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Стоит ли подавать в суд?
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NEW 10.07.11 23:19
Ветка открыта 11.07.11 10:17 (Dresdner)
Всем привет!Ситуация стандартная ,не доказана национальность,так как в паспортах национальность отсутствует,девочка не военнообязанная(Военного билета нет)и т. д.Получили второй отказ,написала уже и в Bundesministerium der Justiz (Получила ответ,что письмо передано по назначению и рассматривается)и в Bundeskanzleramt(Dr. Angela Merkel) ,жду ответа!Знаю ,что дело не возможно выиграть,адвоката нанимать не имеет смысла,так так не было еще случаев с положительным исходом,деньги просто так платить мне как то не хочется,но вот для судебной практики может быть стоит в суд подать,на сколько я слышала,суд бесплатный?
NEW 11.07.11 09:57
приведите, пожалуйста, текст своего "второго отказа".
суд - не бесплатный.
В ответ на:
Ситуация стандартная ,не доказана национальность,так как в паспортах национальность отсутствует,девочка не военнообязанная(Военного билета нет)и т. д.Получили второй отказ,написала уже и в Bundesministerium der Justiz (Получила ответ,что письмо передано по назначению и рассматривается)и в Bundeskanzleramt(Dr. Angela Merkel) ,жду ответа!
Ситуация стандартная ,не доказана национальность,так как в паспортах национальность отсутствует,девочка не военнообязанная(Военного билета нет)и т. д.Получили второй отказ,написала уже и в Bundesministerium der Justiz (Получила ответ,что письмо передано по назначению и рассматривается)и в Bundeskanzleramt(Dr. Angela Merkel) ,жду ответа!
приведите, пожалуйста, текст своего "второго отказа".
В ответ на:
Знаю ,что дело не возможно выиграть,адвоката нанимать не имеет смысла,так так не было еще случаев с положительным исходом,деньги просто так платить мне как то не хочется,но вот для судебной практики может быть стоит в суд подать,на сколько я слышала,суд бесплатный?
Знаю ,что дело не возможно выиграть,адвоката нанимать не имеет смысла,так так не было еще случаев с положительным исходом,деньги просто так платить мне как то не хочется,но вот для судебной практики может быть стоит в суд подать,на сколько я слышала,суд бесплатный?
суд - не бесплатный.
NEW 11.07.11 14:19
Основная часть письма:
Я узнавала в Verwaltungsamt и мне сказали, что первый суд в Verwaltungsgerichte бесплатный!Я действительно понимаю ,что это ничего положительного нам не принесет,но может быть кому либо в будущем поможет!
В ответ на:
In Ihrem Aufnahmeantrag haben Sie zumindest die Aufnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht ausreichend glaubhaft machen könnten. Zwar sind Sie laut vorgelegter Geburtsurkunde vom ........1989 väterlicherseits deutschen Abstammung(Ihre Mutter ist russische Volkszugehörige).Dieses allein reicht aber für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des BVFG nicht aus, weil die Abstammung der Abkömmlinge aus einer ethisch gemischter Ehe kein bekenntnisbestätigendes Merkmal darstellt, da sie sowohl das deutsche wie auch auf das fremde Volkstum hinweist.
Ihr Aufnahmebegehren scheitert daran, dass den Ihrerseits beigebrachten Unterlagen kein Bekenntnis im Sinne des § 6 abs.2 Satz 1 Alt 1 BVFG nur zum deutschen Volkstum entnommen werden kann. Es bleibt weiterhin festzustellen, dass bei den Aufnahmebewerbern im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positiven Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des §6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein muss. In Ihrem Fall mangelt es aber an einem Nachweis für ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum, da seit der neuen Passverordnung der Russischen Föderation von 1997 die bis dahin obligatorische Registrierung aller russischer Staatsbürger mit einer Nationalität entfallen ist und die Personalausweise bzw. Pässe keinen Nationalitätseintrag mehr vorsehen. Aus diesem Grund werden diese Pässe auch mittels Passeanträge beantragt, die eine Rubrik für den Nationalitätseintrag nicht (mehr) enthalten.
