegens elner besonderen Härte das Verfahren des ausländerrechtlichen Nachzugs nicht zugemutet werden kann (s. dazu nachfolgend b).
a) Nachweis der Sprachkenntnisse
Deutschkenntnisse sind durch Vorlage des Zeugnisses 'Start Deutsch 1' des Goethe-Instituts oder im Rahmen eines ,,Sprachstandstests' unter Verwendung des Testformats ,,Start Deutsch 1' nachzuweisen.
Em Termin für einen Sprachstandstest kann durch den Angehörigen beim Bundesverwaltungsamt formios beantragt werden. Der Sprachstandstest ist kostenlos. Die Kosten der Anreise und ggf. Übernachtung am Ort der Anhörung können nicht erstattet werden. Sprachstandstests werden an den Orten durchgeführt, an denen es deutsche Auslandsvertretungen gibt.
Nähere Informationen über das Testformat 'Start Deutsch 1' erhalten Sie bei den Goethe-Instituten im In- und Ausland oder im Internet unter www.goethe.de. Dort erfahren Sie auch, an weichen Orten Prüfungen des Goethe-Instituts stattfinden und welche Prufungsgebuhr verlangt wird.
Wer den Sprachstandstest erfolgreich absolviert hat, aber in den Aufnahmebescheid nicht einbezogen werden kann, wird vom Bundesverwaltungsamt in eine Anlage zum Aufnahmebescheid eingetragen. Dies signalisiert der Auslandsvertretung, dass diese Person ein Visum zur gemeinsamen Einreise mit dem Spätaussiedler erhalten kann.
Ausnahrnsweise können Personen auch dann in die Anlage des Aufnahmebescheides aufgenommen werden, wenn 52 statt der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen 60 Punkte erreicht wurden. Dies betrifft insbesondere Angehörige von Spätaussiedlern, die ihren Aufnahmebescheid bis zum 30.09.2006 erhalten oder erhalten haben. Bei Personen, die einen Sprachstandstest des Bundesverwaltungsamtes absolviert haben, wird dies automatisch berücksichtigt. Personen, die einen Zertifikatstest des Goethe-Instituts bestanden oder zwar nicht bestanden, aber mindestens 52 Punkte erreicht haben, müssen dem Bundesverwaltungsamt die Teilnahmebestätigung mit dem entsprechenden Punktwert übersenden, damit dies berücksichtigt werden kann.
Kinder unter 14 Jahren werden ohne Überprüfung der Deutschkenntnisse in die Anlage zum Aufnahmebescheid eingetragen, wenn Integrationshindernisse nicht zu erwarten sind. Dies setzt im Allgemeinen eine Teilnahme am schulischen Deutschunterricht oder an Deutschkursen im Aussiedlungsgebiet voraus. Die Eintragung in die Anlage ist allerdings erst unmittelbar vor der Ausreise möglich. Legen Sie daher die entsprechenden Unterlagen (Schulzeugnis und / oder Bescheinigung über Teilnahme am Sprachkurs) der Auslandsvertretuflg bei Beantragung des Einreisevisums vor.
b) Nachweis der besonderen Härte
Eine besondere Härte Iiegt ausnahmsweise dann vor, wenn der Spätaussiedlerbewerber aus schwerwiegenden Gründen nicht alleine ausreisen kann oderder Angehörige, der sonst im Herkunftsgebiet abwarten müsste, bis ihm der Familiennachzug gestattet wird, nicht in der Lage wäre, sich bis zum Nachzug selbst zu versorgen. Sie Iiegt nicht vor, wenn Möglichkeiten der Betreuung oder Unterbringung der Angehörigen bestehen. Treffen Sie daher keine Ausreisevorbereitungen für Personen, die noch kein Visum erhalten haben. Selbstverursachte Härten werden nicht anerkannt. Die Prüfung kann erst unmittelbar vor der Ausreise erfolgen. Bitte reichen Sie daher Unterlagen, die die besondere Härte belegen, bei Beantragung des Visums für den Spätaussiedler bei der Auslandsvertretung ein (z.B. ärztliche Atteste, Gehaltsbescheinigung o.ä.).
Die Auslandsvertretung wird sich dann mit dem Bundesverwaltungsamt in Verbindung setzen, das prüft, ob die besondere Härte vorliegt und die Vertretung unmittelbar unterrichtet, ob ein Visum erteilt werden kann.
Bitte beantragen Sie für Kinder unter 14 Jahren und bel Vorliegen einer besonderen Härte das Visum recheitig vor dem geplanten Ausreisetermin und legen Sie der Auslandsvertretung alle erforderlichen Unterlagen vor. Die Eintragung der Angehörigen in die Anlage zum Aufnahmebescheid kann sich verzögern, wenn weitere Unterlagen erforderlich sind.
Ihr Bundesverwaltungsamt
╚Иногда шаг навстречу другому - величайшее путешествие в жизни╩
#23 
Dresdner министр без портфеля13.09.06 12:55
Dresdner
NEW 13.09.06 12:55 
в ответ teac 13.09.06 12:09
спасибо! похоже это слово в слово повторяет информацию с сайта BVA: http://www.bva.bund.de/cln_046/nn_761156/DE/Aufgaben/Abt__III/Spaetaussiedler/An....
удачи на тесте!
#24 
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