Deutsch

Забрать родителей. Первые шаги.

18.11.21 00:34
Re: Забрать родителей. Первые шаги.
 
lozhka свой человек
lozhka
в ответ taber 17.11.21 22:01, Последний раз изменено 18.11.21 01:10 (lozhka)

Так, люди, это очень важная тема, давайте делиться информацией, кто сколько знает. Вот, что я нарыла:

https://www.bundestag.de/resource/blob/436720/ddbe6d9d20f2...


https://germania.diplo.de/blob/1596878/d46d0c7b66a7f419b06...


https://taschkent.diplo.de/uz-de/service/05-VisaEinreise/-...


https://dejure.org/gesetze/AufenthG/36.html


Как я поняла, надо делать правильную визу (§36), по ней надо вьезжать и здесь уже в АБХ идти и там при условии страховки дадут разрешение на год, потом продлят. В благополучном случае.


Вот еще нарыла советов:

Praktische Hinweise zu § 36 Abs. 2 AufenthG:
ausführlich begründen und wenn möglich durch Gutachten/Atteste o.ä.
belegen, dass
• der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht
führen kann,
• (er) auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und
(dass) diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht
werden kann.
Beachte: ausreichender Wohnraum muss zwingend zur Verfügung stehen

VG-DES-SAARLANDES – Beschluss, 10 L 364/09 vom 26.05.2009

Eine außergewöhnliche Härte im

Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG ist nur dann anzunehmen, wenn im

konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter

Berücksichtigung des Schutzgebotes aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im

Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs

ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich

machen. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden

Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach

ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung

der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist.

Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende

Familienangehörige generell nicht in der Lage ist, ein eigenständiges

Leben zu führen, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe

ange-wiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im

Bundesgebiet durch einen dortigen Angehörigen erbracht werden kann. Ein

solches Bedürfnis kann etwa bei schwerwiegender Erkrankung oder

Behinderung und/oder bei fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit

vorliegen und sich auch auf eine unabdingbare psychische Unterstützung

beziehen.

 

Перейти на