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Отказ на Видершпрух.

14.03.18 08:45
Re: Отказ на Видершпрух.
 
Каterina постоялец
Каterina

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Mein Zeichen, meine Nachricht vom



BSII6/--------------

Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Antragstellerin: _______________

Sehr geehrte Frau ________

auf Ihren Widerspruch vom 07.04.2017 (Eingang BVA) gegen den Bescheid vom 13.03.2017, ergeht folgender

Widerspruchsbescheid

  • Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
  • Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Die Ihnen entstandenen Kosten haben Sie selbst zu tragen.

Begründung:

Sie haben am 10.02.2015 (Eingang BVA) beantragt, Ihren Aufnahmeantrag als Spätaussiedle­rin gemäß § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wieder aufzugreifen.

Diesem Antrag wurde unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG in der Fassung des zum 14.09.2013 novellierten BVFG (10.BVFGÄndG) entsprochen.

Ihr Spätaussiedleraufnahmeantrag wurde jedoch nach Abschluss der wiedereröffneten Prüfung mit Bescheid vom 13.03.2017 erneut abgelehnt.

Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet.

Seite 2 von 4

Mit Antrag vom 12.12.2003 (Eingang BVA) beantragten Sie die Aufnahme als Spätaussiedlerin in die Bundesrepublik Deutschland.

Die Erteilung der Aufnahmebescheide wurde mit Bescheid vom 13.06.2006 abgelehnt. Diese Entscheidung erlangte Bestandskraft, da Sie seinerzeit keinen Widerspruch erhoben haben.

Ihrem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VWVfG vom 10.03.2015 (Ein­gang'BVA) wurde zwar entsprochen, jedoch musste Ihr Spätaussiedleraufnahmeantrag nach wiedereröffneter Prüfung erneut mit Bescheid vom 13.03.2017 abgelehnt werden.

Wer nach dem 31.12.1923 geboren wurde, ist gemäß § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehö­riger. wenn er u.a. von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verfassen der Aussieölungsgebiete durch eine entsprechende Na- toonalrtatserklarung oder auf ande re Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates gehört hat

Sie, Frau ХХХХХ, wollen Ihre deutsche Abstammung über Ihren Vater Georgiy ХХХХХi von Herrn Adolf ХХХХХХ, geboren im Jahr 1905, als Ihren Großvater väterlicherseits gelten machen.

Hierzu legten Sie Ihre 2003 neu ausgestellte Geburtsurkunde vor. Darin ist Ihr Vater mit deut­scher Nationalität und Ihre Mutter, Lidiya ХХХХХ, geborene ХХХХХХ, mit ukrainischer Nationali­tät eingetragen. Sie gaben an, Ihre Geburtsurkunde sei 2003 neu ausgestellt worden, weil in Ihrer ursprünglich ausgestellten Geburtsurkunde Ihr Vater .versehentlich* mit ukrainischer Nati­onalität eingetragen worden sei. Beim Sprachtest im März 2004 gaben Sie weiter an, Ihre Nati­onalität im Jahr 2003 wegen der Antragstellung geändert zu haben.

Eine Änderung des .falschen* Nationalitätseintrages in Ihrer Geburtsurkunde habe er Ihren An­gaben nach nicht vornehmen lassen. 1984 verstarb Ihr Vater.

Eine Geburtsurkunde Ihres 1939 geborenen Vaters haben Sie nicht vorlegen können. Ebenfalls existiert keine Geburtsurkunde Ihres Großvaters Adolf ХХХХХХ.

Als Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit Ihres Vaters legten Sie eine 1962 ausgestellte Heiratsurkunde Ihrer Eltern vor. In dieser Heiratsurkunde ist Georgiy ХХХХХ mit deutscher Nati­onalität eingetragen.

Im Antrag machten Sie seinerzeit zum Vertreibungsschicksal Ihrer Vorfahren keine Angaben. Weiter gaben Sie im Antrag an, Ihr Vater habe von 1958 bis 1960 in der russischen Armee ge­dient

Im Rahmen Ihres Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VWVfG legten Sie

nunmehr eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde Ihrer 1970 geborenen Schwester Tatjana

ХХХХХХХ vor. Darin wird Georgiy ХХХХХХ mit deutscher Nationalität geführt. Auch in der Kopie der „Forma Nr.1“ Ihres Vaters aus dem Jahr 1976 wird Georgiy ХХХХХХ mit deutscher Nationalität geführt.

Ebenfalls legten Sie einen Gerichtsbeschluss von 2002 vor, in dem das Gericht beschloss, der Eintrag der Nationalität Ihres Vaters sei von „Ukrainer“ auf „Deutscher“ zu ändern, „weil die be­reitgestellten Nachweise die Tatsache der Unrichtigkeit der Standesamtlichen Eintragung bestä­tigen.“ Anhand welcher Nachweise das Gericht seine Entscheidung getroffen hat, wurde nicht näher ausgeführt.

