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подскажите пожалуйста
NEW 04.11.05 12:36
в ответ vetam 03.11.05 23:00
Sollte sich herausstellen, dass sie entgegen Ihren Angaben im Aufnahmeantrag nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, so müssen Sie mit der Rücknahme des Aufnahmebescheides rechnen.
я думаю выделенные мной слова могут также иметь значение. нужно было до 1.1.1993 указывать данные о знании немецкого языка?
кстати то, что вышеприведенная цитата представляла не пустую угрозу, доказывает например следущая газетная статья:
Rund um Osnabrück (Archiv) 29.12.1999
-
Härte gegen die Betrüger, Hilfe für Test-Versager
hin
Bad Iburg
Für Spätaussiedler, die wegen mangelnder Deutschkenntnisse von der Abschiebung bedroht sind, wird es möglicherweise eine Härtefallregelung geben.
Einen entsprechenden Vorschlag will der Aussiedler-Beauftragte des Bundes, Jochen Welt (SPD), den Innenministern der Länder unterbreiten. Von der Regelung sollen jene Aussielder profitieren, die vor 1996 einen Aufnahmebescheid erhalten haben und in der „Ernstsituation des Sprachtstests“ überfordert waren. Welt bekräftigte in einem Gespräch mit unserer Zeitung seinen Willen, das Problem der so genannten Altfälle rasch und im Einvernehmen mit den Ländern zu lösen. Nach seinen Schätzungen würden etwa 1000 Aussiedler in Deutschland unter die Neuregelung fallen. Dazu gehören jene Familien, die vor Einführung der Sprachtests 1996 einen Aufnahmebescheid erhielten, aber erst später eingereist sind. Diese Antragsteller müssen nach der Ankunft im Grenzdurchgangslager einen Sprachtest absolvieren. Fällt der Prüfling durch, zieht das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmebescheid zurück. Die Betroffenen fallen damit unter das Ausländergesetz und müssen zurück. Wie berichtet, soll aus diesem Grund auch die Familie Puhl aus Bad Iburg nach Russland abgeschoben werden, wo sie alle Brücken abgebrochen hatte. Der Aussiedler-Beauftragte unterscheidet bei diesen Altfällen zwei Kategorien. Wer wissentlich falsche Angaben gemacht habe, müsse zurück in sein Herkunftsland. Welt: „Es muss klar sein, dass eine Täuschung zu Konsequenzen führt.“ In anderen Fällen solle die „Interpretationsdifferenz“ geprüft werden. Das bedeute: Personen, die von sich glaubten, muttersprachlich Deutsch zu können, in der „Ernstsituation des Sprachtests“ aber versagt hätten, könnten bleiben. Es sei Sache der Länderinnenministerkonferenz, entsprechende Regelungen zu treffen. Die Länder sollten auf Abschiebungen verzichten, solange darüber keine Entscheidung getroffen sei. Welt kündigte eine Informationskampagne in den Herkunftsländern an, um Ausreisewilligen deutlich zu machen, dass sie ohne Sprachkenntnisse in Deutschland nicht aufgenommen werden. Darüber hinaus werden nach seinen Angaben die Antragsteller künftig persönlich ihre Visa in den deutschen Konsulaten abholen müssen. So könne sichergestellt werden, dass sich niemand am Sprachtest vorbeimogele.
я думаю выделенные мной слова могут также иметь значение. нужно было до 1.1.1993 указывать данные о знании немецкого языка?

кстати то, что вышеприведенная цитата представляла не пустую угрозу, доказывает например следущая газетная статья:
Rund um Osnabrück (Archiv) 29.12.1999
-
Härte gegen die Betrüger, Hilfe für Test-Versager
hin
Bad Iburg
Für Spätaussiedler, die wegen mangelnder Deutschkenntnisse von der Abschiebung bedroht sind, wird es möglicherweise eine Härtefallregelung geben.
