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Установление гражданства
NEW 26.05.11 11:00
Здравствуйте. Вопрос:
Прочитала в FAQ, что гражданство можно установить от прародителя и от прапрародителя. Может ли моя свекровь 1947 г.р установить гражданство от своей бабушки 1878 г.р.? Гражданство приобретено в 1944 году. Установить от матери нет возможности, т.к выйдя замуж она гражданство потеряла. Отказ на руках есть. Или существует ограничение по дате Рождения? Такой информации я не нашла, а вопрос созрел, так как в старых анкетах было ограничение на внесение родни с Д.Р до 1914 года. В новых анкетах я пока ничего такого нашла, но могу и ошибаться.
Прочитала в FAQ, что гражданство можно установить от прародителя и от прапрародителя. Может ли моя свекровь 1947 г.р установить гражданство от своей бабушки 1878 г.р.? Гражданство приобретено в 1944 году. Установить от матери нет возможности, т.к выйдя замуж она гражданство потеряла. Отказ на руках есть. Или существует ограничение по дате Рождения? Такой информации я не нашла, а вопрос созрел, так как в старых анкетах было ограничение на внесение родни с Д.Р до 1914 года. В новых анкетах я пока ничего такого нашла, но могу и ошибаться.
NEW 26.05.11 11:05
Вы ошибаетесь. в FAQ ничего подобного не сказано. наоборот, это заблуждение там опровергается.
в ответ lena_lenta 26.05.11 11:00
В ответ на:
Прочитала в FAQ, что гражданство можно установить от прародителя и от прапрародителя. Может ли моя свекровь 1947 г.р установить гражданство от своей бабушки 1878 г.р.? Гражданство приобретено в 1944 году. Установить от матери нет возможности, т.к выйдя замуж она гражданство потеряла. Отказ на руках есть. Или существует ограничение по дате Рождения? Такой информации я не нашла, а вопрос созрел, так как в старых анкетах было ограничение на внесение родни с Д.Р до 1914 года. В новых анкетах я пока ничего такого нашла, но могу и ошибаться.
Прочитала в FAQ, что гражданство можно установить от прародителя и от прапрародителя. Может ли моя свекровь 1947 г.р установить гражданство от своей бабушки 1878 г.р.? Гражданство приобретено в 1944 году. Установить от матери нет возможности, т.к выйдя замуж она гражданство потеряла. Отказ на руках есть. Или существует ограничение по дате Рождения? Такой информации я не нашла, а вопрос созрел, так как в старых анкетах было ограничение на внесение родни с Д.Р до 1914 года. В новых анкетах я пока ничего такого нашла, но могу и ошибаться.
Вы ошибаетесь. в FAQ ничего подобного не сказано. наоборот, это заблуждение там опровергается.
NEW 26.05.11 11:26
Вы напишите конкретно, кто, когда и как получил гражданство; кто, когда и как его потерял. о чем говорится в тексте отказа? кто подавал соответствующее заявление? будет полезно процитировать сам текст отказа.
в ответ lena_lenta 26.05.11 11:15
В ответ на:
Я не понимаю. Бабушка получила гражданство и мама получила гражданство, дочь при рождении тоже его получила, но после мама вышла замуж. Так может ли она претендовать на нем.гражданство? Или нет?
Я не понимаю. Бабушка получила гражданство и мама получила гражданство, дочь при рождении тоже его получила, но после мама вышла замуж. Так может ли она претендовать на нем.гражданство? Или нет?
Вы напишите конкретно, кто, когда и как получил гражданство; кто, когда и как его потерял. о чем говорится в тексте отказа? кто подавал соответствующее заявление? будет полезно процитировать сам текст отказа.

NEW 26.05.11 11:27
зависит от того, когда именно родители поженились. но если при этом мать потеряла гражданство, то скорее всего (исхожу из того, что брак был заключен в СССР) потеряла и дочь (последнего не случилось бы, если мать вышла замуж не за отца ребенка).
В ответ на:
Я так понимаю, что уже нет, так как мать потеряла гражданство выйдя замуж. Но дочь родилась вне брака. Только через некоторое время родители поженились. Значит ли это, что она тоже потеряла гражданство?
Я так понимаю, что уже нет, так как мать потеряла гражданство выйдя замуж. Но дочь родилась вне брака. Только через некоторое время родители поженились. Значит ли это, что она тоже потеряла гражданство?
