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По поводу аренды

12.01.19 07:36
Re: По поводу аренды
 
  mini me гость

Für die Zeit vor Überlassung der Mietsache (also vor der Schlüsselübergabe) und bei fehlender vertraglicher Abrede eines Rücktrittsrechts gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB über das gesetzliche Rücktrittsrecht gem. §§ 323 ff. Dementsprechend benötigt der Mieter für seinen Rücktritt einen der gesetzlich normierten Gründe hierfür. So regelt § 323 Abs. 1 BGB beispielsweise als Rücktrittsvoraussetzung die Nichterbringung einer fälligen Leistung (im hier interessierenden Fall durch den Vermieter). Hierunter fällt auch schon eine vereinbarte Schlüsselüberlassung vor Mietbeginn oder auch schon eine vereinbarte Wohnungsbesichtigung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder die Vornahme von Herrichtungen durch den Vermieter schon vor dem "In-Kraft-Treten" des Mietvertrages. Wird eine solche Abrede nicht eingehalten, darf der Mieter zurücktreten, ohne dass die Schriftform einzuhalten ist.

 

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