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Вниманию тех, кто получил до 23.12.2023 отказ по Gegenbekenntnis и подал иск

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Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zum sogenannten Gegenbekenntnis


Vor einigen Monaten hatte das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) in zwei Berufungsverfahren (11 A 2449/24 und 11 A 2372/24) im Sinne der Antragsteller klargestellt, dass eine geänderte Nationalitätenerklärung ein früheres Gegenbekenntnis ersetzt, ohne dass weitere Anforderungen gelten.


Dies entspricht aus Sicht des Bundesministeriums des Innern (BMI) und des Bundesverwaltungsamtes (BVA) dem Willen des Gesetzgebers, der Ende 2023 eigens zu diesem Zweck das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geändert hatte, und der Entscheidungspraxis des Amtes. Gemäß dem neu eigeführten § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG gilt: „Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor.“


Diese Gesetzesänderung verfolgte das erklärte Ziel, zur früheren antragstellerfreundlichen Verwaltungspraxis des für die Spätaussiedleraufnahme zuständigen BVA zurückzukehren. Die Praxis musste zwischenzeitlich aufgrund einer höchstrichterlichen einschränkenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG-Urteil vom 26.01.2021) angepasst werden.


Seit Wirksamwerden der Gesetzesänderung Ende des Jahres 2023 wendet BVA nun wieder seine vormalige antragstellerfreundliche Verwaltungspraxis in Bezug auf das Gegenbekenntnis an.


Kurz danach wurde jedoch deutlich, dass das erstinstanzlich für Spätaussiedlerverfahren zuständige Verwaltungsgericht Köln (VG Köln) weiterhin am strengen Bekenntnisbegriff des BVerwG festhielt, und zwar ungeachtet des eigens eigeführten § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, der nach der Intention des Gesetzgebers diese Rechtsprechung gerade korrigieren sollte.


Das VG Köln (10. Kammer, 10 K 3795/22) ist auch der obergerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die antragstellerfreundliche Auslegung Bekenntnisses explizit nicht gefolgt, sondern vertritt eine restriktive Auslegung, die eine Änderung der Urkunden unter Umständen als Lippenbekenntnis wertet.


Ungeachtet der abweichenden Rechtsansicht des VG Köln trifft das BVA seit der Gesetzesänderung in allen Fällen, in denen aus seiner Sicht ein wirksames Bekenntnis auf Grundlage des neuen Rechts bejaht werden kann (und die sonstigen BVFG-Voraussetzungen vorliegen), außergerichtliche Einzelfallentscheidungen zugunsten der Antragsteller und stellt diese somit klaglos. Dies ist jedoch nicht möglich in Fällen, in denen nach der Erkenntnislage mehrere Ablehnungsgründe vorliegen. Fehlt es etwa aus Sicht des Bundesverwaltungsamtes auch am Nachweis deutscher Abstammung oder ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache, darf es trotz nunmehr angenommenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum keinen Aufnahmebescheid erteilen, sondern muss auf gerichtlicher Klärung bestehen.


Wer vor dem VG Köln wegen eines vermeintlichen Gegenbekenntnisses seinen BVFG-Prozess verloren hat, kann Rechtsmittel einlegen (Berufung bzw. Antrag auf Zulassung der Berufung), muss aber ggf. auch die weiteren Voraussetzungen nachweisen.


Hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens im Falle eines rechtskräftigen Urteils gilt: Sämtliche gerichtliche Entscheidungen, die nach Inkrafttreten der BVFG-Gesetzesänderung 2023 ergangen sind, beruhen auf der aktuellen Rechtslage. In diesen Fällen ist ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG ausgeschlossen, da es seither zu keiner Änderung der Rechtslage gekommen ist. Die erfolgte Klarstellung des OVG NRW bzgl. des Gegenbekenntnisses führt nicht zu einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und bietet somit keinen Wiederaufgreifensgrund.


Unabhängig davon können Antragsteller, die wegen der Anpassung der Verwaltungspraxis an die restriktive höchstrichterliche Rechtsprechung ab Februar 2022 aufgrund ihres Gegenbekenntnisses vom BVA abgelehnt wurden, bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend machen und somit von der neuen antragstellerfreundlichen Rechtslage profitieren. Hierfür muss ein entsprechender Antrag nach § 51 VwVfG eingereicht werden, der nur dann begründet ist, wenn er sich gegen alle tragenden Ablehnungsgründe richtet. Dieser Antrag ist nicht an eine Frist gebunden, § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG.


Pressemitteilung des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten vom 24.11.2025

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в ответ Dresdner Сегодня, 12:24, Последний раз изменено Сегодня, 12:37 (Dresdner)

от себя добавлю: отзыв иска (после 23.12.2023), даже если отказ был исключительно из-за Gegenbekenntnis, вероятно, не поможет, потому что BVA откажется возобновлять дело.

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