Футбольные чемпионы в БФА Или Стоит ли продолжать?!
Добрый день, уважемые форумчане!
На этой неделе получил отказ по Видершпрух.
Вводные данные обо мне. 1988 года Рождения, Украина. Национальности в документах нигде не указана. Веду происхождение от Бабушки, а она от матери. Бабушка 1923 года рождения. В 1943 году они попали в Германии (добровольно, как фольксдойтче, или как остарабайтеры не известно). Но обе говорили на немецком, и по рассказам бабушки, она работала в немецкой семье, помогала в доме. В 1943 обе получили Гражданство по Натурализации. В 1948 прошли через фильтрационный лагерь и вернулись в город довоенного проживания в Украине. При этом в документам бабушка до 1995 года была записана русской. Сын бабушки (мой отец) и мать в обоих документах ненемецкой национальности.
В июне 2021 года был получен
Бешейд с откзом.
Vom 01.10.2017 bis zum 31.03.2021 absolvieren Sie ein Masterstudium in Deutschland und begannen zusätzlich ein weiteres Masterstudium (u. a. in Großbritannien, Dänemark und Portugal) das Sie voraussichlich zum 31.07.2021 beenden werden. Sie halten sich somit ganz überwiegend nicht in einem Aussuidlungsbebiet auf.
Die Überschreitung der Regelstudienzeit Ihres ersten Masterstudiums sowie der Beginn weiteren Masterstudiums sind im Zusammenhang mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis als aufenthaltsverlängernde Maßhahmen zu deuten, was wiederum auf eine Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet schließt. Dem steht auch nicht eine nach Einreise ins Bundesgebiet fortbestehende Meldeanschrift in den Aussiedlungsgebieten engegen, da diese allein nicht zur Feststellung eines auf der Begriffsdefinierung des § 7 des Bürgreichen Gesetzbuches (BGB) beruhenden Wohnsitzes im Sinne des § 27 BVFG ausreicht, sondern hierfür zusätzlich der Wille des Betreffenden bestehen muss, an diesem Niederlassung einem Lebensschwerpunkt zu setzen bzw. aufrecht zu erhalten. Dieser Wille ist bein Ihnen aber mangels entsprechender Indizien nicht ersichtlich.
Sie erfüllen wegen des den Gesamtumständen nach gegenwärtig fehlenden Wohnsitzes in den Aussiedlunggebieten nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG. После тонны документов и приведенных аргументов, отправленных в июнськом Видершпрухе, Hier sind die Gründe und Fakten, warum ich denke, dass die Entscheidung falsch ist:
1. Während meines Aufenthalts verwende ich nur ein Studentenvisum.
2. Während des Kurzstudiums wohne ich an Standorten auf dem Campus. Im ersten Semester habe ich innerhalb der Termine des Studiensemesters einen Kurzzeitvertrag abgeschlossen. Während des zweiten Semesters in ... habe ich im Studentenwohnheim der Universität gewohnt. Und gleich nach dem Semester kehrte ich in meine Heimat in der Ukraine zurück.
3. Als Stipendiat war ich Vollzeitstudent und habe in keinem der Länder, in denen ich studiert habe, gearbeitet. Das heißt, mein gesamtes Einkommen war nur ein Stipendium, das die Studien- und Lebenshaltungskosten deckt. Hier ist eine detaillierte Beschreibung der Dauer meines Aufenthalts in der Ukraine während der Semesterferien. Insgesamt verbrachte ich während des von Ihnen genannten Zeitraums mehr als ein Jahr in ... и тыды и тыпы Die Verbindung zu meinem Herkunftsland hatte ich durch ein langfristiges Wohnen die ganze Zeit, als die Anwesenheit auf dem Campus nicht zwingend war, durch die Kontaktpflege zu meinen Eltern gehalten, was auch das Überweisen von Geld nach Hause und das Bezahlen von Stromrechnungen beinhaltete, und eine staatliche Miete.
БВА меняет тактику и присылает Widespruchbescheid с новыми аргументами:
auf Ihren Widerspruch vom 06.06.2021, eingegangen am 21.06.2021, gegen den Bescheid vom 03.06.2021 ergeht folgender
Widerspruchbescheid:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Die Ihnen entstanden Kosten haben Sie selbst zu tragen.
