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wir schaffen das

10.09.16 10:22
Re: wir schaffen das
 
~Libra~ улыбайтесь чаще!
~Libra~

подача заявления отец+я, каждый по 4му параграфу начало ноября 2015. Происхождение от деда отца (моего прадеда.Арест 9.09.1941, расстрел в ноябре 1941 ).На момент подачи два года проживания по студ. визе в Германии. Через три недели номер с запросом:

1.внести национальность

2.согласие на выезд ребенка на пмж

3.шпрахтест или сертификат отца

4.справка о репрессиях др.членов семьи ИЛИ сор какого-либо из братьев/сестер ПРАдеда, соб родителей прадеда.

В ветке aktenzeichen мы сравнивали номера и мой заканчивался на -А41. Тогда у меня спросили,что это означает и кто-то ответил,что это означает выданный АБ по 4 параграфу 1 человеку. Тогда я посмеялась,так как даже еще доки требуемые не отправляла.

Май 2016 отправлены:

1.сертификат отца

2.справка о репрессии Прадеда по полит.мотивам и справка о репрессии бабушки (как оставшейся без одного из родителя, необоснованно репресс. в несовершеннолетнем возрасте)

3. шесть ответов из архивов, загсов и пр.об отсутствии актовых записей о рождении,браков+ листы следственного дела.

через день запрос о моем месте нахождения с 2009 года.Побоялась написать,что регулярно бываю в России,дабы не вызвать сомнения,что ребенок может там видеться с отцом, так как пояснила ,что не имею контактов с отцом ребенка->не могу предоставить согласие на выезд.

04.06.2016 получено АБ для отца, мне отказ. В моем номере оконцовка А41 исчезла.

06.06.2016 видершпрух. Писала сама,возможно отклонение от необходимых формальностей при написании. Видершпрух не подойдет для "нормальных" 20ти летних студентов, но т.к. тут часто отказывают и др.группам, выкладываю его, может кому-нб поможет

Sehr geehrter Herr...

am 2.06.2016 haben Sie meinen Antrag auf Aufnahme von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz abgelehnt, was Sie damit begründen, dass gemäß § 27 Abs. 1S. 1 BVFG ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussisedlungsgebieten erteilt wird und weil ich mich seit 2013 in Deutschland aufhalte, kann nicht mehr von einem fortbestehenden Wohnsitz in den Aussisedlungsgebieten ausgegangen werden. Nach sechs Monaten habe ich meinen Sohn im Wege des Familiennachzuges nach Deutschland geholt, was bestätigt, dass ich diesen Niederlassungsort zum ständigen Lebensschwerpunkt mache. Seit 3 Jahren habe ich immer wieder Aufenthalts verlängernde Maßnahme ergriffen, um nicht wieder dauerhaft nach Russland zurückkehren zu müssen.Von Ihrem Schreiben ausgehend habe ich Russland bereits im Jahr 2013 mit der festen Absicht verlassen, auf Dauer einen Wohnsitz in Deutschland zu begründen und besitze keinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten mehr.

Diese Begründungen lehne ich aus folgenden Gründen ab:

In Russland habe ich bis 2008 an einer Universität gearbeitet und wollte promovieren. Weil die Frage meiner ‘‘ erfolgreicher“ Promotion ............, habe ich mit dieser Idee aufgehört und habe mich 2013 für ein Studium in Deutschland entschieden. Genau darüber habe ich übrigens in meinem Motivationsschreiben geschrieben, als ich das Visum für das Studium in der deutschen Botschaft in Moskau beantragt habe.

Sowohl die deutschen als auch die ausländischen Studenten dürfen und können weltweit ein Studium machen, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht, dabei kommt die Aufgabe des Wohnsitzes nicht in Frage.

  1. Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet

Die Aufhebung des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen („Aufgabewille“). Der Aufgabewille ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet wird (OVG NW v. 30.8.2012, 11 A 2558/11).

Die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes der Eltern lässt regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Niederlassungsort schließen, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden (BVerwG v. 09.11.1967; OVG NW v. 30.08.2012, 11 A 2558/11; OVG NW v. 14.06.2012, 11 A 2169/10).