In Ihren Ausführungen im Widerspruchsverfahren geben Sie an, das Gericht habe sich auf die Heiratsurkunde Ihrer Eltern und die Geburtsurkunde Ihrer Schwester gestützt.

Jedoch lassen diese Dokumente keine Rückschlüsse zum maßgeblichen Zeitpunkt am 22. Juni 1941, dem Beginn aller Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Volkszugehörigen, über ein nach außen hin für Dritte erkennbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum Ihrer Großel­tern zu, auf die es maßgeblich für dieses Verfahren ankommt.

Mangels durchgehenden Nachweises der Abstammungskette durch amtliche Dokumente, hier Geburtsurkunden aus den Geburtsjahren, haben Sie die von Ihnen geltend gemachte Abstam­mung von Herrn Adolf als deutschen Volkszugehörigen, nicht beweisgeeignet nachwei- sen können.

Des Weiteren steht Ihre Angabe, Ihr Vater habe von 1958bis 1960Dienst in der russischen Armee geleistet in einem unauflösbaren Widerspruch zu der von Ihnen behaupteten deutschen Volkszugehörigkeit Ihres Vaters seit der ersten Passausstellung. Zu diesem Zeitpunkt war es unwahrscheinlich, dass ein deutscher Volkszugehöriger, welcher dieses Bekenntnis auch nach außen hin sichtbar für Dritte erkennen ließ, hier zum Beispiel der deutsche Nationalitätseintrag im Inlandspass, zum Dienst in die russische Armee einberufen worden wäre.

Auch die beiden beigebrachten .Archivurkunden Nr. 2-20012-16-01500* des „Ausschuß für rechtliche ‘Statistik und Sonderevidenzen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachs­tan* vom 25.02.2016 über die Exmittierung Ihrer Großmutter väterlicherseits und Ihres Großva­ters väterlicherseits im September 1941, sowie der Registrierung in der .Sondersiedlung der Kolchose Urozhaj“ in der Kasachischen SSR unter Angabe der ebenfalls in der Sondersiedlung mit wohnenden Familienmitglieder, ist als Abstammungsnachweis nicht geeignet, da sie keine Auskunft über eine leibliche Abstammung~der dort aufgeführten Kinder, unter anderem Georgiy, gibt.

Auch können diese Bescheinigungen, da sie erst 2016ausgestellt wurde, bestenfalls darüber Auskunft geben, dass heute in dem bezeichneten Archiv in Karaganda eine Information über die deutsche Volkszugehörigkeit Ihres vermeintlichen Großvaters Adolfabgerufen wer­den kann, bzw. zu Ihrer vermeintlichen Großmutter. Ob deren Deportation aus Abchasischen SSR im Jahre 1941tatsächlich auf ein für Dritte erkennbares Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zurückzuführen war, kann mit diesen offensichtlich zielgerichtet auf Ihre Initiative hin beschafften Schriftstücke jedoch keineswegs zweifelsfrei bewiesen werden.

Insgesamt haben Sie keine belastbaren Unterlagen oder amtliche Dokumente beibringen kön­nen, welche die von Ihnen behauptete Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen zweifelsfrei nachweisen.

Nach alldem können Sie nicht eine deutsche Abstammung im Sinne des § 6Abs. 2Satz 1 BVFG geltend machen.

Die Tatsache, dass nahe Angehörige inzwischen als Spätaussiedler in der Bundesrepublik an­erkannt sind, hat keinen Einfluss auf diese Entscheidung, da in jedem Einzelfall auf die jeweili­gen Besonderheiten abzustellen ist.

Der Ablehnungsbescheid vom 13.03.2017, auf den Bezug genommen wird, ist aus den genann­ten Gründen zu Recht ergangen. Ihr Widerspruch wird daher hierauf bezogen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73Abs. 3Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Ver­bindung mit § 80Abs. 1Satz 3und Abs. 2VwVfG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Bescheid vom 13.03.2017kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich­nen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Mög­lichkeiten zur Verfügung:

1. Schriftlich oder zur Niederschrift

Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln erhoben werden. Die Anschrift lautet Appellhofplatz, 50667 Köln.

Der Klage sollen dieser Widerspruchsbescheid im Original oder in Kopie und so viele Abschrif­ten der Klage mit Ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhal­ten können.

2. Auf elektronischem Weg

Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das elek­tronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Verwaltungsgerichts Köln (vg-Koein.nniv.de) erhoben werden. Die technischen Voraussetzungen und Zulassungsbedin­gungen für das EGVP des VG Köln erfahren Sie dort.


 

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