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сателлит антена

20.12.12 17:40
Re: сателлит антена
 
Терн коренной житель
Терн
это было мое оружие против адвоката
GERICHTSURTEILE
* Parabolantenne
Ein Deutscher, der besser polnisch als deutsch spricht, hat das Recht, auch gegen den Willen seines Vermieters eine Parabolantenne anzubringen, weil er "höchst nachvollziehbare Gründe" hat, seinen Informationsbedarf aus Quellen zu decken, die lediglich im Weg der Satellitenkommunikation erreichbar sind. (Landgericht Landau. 3 S 216/97).
* Parabolantenne II
Ausländer haben ein besonderes Interesse daran, ihr Informationsbedürfnis über Satellitenprogramme zu befriedigen, soweit entsprechende Kanäle im Breitbandkabelnetz nicht vorhanden sind. Bei der Interessenabwägung (Mieter /Vermieter) sind allerdings auch die Interessen des Vermieters ausreichend zu berücksichtigen, da die Anbringung einer Parabolantenne in der Regel für den Vermieter Nachteile bringt. Bedenken des Vermieters kann unter Umständen die Verpflichtung des Mieters entgegengehalten werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen sowie eine angemessene Kaution (für eventuelle Schäden nach Entfernung der Satellitenschüssel) zu hinterlegen. Erforderlich ist aber auf jeden Fall, dass der Mieter ein besonderes Interesse geltend machen kann. Nicht verwiesen werden darf der Ausländer auf andere Informationsquellen (z. B. Zeitung, Hörfunk).
* Anspruch des Mieters auf Kabelanschluss
Ein solcher Anspruch gegen den Vermieter ist nicht gegebenen. Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit, den Anschluss selbst zu beantragen und zu finanzieren. In diesem Fall ist der Vermieter - soweit ihm keine Unzumutbarkeitsgründe zur Seite stehen - zur Duldung verpflichtet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter jedoch verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.
* örtliches Bestimmungsrecht des Vermieters
Die oben genannten Grundsätze, als die Frage, "Ob" der Mieter eine Satellitenschüssel anbringen darf, führen nicht dazu, dass der Mieter auch bestimmen kann, wo die Empfangsanlage angebracht wird. Vielmehr kann jeder Vermieter verlangen, dass die Anlage an einem Ort angebracht wird, an dem der Empfang noch gewährleistet, der ansonsten aber unauffällig ist.
* Gleichbehandlung
Ist das Mietgebäude an das Kabelnetz angeschlossen und oder einem ausländischen Mieter die Installation eine Parabolantenne gestattet, so kann ein anderer - deutscher - Mieter nicht verlangen, ebenfalls eine Satellitenschüssel montieren zu dürfen. Hierin liegt auch kein Verstoß des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Grundgesetz). Vielmehr sind diese beiden Mieter nicht vergleichbar, da der ausländische Mieter seine Informationen lediglich über Satellitenprogramme beziehen kann; die - deutschen - Programme im Kabelnetz hingegen sind für den deutschen Mieter ausreichend (vgl. hierzu BVerfG in NJW 1994, 2143).
Stimmt der Vermieter der Anbringung einer Satellitenschüssel zu, ist er berechtigt, das Haftungsrisiko abzusichern. Das bedeutet, der Vermieter kann vom Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Parabolantenne verlangen. Darüber hinaus kann er eine Kaution in Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Entfernung der Anlage verlangen (umstritten; Rechtsprechung in den OLG-Bezirken Frankfurt und Karlsruhe).
AUSZUG AUS DER EU-MITTEILUNG
Recht auf Sat Empfang
Gerade in städtischen Gebieten könnte man oftmals durch die vielen, von Vermieter und Eigentümer auferlegten Hürden denken, dass es kein solches Recht gibt - doch dem ist nicht so. Bereits im Jahr 2001 kam es zu einer EU-Mitteilung, die nämlich dezidiert auf das Recht eines jeden EU Bürgers hinweist, Dienste über Satelliten zu empfangen.
Auch Mieter haben grundsätzlich ein Anrecht auf eine Satelliten Antenne.
Ausnahmen