зависит от того, когда именно родители поженились. но если при этом мать потеряла гражданство, то скорее всего (исхожу из того, что брак был заключен в СССР) потеряла и дочь (последнего не случилось бы, если мать вышла замуж не за отца ребенка).
NEW 26.05.11 11:41
в ответ Dresdner 26.05.11 11:27
Das Bundesverwaltungsamt ist für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig, da Sie keinen dauernden Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 17 Abs. 2 i. V. m. § 27 des (Ersten) Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StARegG))
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird auf Antrag nur festgestellt, wenn Sie deutsche Staatsangehörige sind.
Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht.
Gemäß Ihren Antragsangaben sowie laut den vorliegenden Unterlagen wurden Sie am 04.10.1947 als nichteheliches Kind Ihrer Eltern, Frau E. G., geborene B., und Herrn G.G. in Kurlek in der ehemaligen UdSSR geboren.
Nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1993 geboren sind, können die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der zum Zeitpunkt Ihrer Geburt geltenden Fassung durch Geburt nur von der Mutter ableiten.
Sofern Ihre Mutter zum Zeitpunkt Ihrer Geburt deutsche Staatsangehörige war, hätte Sie von Ihr die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben.
Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen wurde Ihre Mutter am 15.06.1944 eingebürgert.
Sie haben somit die deutsche Staatsangehörigkeit von Ihrer Mutter am 04.10.1947 durch Abstammung erworben.
Jedoch könnten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation durch einen Ausländer gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG wieder verloren haben.
Gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG ging die deutsche Staatsangehörigkeit für ein uneheliches Kind verloren durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation.
Eine Legitimation kommt dadurch zustande, dass ein nichteheliches Kind von seinem Vater anerkannt wird und die Kindseltern miteinander die Ehe eingehen.
Gemäß Art. 220 I des Einführungsgesetzbuches zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist Art. 22 EGBGB alter Fassung maßgeblich für die Beurteilung der Prüfung der hier vorliegenden Legitimation.
Hiernach richtet sich die hier vorliegende Prüfung der Legitimation nach dem Heimatrecht des legitimierenden Vaters.
Anhaltspunkte dafür, dass Ihr Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. Ausweislich Ihrer Angaben handelt es sich bei Ihrem Vater um einen russischen Staatsangehörigen.
Eine Legitimation im ausdrücklichen Sinne existierte im Recht der UdSSR des Jahres 1947 nicht.
Nach dem russischen Familienrecht, das wegen der ausschließlich sowjetischen Staatsangehörigkeit Ihres Vaters und dem Ort der Eheschließung der Eltern anwendbar ist, führte das Vaterschaftsanerkenntnis Ihres Vaters und die Eheschließung Ihrer Eltern jedoch zu einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird auf Antrag nur festgestellt, wenn Sie deutsche Staatsangehörige sind.
Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht.
Gemäß Ihren Antragsangaben sowie laut den vorliegenden Unterlagen wurden Sie am 04.10.1947 als nichteheliches Kind Ihrer Eltern, Frau E. G., geborene B., und Herrn G.G. in Kurlek in der ehemaligen UdSSR geboren.
Nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1993 geboren sind, können die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der zum Zeitpunkt Ihrer Geburt geltenden Fassung durch Geburt nur von der Mutter ableiten.
Sofern Ihre Mutter zum Zeitpunkt Ihrer Geburt deutsche Staatsangehörige war, hätte Sie von Ihr die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben.
Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen wurde Ihre Mutter am 15.06.1944 eingebürgert.
Sie haben somit die deutsche Staatsangehörigkeit von Ihrer Mutter am 04.10.1947 durch Abstammung erworben.
Jedoch könnten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation durch einen Ausländer gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG wieder verloren haben.
Gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG ging die deutsche Staatsangehörigkeit für ein uneheliches Kind verloren durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation.
Eine Legitimation kommt dadurch zustande, dass ein nichteheliches Kind von seinem Vater anerkannt wird und die Kindseltern miteinander die Ehe eingehen.
Gemäß Art. 220 I des Einführungsgesetzbuches zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist Art. 22 EGBGB alter Fassung maßgeblich für die Beurteilung der Prüfung der hier vorliegenden Legitimation.