Begründung:
Im September 2018 beantragen Sie die Erteilung eines Aufnahmbescheides als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Dem Aufnahmeantrag lag Ihre im Jahr 2018 ausgestellte Geburtskunde bei. Eintragungen zu der Volkszugehörigkeit Ihrer Eltern sind dort nicht vorhanden. Des Weiteren lag dem Aufnahmeantrag die im Jahr 1999 ausgestellte Geburtskunde Ihres Vaters bei. In dieser Geburtskunde ist dessen Vater mit ukrainischer Volkzugehörigkeit und dessen Mutter mit deutscher Volkzugehörigkeit eingetragen. Die beiliegende Geburtskunde ist deren Mutter mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen. Sie selbst geben im Aufnahmeantrag an, dass Sie behördlichen Registern oder Ausweisen nicht mit Deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen sind. Darüber hinaus geben Sie im Aufnahmeantrag an, dass bei Ihnen ein nach außen erkennbares Verhalten, das zur eindeutigen Kennzeichnung als Deutscher führt, nicht gegeben ist. Zur Beherrschung der deutschen Sprache geben Sie im Aufnahmeantrag an, fast alles verstehen und für ein einfaches Gespräch sprechen zu können. Die deutsche Sprache hatten Sie ab Oktober 2016 bis Mai 2017 in Deutschkursen erlernt. In Ihrer Familie sei die deutsche Sprache nicht benutzt worden. In März 2019 wurden Sie durch das Goethe-Institut Kiew 3 Zertifikate über die Module Sprechen, Schreiben und Lesen der Stufe B1 GER ausgestellt. Ein nachgereichtes Goethe-Zertifikat Höner der Stufe B1 wurde am 26.12.2016 ausgestellt. Mit Bescheid vom 03.06.2021 lehnte das Bundesverwaltungsamt – Außenstelle Friedland – die Erteilung eines Aufnahmebescheides ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Sie hätten keinen durchgehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erhoben. Auf die dort gemachten Ausführungen wird Bezug genommen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurden weitere Ermittlungen durchgeführt. Hierdurch konnte festgesteilt werden, dass Ihre Großmutter väterliches im Heiratsregister des Jahres 1959 mit russischer Volkszugehörigkeit geführt wurde. Diese ließ in den Registern im Jahr 1996 den Familiennahmen von ... in ... ändern. Ebenso ließ sie Ihre eigene Volkszugehörigkeit von Russisch in Deutsch ändern. In der ursprünglichen Registereintragung über die Geburt Ihres Vaters aus dem Jahr waren Ihres Großvaters väterlicherseits mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen. 1995 wurde diesbezüglich die Volkszugehörigkeit Ihrer Großmutter im Register geändert. Eine erstmalige Neuausstellung der Geburtskunde erfolgte im Jahr 1999. Im Geburtenregister zu Ihrer Geburt 1988 werden Ihr Vater mit ukrainischer Volkszugehörigkeit und Ihre Mutter mit russischer Volkszugehörigkeit geführt. Änderungen sind dort nicht verzeichnet.
II
Ihr Widerspruch gegen die Entscheidung ist zulässig aber unbegründet.
Die Frage, ob Sie einen durchgehenden Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet haben, kann hier zunächst offen bleiben. Denn neben den durchgehenden Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet setzt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG das Vorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit gem. § 6 Abs. 2 BVFG beim Aufnahmebewerber aus.
Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmes für Sprechen oder den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätig werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Begründung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird untersteilt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteil verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
Eine Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum haben Sie nicht abgegeben. Nach dem Recht des Herkunftsstaates gehören Sie nicht zur deutschen Nationalität. Nach Ihren eigenen Antragsangaben liegt bei Ihnen auch keine nach außen erkennbares Verhalten, das zur eindeutigen Kennzeichnung als Deutscher führt vor. Vorliegend ist daher zu prüfen, ob Sie ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise abgegeben haben. Hierzu haben Sie während des laufenden Aufnahmeverfahrens Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erworben und nachgewiesen. Ob hierin ein wirksames Bekenntnis vorliegt kann nicht anders bewertet werden wie eine erst während des laufenden Verfahrens abgegebene Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum. Hierbei ist in diesen Fällen aber davon auszugehen, dass eine während des bereits laufenden Verfahrens abgegebenes Bekenntnis Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG zu erfüllen und nicht im Aussiedlungsgebiet als Deutscher angesehen und behandelt zu werden.