Einen entsprechenden Vorschlag will der Aussiedler-Beauftragte des Bundes, Jochen Welt (SPD), den Innenministern der Länder unterbreiten. Von der Regelung sollen jene Aussielder profitieren, die vor 1996 einen Aufnahmebescheid erhalten haben und in der „Ernstsituation des Sprachtstests“ überfordert waren. Welt bekräftigte in einem Gespräch mit unserer Zeitung seinen Willen, das Problem der so genannten Altfälle rasch und im Einvernehmen mit den Ländern zu lösen. Nach seinen Schätzungen würden etwa 1000 Aussiedler in Deutschland unter die Neuregelung fallen. Dazu gehören jene Familien, die vor Einführung der Sprachtests 1996 einen Aufnahmebescheid erhielten, aber erst später eingereist sind. Diese Antragsteller müssen nach der Ankunft im Grenzdurchgangslager einen Sprachtest absolvieren. Fällt der Prüfling durch, zieht das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmebescheid zurück. Die Betroffenen fallen damit unter das Ausländergesetz und müssen zurück. Wie berichtet, soll aus diesem Grund auch die Familie Puhl aus Bad Iburg nach Russland abgeschoben werden, wo sie alle Brücken abgebrochen hatte. Der Aussiedler-Beauftragte unterscheidet bei diesen Altfällen zwei Kategorien. Wer wissentlich falsche Angaben gemacht habe, müsse zurück in sein Herkunftsland. Welt: „Es muss klar sein, dass eine Täuschung zu Konsequenzen führt.“ In anderen Fällen solle die „Interpretationsdifferenz“ geprüft werden. Das bedeute: Personen, die von sich glaubten, muttersprachlich Deutsch zu können, in der „Ernstsituation des Sprachtests“ aber versagt hätten, könnten bleiben. Es sei Sache der Länderinnenministerkonferenz, entsprechende Regelungen zu treffen. Die Länder sollten auf Abschiebungen verzichten, solange darüber keine Entscheidung getroffen sei. Welt kündigte eine Informationskampagne in den Herkunftsländern an, um Ausreisewilligen deutlich zu machen, dass sie ohne Sprachkenntnisse in Deutschland nicht aufgenommen werden. Darüber hinaus werden nach seinen Angaben die Antragsteller künftig persönlich ihre Visa in den deutschen Konsulaten abholen müssen. So könne sichergestellt werden, dass sich niemand am Sprachtest vorbeimogele.
NEW 04.11.05 14:42
Für Spätaussiedler, die wegen mangelnder Deutschkenntnisse von der Abschiebung bedroht sind, wird es möglicherweise eine Härtefallregelung geben.
не прошло и двух лет после написания статьи, как ожидания ее автора оправдались:
Sammlung
der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse
der 169. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
am 8. November 2001 in Meisdorf
24. Vorschlag einer Bleiberegelung für abgelehnte Spätaussiedlerbewerber auf der Grundlage des § 32 AuslG
Beschluss:
1. Die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern sind sich einig, dass in Ausnahmefällen, in denen ehemalige Spätaussiedlerbewerber nicht über die für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit (§§ 4, 6 BVFG) erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, Härten vermieden werden sollen, wenn die ehemaligen Spätaussiedlerbewerber ihre Sprachkenntnisse im Aufnahmeverfahren falsch eingeschätzt haben. Diesen Personen kann deshalb unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG erteilt werden.
2. Im Einzelnen gelten folgende Kriterien:
2.1 Ehemaligen Spätaussiedlerbewerbern, die im Wege des Aufnahmeverfahrens ohne Ablegung eines Sprachtests nach Deutschland eingereist sind, kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet aus humanitären Gründen gestattet werden, wenn allein wegen Fehlens der erforderlichen Sprachkenntnisse der Aufnahmebescheid zurückgenommen oder die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgelehnt wurde.
