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Steuererklärung - Honorarrechnung?

26.05.13 20:07
Re: Steuererklärung - Honorarrechnung?
 
odessa70 коренной житель
odessa70
в ответ aljona25 25.05.13 20:41

BMF-Schreiben zur Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten
Die Finanzverwaltung hat ein neues Schreiben veröffentlicht, das regelt, in welchen Fällen Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind (BMF vom 21.12.2007, Az. IV B 2 - S 2144/07/0002).
Seit 1.1.2006 (Abflusszeitpunkt) sind privat veranlasste Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Eine steuerliche Berücksichtigung kann nur noch erfolgen, wenn die Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzusehen sind.
Zu den Steuerberatungskosten zählen insbesondere Aufwendungen für den Steuerberater sowie damit zusammenhängende Nebenkosten (z.B. Fahrtkosten zum Steuerberater einschließlich Unfallkosten auf dem Weg dorthin). Steuerberatungskosten sind aber auch Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen, Aufwendungen für Steuerfachliteratur und sonstige Hilfsmittel (z.B. Software).
Steuerberatungskosten können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit sie bei der Einkünfteermittlung anfallen oder mit Betriebssteuern (z.B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke) oder Investitionszulagen für Investitionen im einkünfterelevanten Bereich zusammenhängen. Die Einkünfteermittlung umfasst die Kosten der Buchführung (einschließlich deren Überwachung), die Ermittlung von Ausgaben oder Einnahmen, das Anfertigen von Zusammenstellungen, die Aufstellung von Bilanzen oder Einnahmen-Überschussrechnungen (einschl. Anlage EÜR), die Beantwortung der sich dabei ergebenden Steuerfragen (soweit nicht auf Nebenleistungen nach § 12 Nr. 3 EStG entfallend) und die Kosten der Beratung.
Nicht zur Einkünfteermittlung gehört das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung, auch nicht die Übertragung der ermittelten Einkünfte in das entsprechende Formular. Diesbezügliche Kosten sowie Aufwendungen, die die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen betreffen oder bezüglich der Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen anfallen, sind nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen, Kinderbetreuungskosten, Erbschaft- oder Schenkungsteuer, Kindergeld oder Eigenheimzulage.
Bei Beratungskosten für Steuern, die sowohl betrieblich/beruflich als auch privat verursacht sein können (z.B. Grundsteuer, Kfz-Steuer, verbindliche Auskünfte), sind die Kosten nach der Veranlassung zuzuordnen. Aufteilungsmaßstab ist die Gebührenrechnung des Steuerberaters.
Bei gemischt veranlassten Aufwendungen gilt Folgendes: Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen und Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur oder Software können zur Hälfte als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten behandelt werden. Im Übrigen (z.B. Kosten für Rechtsstreit, Pauschalvergütung für Steuerberater) muss sachgerecht geschätzt werden; bei gemischten Aufwendungen bis zu 100 € wird der Zuordnung des Steuerpflichtigen gefolgt.
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