Ihr Widerspruch wird daher zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 03.06.2021 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln erhoben werden.
Буду очень рад за ваши советы и мнения:
1. Нормально ли то, что в Widespruchbescheid БВА ссылается на аргументы, которые не были приведены в Бешайде - т.е. внчале они ссылались при отказу на пункт 27, а сейчас на пункт 6.
2. Сообственно, вот этот пункт удивил больше всего, "Ob hierin ein wirksames Bekenntnis vorliegt kann nicht anders bewertet werden wie eine erst während des laufenden Verfahrens abgegebene Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum."
Значит теперь по логике БВА сертификат
Б1 после подачи Антрага считается не искренним, и не принимается.
3. Я промолчу про то, что БВА за все эти года предлагала мне внести национальность в офиициальные документа (но куда их можно внести, разве что на лоб).
4. Ваши мнение, как влияет тот факт, что бабушка не была в советских докуметах немкой. По логичным причинам. Поскольку первый паспорт она получила по переселению в 1948 году в УССР, и как интервированная гражданка СССР, как и её мать. По факту правовой причины записать немецкую национальность у неё не было, т.к. оба её родителся по советским документам не немцы. Чью мужья (и бабушки и прабабушки) были русским.
Спасибо, что прочитали.
Пожауйста, поделитесь свои мнением.
Добрый день, уважемые форумчане!
На этой неделе получил отказ по Видершпрух.
Вводные данные обо мне. 1988 года Рождения, Украина. Национальности в документах нигде не указана. Веду происхождение от Бабушки, а она от матери. Бабушка 1923 года рождения. В 1943 году они попали в Германии (добровольно, как фольксдойтче, или как остарабайтеры не известно). Но обе говорили на немецком, и по рассказам бабушки, она работала в немецкой семье, помогала в доме. В 1943 обе получили Гражданство по Натурализации. В 1948 прошли через фильтрационный лагерь и вернулись в город довоенного проживания в Украине. При этом в документам бабушка до 1995 года была немкой. Сын бабушки (мой отец) и мать в обоих документах ненемецкой национальности.
В июне 2021 года был получен Бешейд с откзом.
Vom 01.10.2017 bis zum 31.03.2021 absolvieren Sie ein Masterstudium in Deutschland und begannen zusätzlich ein weiteres Masterstudium (u. a. in Großbritannien, Dänemark und Portugal) das Sie voraussichlich zum 31.07.2021 beenden werden. Sie halten sich somit ganz überwiegend nicht in einem Aussuidlungsbebiet auf.
Die Überschreitung der Regelstudienzeit Ihres ersten Masterstudiums sowie der Beginn weiteren Masterstudiums sind im Zusammenhang mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis als aufenthaltsverlängernde Maßhahmen zu deuten, was wiederum auf eine Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet schließt. Dem steht auch nicht eine nach Einreise ins Bundesgebiet fortbestehende Meldeanschrift in den Aussiedlungsgebieten engegen, da diese allein nicht zur Feststellung eines auf der Begriffsdefinierung des § 7 des Bürgreichen Gesetzbuches (BGB) beruhenden Wohnsitzes im Sinne des § 27 BVFG ausreicht, sondern hierfür zusätzlich der Wille des Betreffenden bestehen muss, an diesem Niederlassung einem Lebensschwerpunkt zu setzen bzw. aufrecht zu erhalten. Dieser Wille ist bein Ihnen aber mangels entsprechender Indizien nicht ersichtlich.
Sie erfüllen wegen des den Gesamtumständen nach gegenwärtig fehlenden Wohnsitzes in den Aussiedlunggebieten nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG.
После тонны документов и приведенных аргументов, отправленных в июнськом Видершпрухе,
Hier sind die Gründe und Fakten, warum ich denke, dass die Entscheidung falsch ist:БВА меняет тактику и присылает Widespruchbescheid с новыми аргументами:
1. Während meines Aufenthalts verwende ich nur ein Studentenvisum.
2. Während des Kurzstudiums wohne ich an Standorten auf dem Campus. Im ersten Semester habe ich innerhalb der Termine des Studiensemesters einen Kurzzeitvertrag abgeschlossen. Während des zweiten Semesters in ... habe ich im Studentenwohnheim der Universität gewohnt. Und gleich nach dem Semester kehrte ich in meine Heimat in der Ukraine zurück.
