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Давайте поговорим об отказах
NEW 04.06.09 16:48
в ответ thiessen 03.06.09 14:32
В ответ на:
А на счет отчества я имел ввиду, что если БВА сделало запрос на данные моего отца, а в моем СОР стоит одно очество отца, а теперь у него другое. (Мой дед имел двойное имя).
-вот на что я обратила внимание.Двойное имя - это чисто по-немецки.Они и сейчас дают часто новорожденным два имени,но у них нет отчества.По-моему вам нужно сразу приложить письменное объяснение-почему разные отчества.Думаю-они это поймут.А на счет отчества я имел ввиду, что если БВА сделало запрос на данные моего отца, а в моем СОР стоит одно очество отца, а теперь у него другое. (Мой дед имел двойное имя).
NEW 05.07.09 17:37
в ответ Karagailinka 12.06.09 06:05
Здравствуйте, мне отказ пришел через 3 недели! На тест не приглашали!! Проблема- нет графы нац. ... Как я понимаю, протест безполезен.
Sehr geehrte Frau X,
Ihr Aufnahmeantrag, eingegangen am 29.05.2009, wird abgelehnt.
Begründung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach ╖ 27 Abs. 1 S. 1 BVFG auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes (in der Bundesrepublik Deutschland) die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler erfüllen.
Diese Voraussetzungen erfüllen Sie, Frau X, nicht.
Wer Anerkennung als Spätaussiedler finden will, muss deutscher Volkszugehöriger sein
Nach ╖ 6 Abs. 2 S. 1 BVFG ist derjenige, der nach dem 31.12.1923 geboren wurde, deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.
Nach den Verordnungen über das Passsystem in der ehemaligen UdSSR vom 10.09.1940 bzw. 21.10.1953 müssen vom 16. Lebensjahr an alle Bürger einen Pass besitzen. In diesen Pass, der beantragt werden musste, wurde in der Regel die Nationalität des Passinhabers eingetragen und bei jeder Neuausstellung des Inlandspasses die Nationalitätseintragung unverändert übernommen.
Diese Möglichkeit einer ausdrücklichen Erklärung zu einem bestimmten Volkstum bestand jedoch für Sie, Frau X, nicht, da in die russischen Inlandspässe bereits seit mehr als 10 Jahren die Nationalität des Passinhabers nicht mehr eingetragen wird
Bei Ihnen war deshalb zu prüfen, ob Sie sich durch ein entsprechendes Gesamtverhalten auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung für die Feststellung eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise die Indizien für die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer ausdrücklichen Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise ≈ über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus ≈ nach außen hin vorgetreten sein müssen (vgl. Urteil des BVerwG vom 21.10.2004 -5 C 13.04).
Dass Sie bei den Behörden des Herkunftslandes den unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht haben, der deutschen Volksgruppe an keiner anderen anzugehören, ist weder von Ihnen schlüssig und substantiiert vorgetragen worden noch anhand entsprechender schriftlicher Dokumente ersichtlich.
Der geltend gemachte Besuch des deutschen Kulturzentrums ist auch nicht als Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geeignet, da diese gemeinnützige Einrichtung Angehörigen aller Nationalitäten offen steht und deren kulturelle Angebote bzw. Veranstaltungen erfahrungsgemäß auch von nichtdeutschen Volkszugehörigen wahrgenommen werden.
Schließlich ändert auch der Umstand, dass Sie die deutsche (fließend) Sprache beherrschen, nichts zu Ihren Gunsten, da dies in Ihrem Fall kein Ausdruck einer entsprechenden Bewusstseinsentwicklung bzw. Prägung durch das Elternhaus ist, sondern lediglich das Ergebnis Ihres Germanistikstudiums. Im Übrigen kommen fließende Deutschkenntnisse für sich allein an Gewicht und Bedeutung bezüglich der Willensbekundung, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, einer amtlich registrierten Nationalitätenerklärung nicht gleich.
Den obigen Ausführungen nach ist zwar Ihr Interesse an der deutschen Sprache und Kultur unbestritten, ein (durchgängiges) Bekenntnis auf vergleichbare Weise im oben genannten Sinne kann aber bei Ihnen, Frau X, nicht festgestellt werden.
Eine deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des BVFG liegt bei Ihnen somit nicht vor. Sie können daher nicht als Spätaussiedlerin gern. ╖ 4 Abs. 1 BVFG anerkannt werden, wodurch die Erteilung eines Aufnahmebescheides ausgeschlossen wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes erhoben wird.
Sehr geehrte Frau X,
Ihr Aufnahmeantrag, eingegangen am 29.05.2009, wird abgelehnt.
Begründung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach ╖ 27 Abs. 1 S. 1 BVFG auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes (in der Bundesrepublik Deutschland) die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler erfüllen.
Diese Voraussetzungen erfüllen Sie, Frau X, nicht.
Wer Anerkennung als Spätaussiedler finden will, muss deutscher Volkszugehöriger sein
Nach ╖ 6 Abs. 2 S. 1 BVFG ist derjenige, der nach dem 31.12.1923 geboren wurde, deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.
Nach den Verordnungen über das Passsystem in der ehemaligen UdSSR vom 10.09.1940 bzw. 21.10.1953 müssen vom 16. Lebensjahr an alle Bürger einen Pass besitzen. In diesen Pass, der beantragt werden musste, wurde in der Regel die Nationalität des Passinhabers eingetragen und bei jeder Neuausstellung des Inlandspasses die Nationalitätseintragung unverändert übernommen.
Diese Möglichkeit einer ausdrücklichen Erklärung zu einem bestimmten Volkstum bestand jedoch für Sie, Frau X, nicht, da in die russischen Inlandspässe bereits seit mehr als 10 Jahren die Nationalität des Passinhabers nicht mehr eingetragen wird
Bei Ihnen war deshalb zu prüfen, ob Sie sich durch ein entsprechendes Gesamtverhalten auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung für die Feststellung eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise die Indizien für die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer ausdrücklichen Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise ≈ über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus ≈ nach außen hin vorgetreten sein müssen (vgl. Urteil des BVerwG vom 21.10.2004 -5 C 13.04).
Dass Sie bei den Behörden des Herkunftslandes den unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht haben, der deutschen Volksgruppe an keiner anderen anzugehören, ist weder von Ihnen schlüssig und substantiiert vorgetragen worden noch anhand entsprechender schriftlicher Dokumente ersichtlich.
Der geltend gemachte Besuch des deutschen Kulturzentrums ist auch nicht als Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geeignet, da diese gemeinnützige Einrichtung Angehörigen aller Nationalitäten offen steht und deren kulturelle Angebote bzw. Veranstaltungen erfahrungsgemäß auch von nichtdeutschen Volkszugehörigen wahrgenommen werden.
Schließlich ändert auch der Umstand, dass Sie die deutsche (fließend) Sprache beherrschen, nichts zu Ihren Gunsten, da dies in Ihrem Fall kein Ausdruck einer entsprechenden Bewusstseinsentwicklung bzw. Prägung durch das Elternhaus ist, sondern lediglich das Ergebnis Ihres Germanistikstudiums. Im Übrigen kommen fließende Deutschkenntnisse für sich allein an Gewicht und Bedeutung bezüglich der Willensbekundung, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, einer amtlich registrierten Nationalitätenerklärung nicht gleich.
Den obigen Ausführungen nach ist zwar Ihr Interesse an der deutschen Sprache und Kultur unbestritten, ein (durchgängiges) Bekenntnis auf vergleichbare Weise im oben genannten Sinne kann aber bei Ihnen, Frau X, nicht festgestellt werden.
Eine deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des BVFG liegt bei Ihnen somit nicht vor. Sie können daher nicht als Spätaussiedlerin gern. ╖ 4 Abs. 1 BVFG anerkannt werden, wodurch die Erteilung eines Aufnahmebescheides ausgeschlossen wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes erhoben wird.
NEW 05.07.09 21:11
Ну вот, опять этот "сравнимый способ"
...
С чего тогда они решили, что язык у Вас выученный?
В ответ на:
Bei Ihnen war deshalb zu pr?fen, ob Sie sich durch ein entsprechendes Gesamtverhalten auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben.
Bei Ihnen war deshalb zu pr?fen, ob Sie sich durch ein entsprechendes Gesamtverhalten auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben.
Ну вот, опять этот "сравнимый способ"