Das Recht auf eine eigene Satelliten Antenne kann in gewissen Fällen dennoch abgelehnt werden. Unter anderem dann, wenn bereits eine Mehrteilnehmer Satellitenanlage besteht und die Kosten „zumutbar“ sind, diese für einen weiteren Anschluss aufzurüsten. Der Begriff „zumutbar“ kann natürlich unter Umständen ein Wermutstropfen darstellen, da hier keine klar definierten Grenzen bestehen.
Ein weiterer Punkt betrifft das Anbringen an Außenfassaden bzw. das Anbringen von Satelliten Antennen an denkmalgeschützten Häusern. Auch hier kann es individuell zu Hürden kommen. Siehe dazu den genauen Wortlaut in der folgenden EU-Mitteilung.
Auszug aus der EU-Mitteilung:
Die europäische Kommission hatte in einer Mitteilung bereits 2001 darauf hingewiesen, dass jeder EU-Bürger das Recht habe, die von ihm gewünschten Fernsehprogramme zu empfangen und damit auch ein Recht auf eine Parabolantenne bestehe.
In einer Mitteilung erläutert die Europäische Kommission, dass die Möglichkeit, eine Parabolantenne ohne übermäßige Einschränkungen - beispielsweise technischer, administrativer, städtebaulicher oder steuerlicher Art - zu nutzen, auf dem freien Dienstleistungsverkehr und dem freien Warenverkehr als Grundfreiheiten des Binnenmarktes beruht.
Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein erklärte: „Parabolantennen werden bei den Verbrauchern immer beliebter, um eine breite Palette von Diensten in Anspruch zu nehmen, die über Satelliten verbreitet werden. Sie erleichtern die Verflechtung unserer verschiedenen Kulturen, indem sie die Grenzen aufheben und gleichzeitig die Bevölkerung mit den neuen Techniken der Telekommunikation vertraut machen. Die Verbraucher müssen sie daher frei von jeder ungerechtfertigten Einschränkung nutzen können."
Parabolantennen stellen heute ein äußerst leistungsstarkes und bei den Verbrauchern sehr beliebtes Mittel dar, um zu moderaten Preisen eine immer größere Palette von Diensten in Anspruch zu nehmen, die über Satelliten verbreitet werden; es handelt sich dabei um Radio- und Fernsehdienste sowie um Dienste der Informationsgesellschaft, beispielsweise auch Internetdienste. Da diese Dienste naturgemäß grenzüberschreitend sind, ist das Thema nach Ansicht der Kommission von großer Bedeutung sowohl im Hinblick auf die wirtschaftliche und kulturelle Verflechtung als auch auf die Verbreitung neuer Technologien im Binnenmarkt, insbesondere angesichts der enormen Expansionsmöglichkeiten für den Satellitenempfang in Europa.
Die Mitteilung will vor allem deutlich machen, dass sich die Endverbraucher, also die Privatpersonen, als Empfänger dieser grenzüberschreitenden Dienste auf die Dienstleistungsfreiheit und den freien Warenverkehr als Grundprinzipien berufen können, die in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen unmittelbar gelten. Außerdem basiert die Möglichkeit, Informationen mittels einer Antenne zu empfangen, auf der in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Meinungsfreiheit.
Das Recht auf die Antenne
Die Mitteilung enthält eine Reihe von Erklärungen und Angaben zu den unterschiedlichen Formen der Einschränkungen, die der Kommission häufig von Privatpersonen aber auch in schriftlichen Anfragen und Petitionen des Europäischen Parlaments mitgeteilt wurden. Z.B. können folgende Einschränkungen in den Mitgliedstaaten unter Umständen gegen die Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit und des freien Warenverkehr verstoßen:
• Technische Vorschriften
Bestimmte technische Spezifikationen für die Antennen können nicht nur den Verkehr der Antennen als Waren sondern auch den Verkehr der Dienste, die über sie empfangen werden, behindern.
• Administrative Vorschriften
Es ist unzulässig, systematisch eine vorherige Montagegenehmigung zu verlangen oder ein kompliziertes und teures Verwaltungsverfahren für die Installation einer Antenne einzurichten.
переводчик / перекладач / Übersetzerin
 

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