3. Als Stipendiat war ich Vollzeitstudent und habe in keinem der Länder, in denen ich studiert habe, gearbeitet. Das heißt, mein gesamtes Einkommen war nur ein Stipendium, das die Studien- und Lebenshaltungskosten deckt. Hier ist eine detaillierte Beschreibung der Dauer meines Aufenthalts in der Ukraine während der Semesterferien. Insgesamt verbrachte ich während des von Ihnen genannten Zeitraums mehr als ein Jahr in ... и тыды и тыпыDie Verbindung zu meinem Herkunftsland hatte ich durch ein langfristiges Wohnen die ganze Zeit, als die Anwesenheit auf dem Campus nicht zwingend war, durch die Kontaktpflege zu meinen Eltern gehalten, was auch das Überweisen von Geld nach Hause und das Bezahlen von Stromrechnungen beinhaltete, und eine staatliche Miete.
auf Ihren Widerspruch vom 06.06.2021, eingegangen am 21.06.2021, gegen den Bescheid vom 03.06.2021 ergeht folgender
Widerspruchbescheid:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Die Ihnen entstanden Kosten haben Sie selbst zu tragen.
Begründung:
Im September 2018 beantragen Sie die Erteilung eines Aufnahmbescheides als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Dem Aufnahmeantrag lag Ihre im Jahr 2018 ausgestellte Geburtskunde bei. Eintragungen zu der Volkszugehörigkeit Ihrer Eltern sind dort nicht vorhanden. Des Weiteren lag dem Aufnahmeantrag die im Jahr 1999 ausgestellte Geburtskunde Ihres Vaters bei. In dieser Geburtskunde ist dessen Vater mit ukrainischer Volkzugehörigkeit und dessen Mutter mit deutscher Volkzugehörigkeit eingetragen. Die beiliegende Geburtskunde ist deren Mutter mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen. Sie selbst geben im Aufnahmeantrag an, dass Sie behördlichen Registern oder Ausweisen nicht mit Deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen sind. Darüber hinaus geben Sie im Aufnahmeantrag an, dass bei Ihnen ein nach außen erkennbares Verhalten, das zur eindeutigen Kennzeichnung als Deutscher führt, nicht gegeben ist. Zur Beherrschung der deutschen Sprache geben Sie im Aufnahmeantrag an, fast alles verstehen und für ein einfaches Gespräch sprechen zu können. Die deutsche Sprache hatten Sie ab Oktober 2016 bis Mai 2017 in Deutschkursen erlernt. In Ihrer Familie sei die deutsche Sprache nicht benutzt worden. In März 2019 wurden Sie durch das Goethe-Institut Kiew 3 Zertifikate über die Module Sprechen, Schreiben und Lesen der Stufe B1 GER ausgestellt. Ein nachgereichtes Goethe-Zertifikat Höner der Stufe B1 wurde am 26.12.2016 ausgestellt. Mit Bescheid vom 03.06.2021 lehnte das Bundesverwaltungsamt – Außenstelle Friedland – die Erteilung eines Aufnahmebescheides ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Sie hätten keinen durchgehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erhoben. Auf die dort gemachten Ausführungen wird Bezug genommen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurden weitere Ermittlungen durchgeführt. Hierdurch konnte festgesteilt werden, dass Ihre Großmutter väterliches im Heiratsregister des Jahres 1959 mit russischer Volkszugehörigkeit geführt wurde. Diese ließ in den Registern im Jahr 1996 den Familiennahmen von ... in ... ändern. Ebenso ließ sie Ihre eigene Volkszugehörigkeit von Russisch in Deutsch ändern. In der ursprünglichen Registereintragung über die Geburt Ihres Vaters aus dem Jahr waren Ihres Großvaters väterlicherseits mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen. 1995 wurde diesbezüglich die Volkszugehörigkeit Ihrer Großmutter im Register geändert. Eine erstmalige Neuausstellung der Geburtskunde erfolgte im Jahr 1999. Im Geburtenregister zu Ihrer Geburt 1988 werden Ihr Vater mit ukrainischer Volkszugehörigkeit und Ihre Mutter mit russischer Volkszugehörigkeit geführt. Änderungen sind dort nicht verzeichnet.
