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Хаусфервальтунг требует убрать антенну с балкона

12.02.04 11:10
А как могут выселить?
 
Diman прохожий
в ответ anddeni 12.02.04 07:49
Wegen der Kostenbelastung des nicht zustimmenden Miteigentümers ist zu differenzieren: Werden die Kosten über den Umweg der Gemeinschaft auch auf den nicht zustimmenden Miteigentümer umgelegt, so ist er beeinträchtigt und kann zu Recht seine Zustimmung verweigern. Hier bietet sich die Lösung an, daß der einzelne Wohnungseigentümer oder die Gruppe von Wohnungseigentümern zumindest eine Mehrheitsentscheidung aufgrund eines Antrags nach ╖ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG einholt, um die Antenne auf eigene Kosten zu installieren. In diesem Fall stehen die Gegenstimmen einzelner Wohnungseigentümer nicht im Wege, weil diese durch die partiell finanzierte Antenne selbst nicht belastet würden. Sperrt sich sogar die Eigentümermehrheit gegen derartige Lösungen, so bleibt dem einzelnen nichts anderes übrig als eine Klage gemäß ╖ 43 WEG, zuständig ist das Amtsgericht (Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
b) Aktuelle Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts
Ähnlich wie im Mietrecht eskalierten auch in Wohnungseigentümergemeinschaften Streitigkeiten wegen Parabolantennen innerhalb der letzten Jahre, bis das BVerfG mit seinem Beschluß vom 13.3.1995 51) klärend einschritt. Seitdem ist auch für das WEG-Recht durch höchstrichterliche Rechtsprechung den Prinzipien Geltung verschafft, die das Mietrecht bestimmen. Auch im WEG-Recht wirkt das Grundrecht der Informationsfreiheit gemäß
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in das zivilrechtliche Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern hinein 52) . Danach gilt:
√ Ein Wohnungseigentümer, der eine Parabolantenne installieren will, kann von der Mehrheit der Miteigentümer nicht auf die Empfangsmöglichkeiten herkömmlicher Antennenanlagen verwiesen werden. Nur bei bestehendem Kabelanschluß ist dies grundsätzlich anders.
√ Selbst wenn ein Kabelanschluß vorliegt, sind aber atypische Umstände denkbar, in denen ein besonderes Informationsinteresse des einzelnen oder mehrerer Miteigentümer vorliegt, das zur Duldungspflicht der Parabolantenne durch die anderen Miteigentümer führt, weil der Kabelanschluß genau diese Informationsinteressen nicht zu befriedigen vermag.
Letzteres √ so das BVerfG √ wird regelmäßig auf Eigentümer mit ausländischer Staatsangehörigkeit zutreffen, die durch einen Kabelanschluß allenfalls ein Fernsehprogramm ihres Heimatlandes empfangen könnten. Damit hat das BVerfG noch klarer als bislang gesagt: Die Kabelverbreitung eines ausländischen Programmes führt noch nicht dazu, daß der entsprechende Ausländer eine individuelle Parabolantenne nicht installieren darf, wenn es ein größeres Satellitenangebot in seiner Sprache bzw. aus seinem Kulturkreis gibt. Wie beim Mietrecht gilt dieser Vorrang des individuellen Empfangs auch für Inländer mit schützenswerten Interessen. Als Beispiel kann die Nutzung neuer digitaler Kommunikationsformen über das -Satellitensystem dienen, wenn im Kabel nicht die identische Quantität und Qualität der Möglichkeiten besteht.
√ Im übrigen √ so das BVerfG √ läßt das WEG genug Raum, Beeinträchtigungen wie Schäden an der Bausubstanz oder dem Kostenrisiko durch Zustimmungsvorbehalte Rechnung zu tragen, die selbst durch Mehrheitsbeschlüsse der Eigentümergemeinschaft nicht überspielt werden können. Details überließ das BVerfG den Untergerichten. Im konkreten Fall wurde einer ausländischen Wohnungseigentümerin recht gegeben, da in der Wohnanlage nur ARD, ZDF, RTL und SAT 1 über die Gemeinschaftsantenne empfangen wurden. √ Am Ende der Entscheidung läßt das BVerfG eine interessante Variante offen: Es hält nicht für ausgeschlossen, daß die Miteigentümer ihre Zustimmung zu einer Parabolantenne unter den Vorbehalt stellen dürfen, daß sich die an einem Satellitenempfang interessierten Wohnungseigentümer mit einer Gemeinschaftsparabolantenne einverstanden erklären.
Auch hier erweist sich das Urteil als vernünftig, denn technisch und finanziell
ist der Satellitengemeinschaftsempfang längst möglich und bringt den
Empfangswunsch mit dem verständlichen Wunsch einer erträglichen
Fassadenoptik in Einklang 53) .
 

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