Hiernach richtet sich die hier vorliegende Prüfung der Legitimation nach dem Heimatrecht des legitimierenden Vaters.
Anhaltspunkte dafür, dass Ihr Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. Ausweislich Ihrer Angaben handelt es sich bei Ihrem Vater um einen russischen Staatsangehörigen.
Eine Legitimation im ausdrücklichen Sinne existierte im Recht der UdSSR des Jahres 1947 nicht.
Nach dem russischen Familienrecht, das wegen der ausschließlich sowjetischen Staatsangehörigkeit Ihres Vaters und dem Ort der Eheschließung der Eltern anwendbar ist, führte das Vaterschaftsanerkenntnis Ihres Vaters und die Eheschließung Ihrer Eltern jedoch zu einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation.
NEW 26.05.11 11:48
а когда был дан этот отказ? я не вижу в нем даты заключения брака. но вижу, что он дан именно родившемуся 04.10.1947 ребенку, а не его матери.
в ответ lena_lenta 26.05.11 11:41
В ответ на:
Das Bundesverwaltungsamt ist für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig, da Sie keinen dauernden Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 17 Abs. 2 i. V. m. § 27 des (Ersten) Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StARegG))
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird auf Antrag nur festgestellt, wenn Sie deutsche Staatsangehörige sind.
Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht.
Gemäß Ihren Antragsangaben sowie laut den vorliegenden Unterlagen wurden Sie am 04.10.1947 als nichteheliches Kind Ihrer Eltern, Frau E. G., geborene B., und Herrn G.G. in Kurlek in der ehemaligen UdSSR geboren.
Nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1993 geboren sind, können die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der zum Zeitpunkt Ihrer Geburt geltenden Fassung durch Geburt nur von der Mutter ableiten.
Sofern Ihre Mutter zum Zeitpunkt Ihrer Geburt deutsche Staatsangehörige war, hätte Sie von Ihr die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben.
Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen wurde Ihre Mutter am 15.06.1944 eingebürgert.
Sie haben somit die deutsche Staatsangehörigkeit von Ihrer Mutter am 04.10.1947 durch Abstammung erworben.
Jedoch könnten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation durch einen Ausländer gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG wieder verloren haben.
Gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG ging die deutsche Staatsangehörigkeit für ein uneheliches Kind verloren durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation.
Eine Legitimation kommt dadurch zustande, dass ein nichteheliches Kind von seinem Vater anerkannt wird und die Kindseltern miteinander die Ehe eingehen.
Gemäß Art. 220 I des Einführungsgesetzbuches zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist Art. 22 EGBGB alter Fassung maßgeblich für die Beurteilung der Prüfung der hier vorliegenden Legitimation.
Hiernach richtet sich die hier vorliegende Prüfung der Legitimation nach dem Heimatrecht des legitimierenden Vaters.
Anhaltspunkte dafür, dass Ihr Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. Ausweislich Ihrer Angaben handelt es sich bei Ihrem Vater um einen russischen Staatsangehörigen.
Eine Legitimation im ausdrücklichen Sinne existierte im Recht der UdSSR des Jahres 1947 nicht.
Nach dem russischen Familienrecht, das wegen der ausschließlich sowjetischen Staatsangehörigkeit Ihres Vaters und dem Ort der Eheschließung der Eltern anwendbar ist, führte das Vaterschaftsanerkenntnis Ihres Vaters und die Eheschließung Ihrer Eltern jedoch zu einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation.
Das Bundesverwaltungsamt ist für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig, da Sie keinen dauernden Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 17 Abs. 2 i. V. m. § 27 des (Ersten) Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StARegG))
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird auf Antrag nur festgestellt, wenn Sie deutsche Staatsangehörige sind.
Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht.
Gemäß Ihren Antragsangaben sowie laut den vorliegenden Unterlagen wurden Sie am 04.10.1947 als nichteheliches Kind Ihrer Eltern, Frau E. G., geborene B., und Herrn G.G. in Kurlek in der ehemaligen UdSSR geboren.
Nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1993 geboren sind, können die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der zum Zeitpunkt Ihrer Geburt geltenden Fassung durch Geburt nur von der Mutter ableiten.