II
Ihr Widerspruch gegen die Entscheidung ist zulässig aber unbegründet.
Die Frage, ob Sie einen durchgehenden Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet haben, kann hier zunächst offen bleiben. Denn neben den durchgehenden Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet setzt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG das Vorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit gem. § 6 Abs. 2 BVFG beim Aufnahmebewerber aus.
Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmes für Sprechen oder den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätig werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Begründung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird untersteilt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteil verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
Eine Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum haben Sie nicht abgegeben. Nach dem Recht des Herkunftsstaates gehören Sie nicht zur deutschen Nationalität. Nach Ihren eigenen Antragsangaben liegt bei Ihnen auch keine nach außen erkennbares Verhalten, das zur eindeutigen Kennzeichnung als Deutscher führt vor. Vorliegend ist daher zu prüfen, ob Sie ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise abgegeben haben. Hierzu haben Sie während des laufenden Aufnahmeverfahrens Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erworben und nachgewiesen. Ob hierin ein wirksames Bekenntnis vorliegt kann nicht anders bewertet werden wie eine erst während des laufenden Verfahrens abgegebene Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum. Hierbei ist in diesen Fällen aber davon auszugehen, dass eine während des bereits laufenden Verfahrens abgegebenes Bekenntnis Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG zu erfüllen und nicht im Aussiedlungsgebiet als Deutscher angesehen und behandelt zu werden.
Ihr Widerspruch wird daher zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 03.06.2021 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln erhoben werden.
Буду очень рад за ваши советы и мнения:
1. Нормально ли то, что в Widespruchbescheid БВА ссылается на аргументы, которые не были приведены в Бешайде - т.е. внчале они ссылались при отказу на пункт 27, а сейчас на пункт 6.
2. Сообственно, вот этот пункт удивил больше всего, "Ob hierin ein wirksames Bekenntnis vorliegt kann nicht anders bewertet werden wie eine erst während des laufenden Verfahrens abgegebene Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum."
Значит теперь по логике БВА сертификат Б1 после подачи Антрага считается не искренним, и не принимается.
3. Я промолчу про то, что БВА за все эти года предлагала мне внести национальность в офиициальные документа (но куда их можно внести, разве что на лоб).
4. Ваши мнение, как влияет тот факт, что бабушка не была в советских докуметах немкой. По логичным причинам. Поскольку первый паспорт она получила по переселению в 1948 году в УССР, и как интервированная гражданка СССР, как и её мать. По факту правовой причины записать немецкую национальность у неё не было, т.к. оба её родителся по советским документам не немцы. Чью мужья (и бабушки и прабабушки) были русским.
1. нормально.
2. логику BVA можно понять. насколько она отвечает закону, можно узнать теперь только в результате судебной тяжбы.
3. -
4. однозначно, что это влияет плохо. конечно, странно, что ее могли принять в немецкое гражданство, если оба ее родителя (по советским документам) не немцы... однако, надо отметить, что явного утверждения о том, что у Вас отсутствует немецкое происхождение, BVA в текст повторного отказа так
и не внесло.
2. логику BVA можно понять. насколько она отвечает закону, можно узнать теперь только в результате судебной тяжбы.
А какая логика здесь,
в Законе указано только что это нужно сделать до принятия решения:
Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag $ 6 (2)
По п. 4, мне кажется, что паспорта у моей прабабушки в 1943 году не было, но было скорее свидетельство о рождении. Она из восточной Польши.
я поглядел: Ваша прабабушка несомненно была немкой, но вышла замуж за русского. так что выбор национальности у бабушки все-таки был (хотя тот, который она сделала, понять можно).
А какая логика здесь,
в Законе указано только что это нужно сделать до принятия решения:
Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag $ 6 (2)
логики здесь нет в законе. потому что то, на что Вы ссылаетесь (способность говорить) должно подтверждать декларацию. в результате изменения закона однако оказалось, что фактически "способность говорить" должна быть подтверждена "способностью говорить". но только второй из этих способностей разрешено возникнуть незадолго до принятия решения. в то время как первая (если верить Вашему отказу) должна присутствовать намного дольше.