2013 habe ich ein Visum für einen studienvorbereitenden Sprachkurs mit anschließendem Studium in Deutschland beantragt. Gemäß dem § 16 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, was aber einen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland nicht garantiert, weil falls das Studium abgebrocht wird, muss der Ausländer Deutschland sofort verlassen. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a und von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden.

In diesem Fall kann man auch nicht davon ausgehen, dass man in Deutschland nach dem Studium bleiben möchte, insb. ob eine Beschäftigung dann tatsächlich aufgenommen wird.

Dass ich immer wieder Aufenthalts verlängernde Maßnahmen (Sprachkurs, Immatrikulation) ergriffen habe, ist selbstverständnis, weil ich das Visum genau dafür beantragt hatte: Für einen studiumvorbereitenden Sprachkurs mit anschließendem Studium. Ich nahm an zwei Sprachkurse in Dresden teil und habe insgesamt dafür ca. 4 Tausend Euro bezahlt. Ich finanziere mein Leben in Deutschland auch selbst und seit 2013 habe mehr als 40 Tausend Euro ausgegeben, deswegen kann ich nicht einfach mit dem Studium aufhören und somit das Geld verschwenden.

Um nicht wieder dauerhaft nach Russland zurückkehren zu müssen, könnte ich in Deutschland lieber eine Ehe schließen, was viel billiger und nicht so schwierig wäre wie ein Studium auf Deutsch zu machen.

2. Bis zum 30.06.2016 soll ich der Ausländerbehörde Dresden die weitergehende Lebensunterhaltssicherung bis einschließlich des Ablaufdatums der Geltungsdauer meiner Aufenthaltserlaubnis nachweisen. Falls ich das nicht mache, kann ich aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden. (Siehe Vollzug des Aufenthaltsgesetzes/ Vergütung einer Auflage zum Aufenthaltstitel vom 09.02.2016) Das heißt, dass das deutsche Gesetz dies besagt, dass ich einen Wohnsitz doch in Russland und nicht in Deutschland habe.


3. Ich habe gewusst, dass mein Uropa Deutscher war, er wurde wegen seiner Nationalität in Russland verfolgt, verhaftet und erschossen und wenn ich im Jahr 2013 in Deutschland meinen Lebensschwerpunkt machen wollte, hätte ich lieber einen Antrag als Spätaussiedlerin stellen können, und dann nach der Aussiedlung könnte an einem Sprachkurs kostenlos teilnehmen und später Hartz IV beantragen, statt 40 Tausend Euro in Deutschland auszugeben und im Dunkeln zu leben, ob ich nach dem Studium Deutschland verlassen soll oder Glück als alleinerziehende haben werde eine Arbeit in Vollzeit zu finden, um Deutschland nicht verlassen zu müssen.


4. Außerdem bevor ich meinen Antrag gestellt habe, habe ich ans BVA eine Anfrage im Frühling 2015 geschickt und gefragt, ob ich als Studentin einer deutschen Hochschule diesen Antrag stellen darf und habe eine Antwort bekommen, dass der Aufenthalt mit dem Paragraf 16 in Deutschland nicht schädlich ist. Die Antwort habe ich per Email an die Adresse ........... bekommen, die ich leider gelöscht habe, aber alle Anfragen sowie Antworten müssten im BVA bestimmt registriert worden sein.

5. Im Februar 2014 habe ich meine minderjährige Tochter (und nicht Sohn, wie Sie schreiben) aus Russland nach Deutschland geholt. Ich ziehe sie allein groß (Siehe Urteil zur Akte Nr.2-570/11 vom 21.04.2011. Es wurde vom Gericht festgestellt, dass nach der Scheidung der Ehe die minderjährige El bei Mutter blieb). Bis ich ein Visum für ihren Nachzug bekommen habe, wurde sie von meiner Mutter betreuut, was selbstverständnis nicht lange dauern konnte. Das war von Anfang an für mich klar: Entweder zusammen oder kein Studium in Deutschland. Ein Kind zu haben heißt automatisch nicht, dass man kein Studium im Ausland machen darf, besonders in Deutschland, wo die Hochschulen familienfreundlich sind.