Ihre Widerspruchsangaben, Sie seien seinerzeit bei der Volkszählung, in der Schule und Universität als deutsche volkszugehörige verzeichnet gewesen, können aus den folgenden Gründen nicht als Belege bzw. Indizien für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet werden: Aus den russischen Quellen ist inzwischen bekannt, dass die Abfrage nach der Volkszugehörigkeit zumundest bei der letzten und daher für Sie aktuellen Volkszählung in Ihrem Herkunftsland nicht personenbezogen, sondern sofort in einer anonymisierten Formerfolgte und daher nicht beweisgeeignet ist. Auch der Vermerk der Nationalität eines Kindes im Klassenbuch bei seiner Einschulung durch den Klassenlehrer hat keineswegs einen Bekenntnischarakter. In Ihrem Fall wäre er sogar als Verstoß gegen das alte (hier: bis 1997 geltende), aber auch für das Neue Recht hinsichtlich der Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Volkszugehörigkeit in Ihrem Herkunftsland zu werten. Denn nach dem „alten Recht“ konnte ein Abkömmling gemischt nationaler Eltern nur bei Eintritt der Bekenntnisfähigkeit mit 16 Jahren einmalig die Nationalität eines der Elternteile wählen. Das „neue Recht“ sieht dagegen ab 1997 die Zuordnung der russischen Staatsbürger zu einer gewissen Nationalität erst gar nicht vor. Und abschließend
verweise ich darauf, dass Sie bei der Anhörung vom….01.2011 die Frage ,ob sie bei der Bewerbung zum Studium 2006 Ihre Nationalität angeben mussten, entgegen Ihren Widerspruchsangaben verneint haben.(
Как можно сказать ,что я записала себя немкой при поступлении в университет,если такой графы там даже нет)In Ihrem Aufnahmeantrag haben Sie zumindest die Aufnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht ausreichend glaubhaft machen könnten. Zwar sind Sie laut vorgelegter Geburtsurkunde vom ........1989 väterlicherseits deutschen Abstammung(Ihre Mutter ist russische Volkszugehörige).Dieses allein reicht aber für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des BVFG nicht aus, weil die Abstammung der Abkömmlinge aus einer ethisch gemischter Ehe kein bekenntnisbestätigendes Merkmal darstellt, da sie sowohl das deutsche wie auch auf das fremde Volkstum hinweist.
Ihr Aufnahmebegehren scheitert daran, dass den Ihrerseits beigebrachten Unterlagen kein Bekenntnis im Sinne des § 6 abs.2 Satz 1 Alt 1 BVFG nur zum deutschen Volkstum entnommen werden kann. Es bleibt weiterhin festzustellen, dass bei den Aufnahmebewerbern im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positiven Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des §6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein muss. In Ihrem Fall mangelt es aber an einem Nachweis für ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum, da seit der neuen Passverordnung der Russischen Föderation von 1997 die bis dahin obligatorische Registrierung aller russischer Staatsbürger mit einer Nationalität entfallen ist und die Personalausweise bzw. Pässe keinen Nationalitätseintrag mehr vorsehen. Aus diesem Grund werden diese Pässe auch mittels Passeanträge beantragt, die eine Rubrik für den Nationalitätseintrag nicht (mehr) enthalten.