Sofern Ihre Mutter zum Zeitpunkt Ihrer Geburt deutsche Staatsangehörige war, hätte Sie von Ihr die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben.
Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen wurde Ihre Mutter am 15.06.1944 eingebürgert.
Sie haben somit die deutsche Staatsangehörigkeit von Ihrer Mutter am 04.10.1947 durch Abstammung erworben.
Jedoch könnten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation durch einen Ausländer gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG wieder verloren haben.
Gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG ging die deutsche Staatsangehörigkeit für ein uneheliches Kind verloren durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation.
Eine Legitimation kommt dadurch zustande, dass ein nichteheliches Kind von seinem Vater anerkannt wird und die Kindseltern miteinander die Ehe eingehen.
Gemäß Art. 220 I des Einführungsgesetzbuches zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist Art. 22 EGBGB alter Fassung maßgeblich für die Beurteilung der Prüfung der hier vorliegenden Legitimation.
Hiernach richtet sich die hier vorliegende Prüfung der Legitimation nach dem Heimatrecht des legitimierenden Vaters.
Anhaltspunkte dafür, dass Ihr Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. Ausweislich Ihrer Angaben handelt es sich bei Ihrem Vater um einen russischen Staatsangehörigen.
Eine Legitimation im ausdrücklichen Sinne existierte im Recht der UdSSR des Jahres 1947 nicht.
Nach dem russischen Familienrecht, das wegen der ausschließlich sowjetischen Staatsangehörigkeit Ihres Vaters und dem Ort der Eheschließung der Eltern anwendbar ist, führte das Vaterschaftsanerkenntnis Ihres Vaters und die Eheschließung Ihrer Eltern jedoch zu einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation.
а когда был дан этот отказ? я не вижу в нем даты заключения брака. но вижу, что он дан именно родившемуся 04.10.1947 ребенку, а не его матери.
NEW 26.05.11 11:54
в ответ Dresdner 26.05.11 11:48
Вторая часть:
n Ihrer Geburtsurkunde vom 29.10.1947 (Tag der Eheschließung) wurde Ihr Vater, Herr G G, als Vater eingetragen. Gemäß dem hier vorliegenden Auszug zum Kindschaftsrecht aus dem Buch von Bergmann/ Ferid „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht" für die UdSSR aus dem Jahre 1987 konnte der Vater des Kindes in die Geburtsurkunde nur eingetragen werden, sofern er hierzu einen gemeinsamen Antrag mit der Kindsmutter gestellt hatte.
Da Ihr Vater in Ihrer Geburtsurkunde eingetragen ist, hat Ihr Vater seine Vaterschaft in Ihrer Geburtsurkunde anerkannt.
Gemäß der vorliegenden Heiratsurkunde haben Ihre Eltern am 29.10.1947 miteinander die Ehe geschlossen.
„§ 17 Nr. 5 RuStAG knüpfte ausdrücklich nur an die zivilrechtliche Wirksamkeit der Legitimation an, weshalb als Legitimation staatsangehörigkeitsrechtlich auch die Rechtsinstitute fremden Rechts angesehen werden müssen, die als Legitimation qualifiziert werden können." (zitiert nach Makarov, Dr. Hans von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage, Juli 2008).
Somit kommt es nicht darauf an, ob eine Legitimation ausdrücklich als Legitimation bezeichnet wird, sondern ob sie als Legitimation qualifiziert werden kann.
Hierzu müsste sich der Status des legitimierten Kindes gegenüber dem unehelichen Kind deutlich verbessert haben.
„Wichtige Änderungen des Familienrechts in der Sowjetunion erfolgten dann in den vierziger
Jahren.....Der wichtigste familienrechtliche Rechtssetzungsakt dieser Jahre ist jedoch der
Unionserlass „Über die Erweiterung der staatlichen Hilfe für Schwangere, kinderreiche und alleinstehende Mütter, den verstärkten Schutz der Mutterschaft und Kindschaft, die Schaffung des Ehrentitels 'Heldenmutter' sowie die Stiftung des Ordens 'Ruhm der Mutterschaft' und der Medaille 'Medaille der Mutterschaft' vom 08.07.1944 (...). Doch rechtspolitisch von mindestens gleich großer Bedeutung ist die damalige Aufgabe der Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern im Hinblick auf ihre Rechte gegenüber dem Erzeuger (zitiert nach Klaus Westen, Zur Neuordnung des Familienrechts in der UdSSR, S. 796 f., Ausgabel 1/1969).