6. Ich habe die Einverständniserklärung vom Vater meiner Tochter (siehe Einverständniserklärung 77 AA 8631244) bis zum 14.10.2017 (d.h. ein Jahr für einen Sprachkurs und drei Jahre für das Studium), was auch bestätigt, dass ich Russland bereits im Jahr 2013 nicht mit der festen Absicht verlassen habe, um Deutschland zum ständigen Lebensschwerpunkt zu machen. Für mich heißt das, dass ich 2017 Deutschland verlassen soll, weil ich keine Verlängerung der Einverständniserklärung vom ihm bekommen kann.

7. 2012 habe ich meine Wohnung in Gelendzhik verkauft und einen Grundstück in Russland unter der Adresse: Krasnodarskii krai..........., gekauft (Siehe Urkunde über die staatliche Registrierung der Rechte). Im Jahr 2014 habe ich die Genehmigung der Behörden bekommen ein Haus zu bauen. Seitdem baue ich mein eigenes Haus dort (Siehe Anhang, Fotos), was auch keinesfalls bestätigen könnte, dass ich Russland bereits im Jahr 2013 mit der festen Absicht verlassen habe, um dauerhaft einen Wohnsitz in Deutschland zu haben oder dass ich nach dem Studium unbedingt in Deutschland leben werde. Im Moment sind zwei Etagen gebaut und noch ein kleines Gebäude, das als Geschäft im Sommer 2016 benutzt wird.

Außerdem besitze ich in Russland ein Auto .............. (bei der Polizei ist unter der Nummer Р ........... Rus angemeldet), das ich mir 2010 gekauft habe.

8. Meine vorlesungsfreie Zeit verbringe ich auch immer in Russland: So war ich bspw. vom 24.06.2015 bis zum 01.10.2015 und vom 14.02.2016 bis zum 31.03.2016 dort, sowie vom 26.06.2014 bis 23.07.2014 und vom 3.12.2014 bis 08.01.2015. Ich helfe meinen Eltern im Familiengeschäft im Sommer und damit kann ich mich in Deutschland finanzieren. Am 21.06.2016 fliege ich wieder nach Russland (Siehe Tickets) und werde voraussichtlich erst am 1.10.2016 wieder in Deutschland sein. Im Zeitraum vom 24.06.2015 bis heute (weniger als ein Jahr) habe ich insgesamt 146 Tage in Russland verbracht (Siehe Reisepass).


9. Neben dem Studium arbeite ich in Deutschland nicht, zahle Steuer auch nicht

10. Als Studentin über 30 Jahre alt bin ich nicht mehr verpflichtet eine gesetzliche Krankenversicherung abzuschließen und deshalb habe eine Reiseversicherung, mit der sowohl ich als auch meine Tochter nur im Notfall mit akuten Schmerzen an einen Arzt uns wenden können. Alle regelmäßigen medizinischen Untersuchungen, bzw. Impfungen, Ergotherapie, Logopäde, Zahnärzte usw. machen/besuchen wir in Russland. So wurde bspw.eine Operation mir im Dezember 2014 in Russland gemacht.

Zusammenfassend:

  1. Ich behalte immer noch meinen Wohnsitz in Russland
  2. Ich habe dort ökonomische Verhältnisse: Ich nicht nur besitze einen Grundstück,sondern baue im Moment ein Haus, zahle NUR in Russland Steuer
  3. Ich hatte vor der Einreise nach Deutschland keine feste Absicht, dauerhaft einen Wohnsitz in Deutschland zu haben.
  4. Nach dem Studium kann ich Deutschland verlassen oder sogar schon im Juli 2016 abgeschoben werden, falls ich keine Lebensunterhaltssicherung nachweise: Mein Studium wird beendet und über dauerhaften / ständigen Aufenthalt in Deutschland kann keine Rede sein.
  5. Deutschland habe ich bis heute zum ständigen Lebensschwerpunkt nicht gemacht.