Ihre Widerspruchsangaben, Sie seien seinerzeit bei der Volkszählung, in der Schule und Universität als deutsche volkszugehörige verzeichnet gewesen, können aus den folgenden Gründen nicht als Belege bzw. Indizien für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet werden: Aus den russischen Quellen ist inzwischen bekannt, dass die Abfrage nach der Volkszugehörigkeit zumundest bei der letzten und daher für Sie aktuellen Volkszählung in Ihrem Herkunftsland nicht personenbezogen, sondern sofort in einer anonymisierten Formerfolgte und daher nicht beweisgeeignet ist. Auch der Vermerk der Nationalität eines Kindes im Klassenbuch bei seiner Einschulung durch den Klassenlehrer hat keineswegs einen Bekenntnischarakter. In Ihrem Fall wäre er sogar als Verstoß gegen das alte (hier: bis 1997 geltende), aber auch für das Neue Recht hinsichtlich der Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Volkszugehörigkeit in Ihrem Herkunftsland zu werten. Denn nach dem „alten Recht“ konnte ein Abkömmling gemischt nationaler Eltern nur bei Eintritt der Bekenntnisfähigkeit mit 16 Jahren einmalig die Nationalität eines der Elternteile wählen. Das „neue Recht“ sieht dagegen ab 1997 die Zuordnung der russischen Staatsbürger zu einer gewissen Nationalität erst gar nicht vor. Und abschließend
verweise ich darauf, dass Sie bei der Anhörung vom….01.2011 die Frage ,ob sie bei der Bewerbung zum Studium 2006 Ihre Nationalität angeben mussten, entgegen Ihren Widerspruchsangaben verneint haben.(
В ответ на:
Vor dem Hintergrund ,dass die Abstammung der Abkömmlinge aus einer ethisch gemischten Ehe kein Bekenntnisbestätigendes Merkmal ist, da sie sowohl auf das deutsche wie auf das fremde Volkstum hinweist und diese (Abkömmlinge) nach geänderten Rechtsanlage in der Russischen Föderation seit 1997 keine Möglichkeit (mehr) haben, sich zu der Nationalität eines der Elternteile zu erklären, könnten Sie dieses nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben.
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare, d.h. einer förmlichen Nationalitätseintragung vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutsche Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätserklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen vorgetreten sein, die der Nationalitätserklärung nahe kommt. Der Antragsteller muss nachprüfbare Umstände bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keinen anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in der gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten lassen.
In diesen Zusammenhang kommt dem Bestätigungsmerkmall Sprache eine umso größere Bedeutung zu. Dieses aber nur im Fall, wenn die deutsche Sprache besser beherrscht wird als die Sprache des Herkunftslandes
(полный Абсурд )Vor dem Hintergrund ,dass die Abstammung der Abkömmlinge aus einer ethisch gemischten Ehe kein Bekenntnisbestätigendes Merkmal ist, da sie sowohl auf das deutsche wie auf das fremde Volkstum hinweist und diese (Abkömmlinge) nach geänderten Rechtsanlage in der Russischen Föderation seit 1997 keine Möglichkeit (mehr) haben, sich zu der Nationalität eines der Elternteile zu erklären, könnten Sie dieses nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben.
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare, d.h. einer förmlichen Nationalitätseintragung vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutsche Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätserklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen vorgetreten sein, die der Nationalitätserklärung nahe kommt. Der Antragsteller muss nachprüfbare Umstände bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keinen anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in der gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten lassen.
In diesen Zusammenhang kommt dem Bestätigungsmerkmall Sprache eine umso größere Bedeutung zu. Dieses aber nur im Fall, wenn die deutsche Sprache besser beherrscht wird als die Sprache des Herkunftslandes
В ответ на:
oder jedenfalls wie eine Muttersprache fliesend gesprochen wird. Bei einer persönlichen Anhörung vom…01.2011.
In Engels konnte dies nicht festgestellt werden, denn der Sprachtester hat Ihre hochdeutsche Deutschkenntnisse lediglich in die Kategorie „l“ eingestuft (hier: Gespräch trotz gelegentlicher Mängel möglich)Zudem bestehen ernsthafte Zweifel hinsichtlich des familiären Ursprungs der aufgewiesenen Deutschkenntnisse, da Sie nach dem Tod Ihres Vaters 1998 von Ihrer russischen Mutter erzogen wurden. Die Großeltern väterlicherseits wohnten nicht mit Ihnen in einem Elternhaus. Zudem sind diese bereits 1999 nach Deutschland ausgewandert.
oder jedenfalls wie eine Muttersprache fliesend gesprochen wird. Bei einer persönlichen Anhörung vom…01.2011.
