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студентка как freiberuflich?

24.07.06 10:52
Aus- und Fortbildungen absetzen
 
Duessellover74 местный житель
Duessellover74
в ответ olya.de 24.07.06 10:17
вот ешо по лудше :-)
Aus- und Fortbildung - so ähnlich diese beiden Begriffe klingen mögen, steuerlich sind sie völlig verschiedene Paar Schuhe. Doch wo genau liegen die Unterschiede?
Unter Ausbildung versteht das Finanzamt die erste abgeschlossene Berufsausbildung ebenso wie das erste abgeschlossene Studium. Der einfachste Fall der Ausbildung ist also, dass Sie nach der Schule eine Lehre oder ein Studium absolvieren. Ausbildungen im steuerlichen Sinne sind aber auch ein Erststudium neben dem Beruf und ein Erststudium nach einer Berufsausbildung, auch wenn Sie zum Beispiel schon seit zehn Jahren im Beruf sind und erst dann studieren wollen.
Als Fortbildung gilt jede Bildungsmaßnahme nach der Ausbildung, die berufliche Gründe hat. Eine Weiterbildung aus privaten Gründen ist steuerlich ohne Bedeutung. Zur Fortbildung zählen damit beispielsweise Vorbereitungskurse auf die Meisterprüfung, eine Umschulung auf einen neuen Beruf, ein Promotionsstudium und jedes Zweitstudium - etwa das Universitätsstudium eines Berufsakademie- oder Fachhochschul-Absolventen oder auch ein Master-Abschluss im Anschluss an den Bachelor.
Feine, aber wichtige Unterschiede
Diese feinen Unterscheidungen sind steuerlich sehr wichtig: Nur bei einer Fortbildung sind die Kosten nämlich als Werbungskosten voll abzugsfähig. Ausbildungskosten hingegen werden nur bis 4.000 Euro pro Jahr anerkannt, allerdings nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben.
Der Nachteil: Nur wenn man im selben Jahr auch steuerpflichtige Einnahmen hat, wirken sich Ausbildungskosten auch aus - eine "Übertragung" auf andere Jahre gibt es anders als bei fortbildungskosten nicht. Das betrifft vor allem Studenten, die die 4000-Euro-Grenze schnell erreicht haben - allein die Studiengebühren bei Privat-Unis liegen oft darüber.
Nicht immer sind Ausbildungskosten Sonderausgaben
Wichtig: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ausbildungskosten früher ausdrücklich zu den Werbungskosten und gerade nicht zu den Sonderausgaben gezählt. Mittlerweile gibt es ein BFH-Verfahren zu dieser Frage. Legen Sie als Betroffener Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein, geben Sie das Aktenzeichen VI R 26/05 an und beantragen Sie "Ruhen des Verfahrens". Eine positive Entscheidung des BFH kommt dann auch Ihnen zugute.
Die 4000-Euro-Grenze und die Einstufung als Sonderausgaben gelten allerdings nicht für Beschäftigte, die für ihre Ausbildung bezahlt werden: Sie erzielen durch ihre Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen, ihre Ausbildungskosten sind damit "beruflich veranlasst" und deshalb Werbungskosten. In diese Gruppe gehören unter anderem Azubis, Studenten an Berufsakademien und Referendare.
Bei der Steuer geltend machen: Gebühren, Fahrtkosten, Darlehenszinsen
Folgende Ausgaben dürfen Sie in Ihrer Steuererklärung angeben - gleichgültig, ob Sie Ihre Kosten nun unbegrenzt als Werbungskosten oder nur bis 4000 Euro als Sonderausgaben steuerlich absetzen dürfen:
Gebühren jeder Art: Studiengebühren , Prüfungsgebühren, Kursgebühren zur Prüfungsvorbereitung, Teilnahmegebühren an Lehrgängen
Eintrittsgelder - etwa für Fachmessen und Kongresse
Fahrtkosten: Haben Sie einen dauerhaften Ort Ihrer Ausbildung, gelten die Fahrten als Fahrten zur Arbeit. Bei Veranstaltungen von kurzer Dauer wie Messen, Kongresse oder auch Prüfungen bei einem Fernstudium dürfen Sie die höheren Sätze für Dienstreisen abrechnen. In diesem Fall können Sie auch die Kosten für Unterkunft, Verpflegungspauschalbeträge und Reisenebenkosten mit dem Finanzamt teilen.
Kosten für Arbeitsmittel, Arbeitszimmer und Fachliteratur
Anwalts- und Prozesskosten, zum Beispiel bei einem Rechtsstreit um eine Prüfung
Zinsen für ein Darlehen, das Sie für Ihre Ausbildung aufnehmen. Die reine Rückzahlung des Darlehens (zum Beispiel BAföG, KfW-Studienkredit) ist nicht abzugsfähig.
Und auch die Globalisierung ist mittlerweile in Sachen "Aus- und Fortbildung" beim Finanzamt angekommen. Nach einem BFH-Urteil im Juni 2002 müssen zumindest Kurse im EU-Ausland wie Kurse in Deutschland beurteilt werden: Bei einem dichten Unterrichtsplan und beruflichen Inhalten ist der Kurs steuerlich abzugsfähig.

 

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