Вход на сайт
Новые судебные решения по геген
1004
18.06.25 14:57
Фабрики с конца мая у руля. Он опубликовал и похвалил 2 судебных решения что вынесли в нашу пользу (в пользу поздних переселенцев). Где можно прочитать эти решения?
https://www.aussiedlerbeauftragter.de/SharedDocs/pressemit...
NEW 25.06.25 13:03
решение 11 A 2449/24 опубликовано:
https://openjur.de/u/2526447.html
в частности суд отмечает:
c. Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390) in § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG erstmals ausdrücklich die Möglichkeit geregelt, ein früheres Gegenbekenntnis zu revidieren, wobei die Vorschrift neben der Abgabe der "geänderten Nationalitätenerklärungen" keine weiteren Voraussetzungen aufstellt. Zwar wird in der Gesetzesbegründung der Begriff des Bekenntnisses wiedergegeben und darauf hingewiesen, dieses Bekenntnis dürfe nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ausreisewunsch stehen.
Vgl. BT-Drucksache 20/8537, S. 14.
Der Gesetzgeber hat jedoch in der Gesetzesbegründung an mehreren Stellen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Fall "geänderter Nationalitätenerklärungen" - anders als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - keine weiteren Anforderungen gelten sollen: "Die Änderung des § 6 BVFG soll daher die Rückkehr zu der früheren Verwaltungspraxis ermöglichen. Diese erlaubte eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten (Nationalitätenerklärungen) ..." (BT-Drucksache 20/8537, S. 1). "Anstatt einer aufwendigen inhaltlichen Prüfung des ernsthaften Abrückens nach den Anforderungen der Rechtsprechung wird zukünftig (jedenfalls bei Änderung des Gegenbekenntnisses) eine rein chronologische Prüfung der Nationalitäteneintragungen ausreichend sein" (BT-Drucksache 20/8537, S. 2). Weiter wird ausgeführt, dass zu einer "früheren Verwaltungspraxis" zurückgekehrt werden solle, nach der "die betroffenen Antragsteller eine Änderung ihrer Urkunden bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete vornehmen" konnten. Die neue Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -) werte dagegen "das reine Umschreiben der Unterlagen noch dazu im Zusammenhang mit dem Spätaussiedlerantragsverfahren als nicht ausreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum." Es sei ausdrücklich zu regeln, "dass bei Eintrag einer deutschen Volkszugehörigkeit in einer Nationalitätenerklärung das frühere Gegenbekenntnis nicht mehr beachtlich im Sinne des Gesetzes ist." Hiermit könne die Verwaltung "zu ihrer vormaligen Praxis zurückkehren" (BT-Drucksache 20/8537, S. 14 f.).
d. Dieses vom Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG gedeckte Verständnis ist bei der Anwendung der Vorschrift zu Grunde zu legen. Eine "geänderte Nationalitätenerklärung" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ersetzt daher ein früheres Bekenntnis ohne weitere Anforderungen und muss insbesondere nicht die Voraussetzungen für ein Bekenntnis "durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfüllen.A. A. VG Köln, z. B. Urteile vom 19. März 2024 - 7 K 1405/23 -, juris, Rn. 19 ff., und vom 13. März 2025 - 10 K 2162/22 -, juris, Rn. 35 ff.
e. Nach diesem Maßstab liegt (nunmehr) ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum vor. Er hat vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum abgegeben. Er hat eine am 00. November 0000 ausgestellte Eheurkunde vorgelegt, in welcher er mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt wird. Des Weiteren hat er eine am 0. Dezember 0000 ausgestellte Geburtsurkunde seines Sohnes N. XL. P. vorgelegt, in welche er nun ebenfalls mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Seine Tochter O. C., geborene E., hat in ihrem eigenen Aufnahmeverfahren eine am 00. August 0000 ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt, in welcher der Kläger nunmehr ebenfalls mit deutscher Nationalität eingetragen ist. In allen Urkunden, in denen er zuvor noch mit russischer Nationalität eingetragen war, nämlich den Geburtsurkunden seiner Kinder, wird er nunmehr mit deutscher Nationalität geführt. Diese neueren Nationalitäteneintragungen mit deutscher Volkszugehörigkeit gehen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG den früheren Bekenntnissen zum russischen Volkstum vor. Sein erster Inlandspass, der dem Kläger Anfang der 1980er Jahre ausgestellt worden sein muss und in dem nach seinen Angaben auch die russische Nationalität eingetragen war, ist bereits seit längerem nicht mehr gültig. Die Eintragung der Nationalität in den derzeitigen Inlandspass ist nunmehr nicht mehr möglich.
обращает внимание, что суд разрешил Revision. это означает, что если ответчик (т.е. Германия в лице BVA) не согласится с этим решением, то дело на этом не закончится и будет разбираться федеральным судом (BVerwG).