In Engels konnte dies nicht festgestellt werden, denn der Sprachtester hat Ihre hochdeutsche Deutschkenntnisse lediglich in die Kategorie „l“ eingestuft (hier: Gespräch trotz gelegentlicher Mängel möglich)Zudem bestehen ernsthafte Zweifel hinsichtlich des familiären Ursprungs der aufgewiesenen Deutschkenntnisse, da Sie nach dem Tod Ihres Vaters 1998 von Ihrer russischen Mutter erzogen wurden. Die Großeltern väterlicherseits wohnten nicht mit Ihnen in einem Elternhaus. Zudem sind diese bereits 1999 nach Deutschland ausgewandert.
Я узнавала в Verwaltungsamt и мне сказали, что первый суд в Verwaltungsgerichte бесплатный!Я действительно понимаю ,что это ничего положительного нам не принесет,но может быть кому либо в будущем поможет!
NEW 12.07.11 08:58
спасибо!
Вас упрекают, что в своем протесте Вы якобы написали противное.
рад, если суд действительно "бесплатный", хотя это меня удивляет.
В ответ на:
In Ihrem Aufnahmeantrag haben Sie zumindest die Aufnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht ausreichend glaubhaft machen könnten. Zwar sind Sie laut vorgelegter Geburtsurkunde vom DD.MM.1989 väterlicherseits deutschen Abstammung (Ihre Mutter ist russische Volkszugehörige). Dieses allein reicht aber für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des BVFG nicht aus, weil die Abstammung der Abkömmlinge aus einer ethisch gemischter Ehe kein bekenntnisbestätigendes Merkmal darstellt, da sie sowohl das deutsche wie auch auf das fremde Volkstum hinweist.
Ihr Aufnahmebegehren scheitert daran, dass den Ihrerseits beigebrachten Unterlagen kein Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BVFG nur zum deutschen Volkstum entnommen werden kann. Es bleibt weiterhin festzustellen, dass bei den Aufnahmebewerbern im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positiven Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des §6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein muss. In Ihrem Fall mangelt es aber an einem Nachweis für ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum, da seit der neuen Passverordnung der Russischen Föderation von 1997 die bis dahin obligatorische Registrierung aller russischer Staatsbürger mit einer Nationalität entfallen ist und die Personalausweise bzw. Pässe keinen Nationalitätseintrag mehr vorsehen. Aus diesem Grund werden diese Pässe auch mittels Passeanträge beantragt, die eine Rubrik für den Nationalitätseintrag nicht (mehr) enthalten.