2.2 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist ausgeschlossen, wenn der Aufnahmebescheid des Spätaussiedlerbewerbers wegen arglistiger Täuschung über das Erlangen und Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG zurückgenommen wurde oder nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes zurückgenommen werden könnte. Von einer arglistigen Täuschung ist im letzterwähnten Fall nur auszugeben, wenn sie anhand von objektiven Umständen festgestellt wurde, z.B. bei Vorlage gefälschter Urkunden oder wenn die Vermittlung der Bestätigungsmerkmale entgegen den Antragsangaben nicht durch die Familie erfolgte. Die Erteilung ist auch ausgeschlossen, wenn der Aufnahmebescheid gemäß § 48 VwVfG wegen Fehlens sonstiger Aufnahmevoraussetzungen zurückgenommen wurde und der Ausländer sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen kann. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn ein Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht gestellt wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre.
2.3 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist außerdem ausgeschlossen, wenn der ehemalige Spätaussiedlerbewerber eine vorsätzliche Straftat begangen hat. Geldstrafen, die einzeln oder addiert die Grenze von 50 Tagessätzen nicht überschreiten, bleiben außer Betracht.
2.4 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist ferner ausgeschlossen, wenn der ehemalige Spätaussiedlerbewerber einen Ausweisungsgrund nach § 46 Abs. 1 bis 4 oder § 47 AuslG erfüllt.
2.5 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist ferner ausgeschlossen, wenn der Betroffene nicht spätestens im Entscheidungszeitpunkt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
http://www.infolinks.org/medien/cilip/terror/imk-11-2001.pdf
не прошло и двух лет после написания статьи, как ожидания ее автора оправдались:
Sammlung
der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse
der 169. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
am 8. November 2001 in Meisdorf
24. Vorschlag einer Bleiberegelung für abgelehnte Spätaussiedlerbewerber auf der Grundlage des § 32 AuslG
Beschluss:
1. Die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern sind sich einig, dass in Ausnahmefällen, in denen ehemalige Spätaussiedlerbewerber nicht über die für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit (§§ 4, 6 BVFG) erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, Härten vermieden werden sollen, wenn die ehemaligen Spätaussiedlerbewerber ihre Sprachkenntnisse im Aufnahmeverfahren falsch eingeschätzt haben. Diesen Personen kann deshalb unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG erteilt werden.
2. Im Einzelnen gelten folgende Kriterien:
2.1 Ehemaligen Spätaussiedlerbewerbern, die im Wege des Aufnahmeverfahrens ohne Ablegung eines Sprachtests nach Deutschland eingereist sind, kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet aus humanitären Gründen gestattet werden, wenn allein wegen Fehlens der erforderlichen Sprachkenntnisse der Aufnahmebescheid zurückgenommen oder die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG abgelehnt wurde.
2.2 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist ausgeschlossen, wenn der Aufnahmebescheid des Spätaussiedlerbewerbers wegen arglistiger Täuschung über das Erlangen und Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG zurückgenommen wurde oder nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes zurückgenommen werden könnte. Von einer arglistigen Täuschung ist im letzterwähnten Fall nur auszugeben, wenn sie anhand von objektiven Umständen festgestellt wurde, z.B. bei Vorlage gefälschter Urkunden oder wenn die Vermittlung der Bestätigungsmerkmale entgegen den Antragsangaben nicht durch die Familie erfolgte. Die Erteilung ist auch ausgeschlossen, wenn der Aufnahmebescheid gemäß § 48 VwVfG wegen Fehlens sonstiger Aufnahmevoraussetzungen zurückgenommen wurde und der Ausländer sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen kann. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn ein Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht gestellt wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre.
2.3 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist außerdem ausgeschlossen, wenn der ehemalige Spätaussiedlerbewerber eine vorsätzliche Straftat begangen hat. Geldstrafen, die einzeln oder addiert die Grenze von 50 Tagessätzen nicht überschreiten, bleiben außer Betracht.
2.4 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist ferner ausgeschlossen, wenn der ehemalige Spätaussiedlerbewerber einen Ausweisungsgrund nach § 46 Abs. 1 bis 4 oder § 47 AuslG erfüllt.