Dies bedeutet, dass die ehelichen und unehelichen Kinder in der UdSSR des Jahres 1947 nicht gleich gestellt waren. Erst durch die Heirat ihrer Eltern wurden die zunächst unehelichen mit ehelichen Kindern gleichgestellt.
Der im Jahre 1947 gültige Art. 28 des Zivilkodex der RSFSR lautete-
„Geht die Mutter mit dem Mann, von dem sie ein Kind empfangen hat und der sich als Vater des Kindes bekennt, eine registrierte Ehe ein, so wird das Kind in jeder Beziehung den Kindern gleich gestellt, die in einer registrierten Ehe geboren sind..." (zitiert nach Makarov, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 1966, S. 97 aus VG Köln, Urteil 10 К 4425/03 vom 06.10.2004).
Dieser Vorgang ist als Legitimation gemäß § 17 Nr, 5 RuStAG anzusehen.
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Legitimation durch einen Ausländer am 29.10.1947 wieder verloren.
Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nicht ausgestellt werden
n Ihrer Geburtsurkunde vom 29.10.1947 (Tag der Eheschließung) wurde Ihr Vater, Herr G G, als Vater eingetragen. Gemäß dem hier vorliegenden Auszug zum Kindschaftsrecht aus dem Buch von Bergmann/ Ferid „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht" für die UdSSR aus dem Jahre 1987 konnte der Vater des Kindes in die Geburtsurkunde nur eingetragen werden, sofern er hierzu einen gemeinsamen Antrag mit der Kindsmutter gestellt hatte.
Da Ihr Vater in Ihrer Geburtsurkunde eingetragen ist, hat Ihr Vater seine Vaterschaft in Ihrer Geburtsurkunde anerkannt.
Gemäß der vorliegenden Heiratsurkunde haben Ihre Eltern am 29.10.1947 miteinander die Ehe geschlossen.
„§ 17 Nr. 5 RuStAG knüpfte ausdrücklich nur an die zivilrechtliche Wirksamkeit der Legitimation an, weshalb als Legitimation staatsangehörigkeitsrechtlich auch die Rechtsinstitute fremden Rechts angesehen werden müssen, die als Legitimation qualifiziert werden können." (zitiert nach Makarov, Dr. Hans von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage, Juli 2008).
Somit kommt es nicht darauf an, ob eine Legitimation ausdrücklich als Legitimation bezeichnet wird, sondern ob sie als Legitimation qualifiziert werden kann.
Hierzu müsste sich der Status des legitimierten Kindes gegenüber dem unehelichen Kind deutlich verbessert haben.
„Wichtige Änderungen des Familienrechts in der Sowjetunion erfolgten dann in den vierziger
Jahren.....Der wichtigste familienrechtliche Rechtssetzungsakt dieser Jahre ist jedoch der
Unionserlass „Über die Erweiterung der staatlichen Hilfe für Schwangere, kinderreiche und alleinstehende Mütter, den verstärkten Schutz der Mutterschaft und Kindschaft, die Schaffung des Ehrentitels 'Heldenmutter' sowie die Stiftung des Ordens 'Ruhm der Mutterschaft' und der Medaille 'Medaille der Mutterschaft' vom 08.07.1944 (...). Doch rechtspolitisch von mindestens gleich großer Bedeutung ist die damalige Aufgabe der Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern im Hinblick auf ihre Rechte gegenüber dem Erzeuger (zitiert nach Klaus Westen, Zur Neuordnung des Familienrechts in der UdSSR, S. 796 f., Ausgabel 1/1969).
Dies bedeutet, dass die ehelichen und unehelichen Kinder in der UdSSR des Jahres 1947 nicht gleich gestellt waren. Erst durch die Heirat ihrer Eltern wurden die zunächst unehelichen mit ehelichen Kindern gleichgestellt.
Der im Jahre 1947 gültige Art. 28 des Zivilkodex der RSFSR lautete-
„Geht die Mutter mit dem Mann, von dem sie ein Kind empfangen hat und der sich als Vater des Kindes bekennt, eine registrierte Ehe ein, so wird das Kind in jeder Beziehung den Kindern gleich gestellt, die in einer registrierten Ehe geboren sind..." (zitiert nach Makarov, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 1966, S. 97 aus VG Köln, Urteil 10 К 4425/03 vom 06.10.2004).