Ihre Widerspruchsangaben, Sie seien seinerzeit bei der Volkszählung, in der Schule und Universität als deutsche volkszugehörige verzeichnet gewesen, können aus den folgenden Gründen nicht als Belege bzw. Indizien für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet werden: Aus den russischen Quellen ist inzwischen bekannt, dass die Abfrage nach der Volkszugehörigkeit zumundest bei der letzten und daher für Sie aktuellen Volkszählung in Ihrem Herkunftsland nicht personenbezogen, sondern sofort in einer anonymisierten Form erfolgte und daher nicht beweisgeeignet ist. Auch der Vermerk der Nationalität eines Kindes im Klassenbuch bei seiner Einschulung durch den Klassenlehrer hat keineswegs einen Bekenntnischarakter. In Ihrem Fall wäre er sogar als Verstoß gegen das alte (hier: bis 1997 geltende), aber auch für das neue Recht hinsichtlich der Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Volkszugehörigkeit in Ihrem Herkunftsland zu werten. Denn nach dem „alten Recht“ konnte ein Abkömmling gemischt nationaler Eltern nur bei Eintritt der Bekenntnisfähigkeit mit 16 Jahren einmalig die Nationalität eines der Elternteile wählen. Das „neue Recht“ sieht dagegen ab 1997 die Zuordnung der russischen Staatsbürger zu einer gewissen Nationalität erst gar nicht vor. Und abschließend verweise ich darauf, dass Sie bei der Anhörung vom DD.01.2011 die Frage, ob sie bei der Bewerbung zum Studium 2006 Ihre Nationalität angeben mussten, entgegen Ihren Widerspruchsangaben verneint haben. Vor dem Hintergrund ,dass die Abstammung der Abkömmlinge aus einer ethnisch gemischten Ehe kein Bekenntnisbestätigendes Merkmal ist, da sie sowohl auf das deutsche wie auf das fremde Volkstum hinweist und diese (Abkömmlinge) nach geänderten Rechtsanlage in der Russischen Föderation seit 1997 keine Möglichkeit (mehr) haben, sich zu der Nationalität eines der Elternteile zu erklären, könnten Sie dieses nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben.
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare, d.h. einer förmlichen Nationalitätseintragung vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutsche Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätserklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen vorgetreten sein, die der Nationalitätserklärung nahe kommt. Der Antragsteller muss nachprüfbare Umstände bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keinen anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in der gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten lassen.
In diesen Zusammenhang kommt dem Bestätigungsmerkmall Sprache eine umso größere Bedeutung zu. Dieses aber nur im Fall, wenn die deutsche Sprache besser beherrscht wird als die Sprache des Herkunftslandes oder jedenfalls wie eine Muttersprache fliesend gesprochen wird. Bei einer persönlichen Anhörung vom DD.01.2011 in Engels konnte dies nicht festgestellt werden, denn der Sprachtester hat Ihre hochdeutsche Deutschkenntnisse lediglich in die Kategorie „l“ eingestuft (hier: Gespräch trotz gelegentlicher Mängel möglich). Zudem bestehen ernsthafte Zweifel hinsichtlich des familiären Ursprungs der aufgewiesenen Deutschkenntnisse, da Sie nach dem Tod Ihres Vaters 1998 von Ihrer russischen Mutter erzogen wurden. Die Großeltern väterlicherseits wohnten nicht mit Ihnen in einem Elternhaus. Zudem sind diese bereits 1999 nach Deutschland ausgewandert.
In Ihrem Aufnahmeantrag haben Sie zumindest die Aufnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht ausreichend glaubhaft machen könnten. Zwar sind Sie laut vorgelegter Geburtsurkunde vom DD.MM.1989 väterlicherseits deutschen Abstammung (Ihre Mutter ist russische Volkszugehörige). Dieses allein reicht aber für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des BVFG nicht aus, weil die Abstammung der Abkömmlinge aus einer ethisch gemischter Ehe kein bekenntnisbestätigendes Merkmal darstellt, da sie sowohl das deutsche wie auch auf das fremde Volkstum hinweist.
Ihr Aufnahmebegehren scheitert daran, dass den Ihrerseits beigebrachten Unterlagen kein Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BVFG nur zum deutschen Volkstum entnommen werden kann. Es bleibt weiterhin festzustellen, dass bei den Aufnahmebewerbern im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positiven Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des §6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein muss. In Ihrem Fall mangelt es aber an einem Nachweis für ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum, da seit der neuen Passverordnung der Russischen Föderation von 1997 die bis dahin obligatorische Registrierung aller russischer Staatsbürger mit einer Nationalität entfallen ist und die Personalausweise bzw. Pässe keinen Nationalitätseintrag mehr vorsehen. Aus diesem Grund werden diese Pässe auch mittels Passeanträge beantragt, die eine Rubrik für den Nationalitätseintrag nicht (mehr) enthalten.