В ответ на:
На тест не приглашали!!
На тест не приглашали!!
С чего тогда они решили, что язык у Вас выученный?

NEW 05.07.09 21:24
в ответ vester 05.07.09 17:50
я говорю на языке как на родном, но это скорее результат с детства проведенного большого количества времени в Германии. А не докажешь же, что я уже в школе лопатала на немецком. А в свое время моя мама получила отказ (2002 г) именно по причине незнания диалекта. И я диалектом не владею, я его понимаю частично, могу копировать и знаю много слов!.... вот так...
NEW 06.07.09 04:52
в ответ vera gress 05.07.09 22:27
И я диалектом не владею, я его понимаю частично, могу копировать и знаю много слов!.... вот так...
А вот интересно, чиновники BVA проверяют документы, по которым видно, что человек изучал язык в школе, на курсах и т.д? Откуда они делают вывод о том, что язык выучен? На тесте Вы могли бы показать своё частичное знание диалекта! Или этого недостаточно? Или теперь нужно быть махровым руссштайч, не вылазившим за всю свою жизнь из глухой алтайской деревни и ни с кем, кроме как с бабушкой, не разговаривашим? :)
А вот интересно, чиновники BVA проверяют документы, по которым видно, что человек изучал язык в школе, на курсах и т.д? Откуда они делают вывод о том, что язык выучен? На тесте Вы могли бы показать своё частичное знание диалекта! Или этого недостаточно? Или теперь нужно быть махровым руссштайч, не вылазившим за всю свою жизнь из глухой алтайской деревни и ни с кем, кроме как с бабушкой, не разговаривашим? :)
NEW 06.07.09 08:41
в ответ Vasya2008 06.07.09 04:52
Может быть про язык было указано что-то в антраге?
А возможно - это очередной отказ лицу "без графы национальность", каких последнее время не мало. А про язык - так, для отвода глаз. Интересно, что они даже и на тест вызывать перестали, сразу шлёпают отказ.
А возможно - это очередной отказ лицу "без графы национальность", каких последнее время не мало. А про язык - так, для отвода глаз. Интересно, что они даже и на тест вызывать перестали, сразу шлёпают отказ.

NEW 06.07.09 10:46
в ответ Vasya2008 06.07.09 10:33