Dieser Vorgang ist als Legitimation gemäß § 17 Nr, 5 RuStAG anzusehen.
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Legitimation durch einen Ausländer am 29.10.1947 wieder verloren.
Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nicht ausgestellt werden
NEW 26.05.11 11:58
эта часть снимает большую часть вопросов. остается только главный: когда был дан этот отказ?
в ответ lena_lenta 26.05.11 11:54
В ответ на:
Вторая часть:
In Ihrer Geburtsurkunde vom 29.10.1947 (Tag der Eheschließung) wurde Ihr Vater, Herr G G, als Vater eingetragen. Gemäß dem hier vorliegenden Auszug zum Kindschaftsrecht aus dem Buch von Bergmann/ Ferid „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht" für die UdSSR aus dem Jahre 1987 konnte der Vater des Kindes in die Geburtsurkunde nur eingetragen werden, sofern er hierzu einen gemeinsamen Antrag mit der Kindsmutter gestellt hatte.
Da Ihr Vater in Ihrer Geburtsurkunde eingetragen ist, hat Ihr Vater seine Vaterschaft in Ihrer Geburtsurkunde anerkannt.
Gemäß der vorliegenden Heiratsurkunde haben Ihre Eltern am 29.10.1947 miteinander die Ehe geschlossen.
„§ 17 Nr. 5 RuStAG knüpfte ausdrücklich nur an die zivilrechtliche Wirksamkeit der Legitimation an, weshalb als Legitimation staatsangehörigkeitsrechtlich auch die Rechtsinstitute fremden Rechts angesehen werden müssen, die als Legitimation qualifiziert werden können." (zitiert nach Makarov, Dr. Hans von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage, Juli 2008).
Somit kommt es nicht darauf an, ob eine Legitimation ausdrücklich als Legitimation bezeichnet wird, sondern ob sie als Legitimation qualifiziert werden kann.
Hierzu müsste sich der Status des legitimierten Kindes gegenüber dem unehelichen Kind deutlich verbessert haben.
„Wichtige Änderungen des Familienrechts in der Sowjetunion erfolgten dann in den vierziger
Jahren.....Der wichtigste familienrechtliche Rechtssetzungsakt dieser Jahre ist jedoch der
Unionserlass „Über die Erweiterung der staatlichen Hilfe für Schwangere, kinderreiche und alleinstehende Mütter, den verstärkten Schutz der Mutterschaft und Kindschaft, die Schaffung des Ehrentitels 'Heldenmutter' sowie die Stiftung des Ordens 'Ruhm der Mutterschaft' und der Medaille 'Medaille der Mutterschaft' vom 08.07.1944 (...). Doch rechtspolitisch von mindestens gleich großer Bedeutung ist die damalige Aufgabe der Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern im Hinblick auf ihre Rechte gegenüber dem Erzeuger (zitiert nach Klaus Westen, Zur Neuordnung des Familienrechts in der UdSSR, S. 796 f., Ausgabel 1/1969).
Dies bedeutet, dass die ehelichen und unehelichen Kinder in der UdSSR des Jahres 1947 nicht gleich gestellt waren. Erst durch die Heirat ihrer Eltern wurden die zunächst unehelichen mit ehelichen Kindern gleichgestellt.
Der im Jahre 1947 gültige Art. 28 des Zivilkodex der RSFSR lautete-
„Geht die Mutter mit dem Mann, von dem sie ein Kind empfangen hat und der sich als Vater des Kindes bekennt, eine registrierte Ehe ein, so wird das Kind in jeder Beziehung den Kindern gleich gestellt, die in einer registrierten Ehe geboren sind..." (zitiert nach Makarov, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 1966, S. 97 aus VG Köln, Urteil 10 К 4425/03 vom 06.10.2004).
Dieser Vorgang ist als Legitimation gemäß § 17 Nr, 5 RuStAG anzusehen.
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Legitimation durch einen Ausländer am 29.10.1947 wieder verloren.
Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nicht ausgestellt werden
Вторая часть:
In Ihrer Geburtsurkunde vom 29.10.1947 (Tag der Eheschließung) wurde Ihr Vater, Herr G G, als Vater eingetragen. Gemäß dem hier vorliegenden Auszug zum Kindschaftsrecht aus dem Buch von Bergmann/ Ferid „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht" für die UdSSR aus dem Jahre 1987 konnte der Vater des Kindes in die Geburtsurkunde nur eingetragen werden, sofern er hierzu einen gemeinsamen Antrag mit der Kindsmutter gestellt hatte.
Da Ihr Vater in Ihrer Geburtsurkunde eingetragen ist, hat Ihr Vater seine Vaterschaft in Ihrer Geburtsurkunde anerkannt.
Gemäß der vorliegenden Heiratsurkunde haben Ihre Eltern am 29.10.1947 miteinander die Ehe geschlossen.
„§ 17 Nr. 5 RuStAG knüpfte ausdrücklich nur an die zivilrechtliche Wirksamkeit der Legitimation an, weshalb als Legitimation staatsangehörigkeitsrechtlich auch die Rechtsinstitute fremden Rechts angesehen werden müssen, die als Legitimation qualifiziert werden können." (zitiert nach Makarov, Dr. Hans von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage, Juli 2008).
Somit kommt es nicht darauf an, ob eine Legitimation ausdrücklich als Legitimation bezeichnet wird, sondern ob sie als Legitimation qualifiziert werden kann.
Hierzu müsste sich der Status des legitimierten Kindes gegenüber dem unehelichen Kind deutlich verbessert haben.
„Wichtige Änderungen des Familienrechts in der Sowjetunion erfolgten dann in den vierziger
Jahren.....Der wichtigste familienrechtliche Rechtssetzungsakt dieser Jahre ist jedoch der
Unionserlass „Über die Erweiterung der staatlichen Hilfe für Schwangere, kinderreiche und alleinstehende Mütter, den verstärkten Schutz der Mutterschaft und Kindschaft, die Schaffung des Ehrentitels 'Heldenmutter' sowie die Stiftung des Ordens 'Ruhm der Mutterschaft' und der Medaille 'Medaille der Mutterschaft' vom 08.07.1944 (...). Doch rechtspolitisch von mindestens gleich großer Bedeutung ist die damalige Aufgabe der Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern im Hinblick auf ihre Rechte gegenüber dem Erzeuger (zitiert nach Klaus Westen, Zur Neuordnung des Familienrechts in der UdSSR, S. 796 f., Ausgabel 1/1969).
Dies bedeutet, dass die ehelichen und unehelichen Kinder in der UdSSR des Jahres 1947 nicht gleich gestellt waren. Erst durch die Heirat ihrer Eltern wurden die zunächst unehelichen mit ehelichen Kindern gleichgestellt.
Der im Jahre 1947 gültige Art. 28 des Zivilkodex der RSFSR lautete-
„Geht die Mutter mit dem Mann, von dem sie ein Kind empfangen hat und der sich als Vater des Kindes bekennt, eine registrierte Ehe ein, so wird das Kind in jeder Beziehung den Kindern gleich gestellt, die in einer registrierten Ehe geboren sind..." (zitiert nach Makarov, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 1966, S. 97 aus VG Köln, Urteil 10 К 4425/03 vom 06.10.2004).
Dieser Vorgang ist als Legitimation gemäß § 17 Nr, 5 RuStAG anzusehen.
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Legitimation durch einen Ausländer am 29.10.1947 wieder verloren.
Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nicht ausgestellt werden
эта часть снимает большую часть вопросов. остается только главный: когда был дан этот отказ?
NEW 26.05.11 12:01
единственная возможная зацепка: "эквивалентно ли произошедшее с Вашими предками легитимации в смысле § 17 Nr. 5 RuStAG".
В ответ на:
Родители вскоре развелись. Дочь никогда не знала о немецком гражданстве матери. Узнала совершенно случайно. Очень интересует, есть ли хотя бы малейшая зацепка, чтобы идти к адвокату.
Родители вскоре развелись. Дочь никогда не знала о немецком гражданстве матери. Узнала совершенно случайно. Очень интересует, есть ли хотя бы малейшая зацепка, чтобы идти к адвокату.
единственная возможная зацепка: "эквивалентно ли произошедшее с Вашими предками легитимации в смысле § 17 Nr. 5 RuStAG".