Ihre Widerspruchsangaben, Sie seien seinerzeit bei der Volkszählung, in der Schule und Universität als deutsche volkszugehörige verzeichnet gewesen, können aus den folgenden Gründen nicht als Belege bzw. Indizien für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet werden: Aus den russischen Quellen ist inzwischen bekannt, dass die Abfrage nach der Volkszugehörigkeit zumundest bei der letzten und daher für Sie aktuellen Volkszählung in Ihrem Herkunftsland nicht personenbezogen, sondern sofort in einer anonymisierten Form erfolgte und daher nicht beweisgeeignet ist. Auch der Vermerk der Nationalität eines Kindes im Klassenbuch bei seiner Einschulung durch den Klassenlehrer hat keineswegs einen Bekenntnischarakter. In Ihrem Fall wäre er sogar als Verstoß gegen das alte (hier: bis 1997 geltende), aber auch für das neue Recht hinsichtlich der Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Volkszugehörigkeit in Ihrem Herkunftsland zu werten. Denn nach dem „alten Recht“ konnte ein Abkömmling gemischt nationaler Eltern nur bei Eintritt der Bekenntnisfähigkeit mit 16 Jahren einmalig die Nationalität eines der Elternteile wählen. Das „neue Recht“ sieht dagegen ab 1997 die Zuordnung der russischen Staatsbürger zu einer gewissen Nationalität erst gar nicht vor. Und abschließend verweise ich darauf, dass Sie bei der Anhörung vom DD.01.2011 die Frage, ob sie bei der Bewerbung zum Studium 2006 Ihre Nationalität angeben mussten, entgegen Ihren Widerspruchsangaben verneint haben. Vor dem Hintergrund ,dass die Abstammung der Abkömmlinge aus einer ethnisch gemischten Ehe kein Bekenntnisbestätigendes Merkmal ist, da sie sowohl auf das deutsche wie auf das fremde Volkstum hinweist und diese (Abkömmlinge) nach geänderten Rechtsanlage in der Russischen Föderation seit 1997 keine Möglichkeit (mehr) haben, sich zu der Nationalität eines der Elternteile zu erklären, könnten Sie dieses nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis nur auf vergleichbare Weise abgegeben haben.
Um ein Bekenntnis auf vergleichbare, d.h. einer förmlichen Nationalitätseintragung vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutsche Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätserklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen vorgetreten sein, die der Nationalitätserklärung nahe kommt. Der Antragsteller muss nachprüfbare Umstände bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keinen anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in der gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten lassen.
In diesen Zusammenhang kommt dem Bestätigungsmerkmall Sprache eine umso größere Bedeutung zu. Dieses aber nur im Fall, wenn die deutsche Sprache besser beherrscht wird als die Sprache des Herkunftslandes oder jedenfalls wie eine Muttersprache fliesend gesprochen wird. Bei einer persönlichen Anhörung vom DD.01.2011 in Engels konnte dies nicht festgestellt werden, denn der Sprachtester hat Ihre hochdeutsche Deutschkenntnisse lediglich in die Kategorie „l“ eingestuft (hier: Gespräch trotz gelegentlicher Mängel möglich). Zudem bestehen ernsthafte Zweifel hinsichtlich des familiären Ursprungs der aufgewiesenen Deutschkenntnisse, da Sie nach dem Tod Ihres Vaters 1998 von Ihrer russischen Mutter erzogen wurden. Die Großeltern väterlicherseits wohnten nicht mit Ihnen in einem Elternhaus. Zudem sind diese bereits 1999 nach Deutschland ausgewandert.
спасибо!

В ответ на:
Как можно сказать ,что я записала себя немкой при поступлении в университет,если такой графы там даже нет
Как можно сказать ,что я записала себя немкой при поступлении в университет,если такой графы там даже нет
Вас упрекают, что в своем протесте Вы якобы написали противное.

