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Еще один Херой

18.10.21 12:04
Re: Еще один Херой
 
Chon Kwon коренной житель
Chon Kwon
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Unter das deutsche Waffengesetz (WaffenG) fallen neben Schusswaffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) auch „tragbare Gegenstände, (...) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.“ Diese Gegenstände müssen zudem im WaffenG aufgeführt sein.

Das ist bei Springmessern in der Anlage 2 (Waffenliste) im Abschnitt 1 unter Punkt 1.4.1 der Fall in Verbindung mit Anlage 1 Unterabschnitt 2 Punkt 2.1.1. Springmesser werden dort als Messer definiert, „deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können“.

Nach § 2 Abs. 3 des WaffenG ist der Umgang mit solchen Waffen verboten.

Doch auch wenn manche Springmesser unter den oben genannten Voraussetzungen erlaubt sind: Das Mitsichführen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der eigenen vier Wände bzw. des eigenen Grundstücks ist ohne ein berechtigtes Interesse trotzdem nicht zulässig, weil sie als Waffe eingestuft werden und unter § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffenG fallen.

§ 52 Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen können bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe drohen.

Nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a in Verbindung mit § 42a Abs. 1 Nr. 3 des WaffenG kann das verbotene öffentliche Mitsichführen eines ausnahmeweise zulässigen Springmessers als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Да с какой пальмы ты шмякнулся в лужу удачи? You only live once, so live.
 

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