Sie schreiben auch, dass ich nicht nachgewiesen habe, dass ich gemäß § 6 Abs. 2 BVFG die erforderlichen Sprachkenntnisse bereits zum Zeitpunkt meiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2003 erbracht habe.

Ich kann leider nicht verstehen, warum im Jahr 2003. Ich bin erst im Oktober 2013 nach Deutschland zum Zweck des Studiums eingereist. Zusammen mit dem Antrag als Spätaussiedlerbewerberin habe ich mein DSH Zeugnis geschickt.

Vor der Einreise nach Deutschland im Oktober 2013 zum Zweck des Studiums hatte ich zwar kein Zertifikat B 1 vom Goethe -Institut, aber die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 BVFG “Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird“ habe ich erfüllt: Die ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse hatte ich vor der Einreise am 2013, als ich mit dem Studium angefangen habe (Teilnahmebestätigung von Goethe-Institut, Berlin vom 02.02.2013). Ich nahm am Intensivkurs I4 A2.2. teil und habe ihn mit sehr guten Leistungen abgeschlossen. Hätte ich keine Vorkenntnisse in Deutsch gehabt, wäre es nicht möglich gewesen am Kurs A2.2 teilzunehmen. Hätte ich einen Sprachtest in der Botschaft in Moskau gehabt, hätte ich ihn erfolgreich gemacht, bzw. auch vor diesem Kurs in Berlin.

Ich nahm an diesem Kurs vom 07.01.2013 bis 02.02.2013 teil und hatte ein Schengen Visum für einen Sprachkurs, was auch gesetzlich für die künftigen Spätaussiedlerbewerber nicht verboten ist, Deutsch in Deutschland zu verbessern.

Deutsche Kultur im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG ist mir ebenfalls nicht unbekannt und darauf war ich immer stolz: So habe ich bspw. meine mittlere Allgemeinbildung im Fach Literatur mit dem Referat “ Friedrich Schiller “ erfolgreich abgeschlossen. Sollte ich dies nachweisen, schicke ich eine Anfrage in die Schule.

Deswegen bin ich voll und ganz überzeugt, dass meinen Antrag S II5/2015 1124 0026 unbegründet abgelehnt wurde und bitte mich als Spätaussiedlerin zu anerkennen und ein Aufnahmebescheid zu erteilen.

Anhang:

  1. Urteil zur Akte Nr.2-570/11 vom 21.04.2011
  2. Einverständniserklärung 77 AA 863124
  3. Reisepass in Kopie
  4. Teilnahmebestätigung vom Goethe- Institut
  5. Vollzug des Aufenthaltsgesetzes/ Vergütung einer Auflage zum Aufenthaltstitel vom 09.02.2016 von der Ausländerbehörde Dresden
  6. Urkunde über die staatliche Registrierung der Rechte
  7. Fotos von der Baustelle
  8. Tickets

30.07.2016 письмо в Бундестаг с просьбой о рассмотрении возможности внесения изменений в закон для студентов и выпускников нем.вузов. Через пару дней письмо с присвоенным номером, еще через пару попросили прислать обращение с подписью, 11.08.2016 сообщено, что обращение передано для рассмотрения в соответствующее министерство и о принятом решении сообщат дополнительно.

Сегодня проверили мою почту и нашли там АБ.

На сей мажорной ноте покидаю просторы данного форума.О полученном ответе из Бундестага на мое письмо- сообщу дополнительно.

"Wir schaffen das",-A.Merkel



а Вы ответ на свою петицию уже получили?думаю,что нет, мало времени прошло

и даже если Вы действительно получили АБ, то он с петицией точно не связан..

чисто теоретически ваш Aufklärung доказывает,что у вас нет переноса жизненных интересов,

но есть одно но, если уж предписано студентам не выдавать АБ, то никакой чиновничек

не возьмёт на себя ответственность пойти против установленного регламента только лишь,

прочитав ваш Aufklärung, им нужен прецедент, а прецедент может создать только решение суда


зачем вы меркель процитировали? она уж точно не ПП имела в виду

Блондинки тоже бывают умными - просто блондины не сразу это замечают. "Клуб-ОК" FiBu, BiBu etc. (Бухгалтеры и налоги)
 

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