В ответ на:
Я узнавала в Verwaltungsamt и мне сказали, что первый суд в Verwaltungsgerichte бесплатный!Я действительно понимаю ,что это ничего положительного нам не принесет,но может быть кому либо в будущем поможет!
Я узнавала в Verwaltungsamt и мне сказали, что первый суд в Verwaltungsgerichte бесплатный!Я действительно понимаю ,что это ничего положительного нам не принесет,но может быть кому либо в будущем поможет!
рад, если суд действительно "бесплатный", хотя это меня удивляет.
13.07.11 09:20
Данные университета можно запросить,в этом проблем нет,но и графы нет!
Такое впечатление ,что что хотят ,то и слышат!Она об этом сказала на шпрахтесте!
И еще почему то все негативное собрали,почему то ничего о том ,что она учавствовует в немецкой организации,что она до сих пор разговаривает со своими родными по немецки,так как некоторые не очень хорошо понимают и тем более не разговаривают по русски!!Об этом она тоже говорила на тесте.
в ответ Dresdner 12.07.11 08:58
В ответ на:
Вас упрекают, что в своем протесте Вы якобы написали противное.
Вас упрекают, что в своем протесте Вы якобы написали противное.
Данные университета можно запросить,в этом проблем нет,но и графы нет!
Такое впечатление ,что что хотят ,то и слышат!Она об этом сказала на шпрахтесте!
И еще почему то все негативное собрали,почему то ничего о том ,что она учавствовует в немецкой организации,что она до сих пор разговаривает со своими родными по немецки,так как некоторые не очень хорошо понимают и тем более не разговаривают по русски!!Об этом она тоже говорила на тесте.
NEW 13.07.11 09:25
а что она в протесте по этому поводу написала?
так они перечисляют только "негативные" моменты. впрочем и суд вряд ли посчитает эти факты как тянущие на "преимущественно немецкую культуру".
в ответ Vastinka 13.07.11 09:20
В ответ на:
Данные университета можно запросить,в этом проблем нет,но и графы нет!
Такое впечатление ,что что хотят ,то и слышат!Она об этом сказала на шпрахтесте!
Данные университета можно запросить,в этом проблем нет,но и графы нет!
Такое впечатление ,что что хотят ,то и слышат!Она об этом сказала на шпрахтесте!
а что она в протесте по этому поводу написала?
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И еще почему то все негативное собрали,почему то ничего о том ,что она учавствовует в немецкой организации,что она до сих пор разговаривает со своими родными по немецки,так как некоторые не очень хорошо понимают и тем более не разговаривают по русски!!Об этом она тоже говорила на тесте.
И еще почему то все негативное собрали,почему то ничего о том ,что она учавствовует в немецкой организации,что она до сих пор разговаривает со своими родными по немецки,так как некоторые не очень хорошо понимают и тем более не разговаривают по русски!!Об этом она тоже говорила на тесте.
так они перечисляют только "негативные" моменты. впрочем и суд вряд ли посчитает эти факты как тянущие на "преимущественно немецкую культуру".
NEW 20.07.11 21:48
По этому поводу в первом отказе вообще ничего не было!!!
Почему то во втором они это подняли этот вопрос!!В первом отказе преимущественно опирались на то что записи в паспорте нет и на то что не предоставила документ с немецкого сообщества,а вернее перефразировали ,что она отказалась от вступления в сообщество...Мы все дослали....но .....ничего не помогает!!!
в ответ Dresdner 13.07.11 09:25
В ответ на:
а что она в протесте по этому поводу написала?
а что она в протесте по этому поводу написала?
По этому поводу в первом отказе вообще ничего не было!!!
Почему то во втором они это подняли этот вопрос!!В первом отказе преимущественно опирались на то что записи в паспорте нет и на то что не предоставила документ с немецкого сообщества,а вернее перефразировали ,что она отказалась от вступления в сообщество...Мы все дослали....но .....ничего не помогает!!!