2.5 Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist ferner ausgeschlossen, wenn der Betroffene nicht spätestens im Entscheidungszeitpunkt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
http://www.infolinks.org/medien/cilip/terror/imk-11-2001.pdf
NEW 04.11.05 20:30
в ответ tanusik 04.11.05 10:59
как же вам объяснить,что б вы поняли...
данная памятка,разъясняет,что на уведомления и приеме полученные до 01.01.2005 не распространяется сдача старт дойч 1,здесь именно это имелось в виду именно это.
данная памятка,разъясняет,что на уведомления и приеме полученные до 01.01.2005 не распространяется сдача старт дойч 1,здесь именно это имелось в виду именно это.
Блондинки тоже бывают умными - просто блондины не сразу это замечают.
"Клуб-ОК"
FiBu, BiBu etc. (Бухгалтеры и налоги)


NEW 04.11.05 21:52
в ответ Dresdner 04.11.05 09:19
NEW 04.11.05 22:10
в ответ ~Libra~ 04.11.05 20:30
NEW 04.11.05 22:17
в ответ Dresdner 04.11.05 14:42
Мне кажется, мы уже достаточно напугали автора вопроса.
В результате, все будет зависеть от чиновника, принимающего заявление на выдачу визы и чиновника, обрабатывающего это заявление в посольстве, и мы не можем знать какие у него на тот момент будут инструкции.
В результате, все будет зависеть от чиновника, принимающего заявление на выдачу визы и чиновника, обрабатывающего это заявление в посольстве, и мы не можем знать какие у него на тот момент будут инструкции.

NEW 05.11.05 08:51
в ответ vetam 04.11.05 22:17
В результате, все будет зависеть от чиновника, принимающего заявление на выдачу визы и чиновника, обрабатывающего это заявление в посольстве, и мы не можем знать какие у него на тот момент будут инструкции.
помимо инструкций есть закон и решения судебных инстанций (в т.ч. и высших)...
помимо инструкций есть закон и решения судебных инстанций (в т.ч. и высших)...

NEW 05.11.05 09:25
в ответ vetam 04.11.05 22:08
Мне кажется, вопрос о языке и Deutschtum, что опять же, в первую очередь, означает язык и традиции, должен был присутствовать в заявлениях до 1993 года.
я думаю, на этот вопрос вполне мог бы ответить автор темы, но она похоже совершенно утратила к ней интерес...
в любом случае для решения вопроса о ее принадлежность к немецкому народу § 6 Abs. 2 BVFG (а также "вытекающий " из него языковой тест) не должен играть никакой роли.
я думаю, на этот вопрос вполне мог бы ответить автор темы, но она похоже совершенно утратила к ней интерес...

в любом случае для решения вопроса о ее принадлежность к немецкому народу § 6 Abs. 2 BVFG (а также "вытекающий " из него языковой тест) не должен играть никакой роли.
NEW 07.11.05 12:04
в ответ Dresdner 05.11.05 09:26
Нет, я не потеряла интерес к этой теме!
Большое всем спасибо за ваши ответы. Я всё внимательно читаю. В принципе, мы все морально готовимся к сдаче теста, тем более что ситуация у нас ещё интереснее, чем я написала в начале. Aufnahmebescheid был выдан в 1992 году. Как там всё оформлялось я сказать не могу, всё оформлялось в Германии моим дедом, который там живёт уже скоро 20 лет. Переезжать мы тогда не собирались, потом эти документы 1992 года были потеряны, остались только копии. В 2004 году выдан новый Aufnahmebescheid, вернее это не совсем новый, а как бы восстановление старого, но датирован он 2004 годом и семья у нас тогда была 4 человека, а сейчас 3. С таким раскладом наверно
точно надо будет тест сдавать.

NEW 07.11.05 20:11
в ответ Dresdner 05.11.05 09:26