Большое спасибо за разъяснение. Теперь понятно, что раньше, чем когда требования включали шпрахтест, сотрудник шпрахфорер монюг решить, что была ли передача в семье. С сертификатом это практически невозможно.
А вы не знаете, что в пункте 6.1 указано, что что принадлежность передаётся через происхождение, воспитание, язык. Все эти характеристики должны соблюдается, или какие-то из них?
Добрый день.
Не совсем по теме.
Вы пишите что Ваша бабушка была натурализована. Вполне возможно что Вы имеете право на получение немецкого гражданства.
Одно другому не мешает и в BVA этим вопросом занимается совсем другой отдел.
Надо Вам изучить этот вопрос.
Здесь есть несколько тем по этому вопросу.
Большое спасибо за разъяснение. Теперь понятно, что раньше, чем когда требования включали шпрахтест, сотрудник шпрахфорер монюг решить, что была ли передача в семье. С сертификатом это практически невозможно.
А вы не знаете, что в пункте 6.1 указано, что что принадлежность передаётся через происхождение, воспитание, язык. Все эти характеристики должны соблюдается, или какие-то из них?
эти характеристики не заменяют декларацию, а лишь служат ее "объективному" подтверждению. смысл этого предложения в том, что одной голой декларации, не подтвержденной ни одним из объективных признаков, недостаточно.
Вашим родственникам ещё повезло,что им удалось попасть в место исходного жительства. Моих, к примеру, в конце 46-го после двух лагерей фильтрации прямиком на спецпоселение в Котлас. Исходя из их первого ответа у Вас был ВНЖ? И где Вам удалось найти информацию о натурализации
Моих, к примеру, в конце 46-го после двух лагерей фильтрации прямиком на спецпоселение в Котлас.
Всех "репатриантов" после фильтрационных лагерей отправляли в ссылку. Кроме тех, кому благодаря ненемецким фамилиям и отсутствию советских доков с немецкой национальностью, удавалось выдать себя за остарбайтеров.
Вашим родственникам ещё повезло,что им удалось попасть в место исходного жительства. Моих, к примеру, в конце 46-го после двух лагерей фильтрации прямиком на спецпоселение в Котлас. Исходя из их первого ответа у Вас был ВНЖ? И где Вам удалось найти информацию о натурализаци
везение - понятие относительное. теперь оно обернулось невезением.
Увидел,что родственники автора тоже прошли через 226 фильтрационный лагерь. У меня прабабушка была с украинской фамилией, прадед - украинец. Вместе с тремя детьми отправили на север, где и погибли, а детей забрали родственники из Украины. В октябре подал антраг на основании архивных справок на прабабушку, понимая, что два поколения ненемцев, но все же …Мне кажется, на решение повлияло ВНЖ автора, если я правильно понял
Vladyslaw88, Вы подавали антраг во время нахождения в Германии или из аусзидлунгсгебит?
Pawtetik86, я вначале нашёл на Odessa3, а потом получил копию у меннонитского общества через Интернет.
По поводу ВНЖ.
Оба были по студенческим причинам.
Немецкий ВНЖ я не продлевал. Когда закончились два года учёбы я вернулся в Украину. Но поскольку я не защитил диплом, я ещё продлил регистрациию в немецком Вузе на 2 семестра, чтобы написать диплом и защитить. Но делал это онлайн, и не находясь в Германии.
Второй ВНЗ был датский, по программе Эразмус. Опять же, хотя он и допускал возможность работы на неполный рабочий день, он был привязан к программе. То есть в случае если я буду исключён от программы Вуза он бы аннулировался. Его я тоже не продлевал, но хотя теоретически такая возможность была.
В течении всего времени я не работал, а только учился.
Pawtetik86, простите, но я я немного не понимаю, о какой справке вы говорите. P. S. Мои предки из Харькова, бабушка здесь родилась. На Одессе я искал по девичьей фамилии бабушки. С номером обратился к меннонитам.
Бабушка получила свой аусвайс. Насколько я знаю, она в некторопых случаях несовершеннолетние дети не получали собственный аусвайс, а а были записаны в аусвайс родителя.