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Kurzarbeit
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зааайка коренной житель
в ответ вадим150 26.04.20 12:36
Neu: Bei Aufnahme/Ausübung einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich
(siehe Auflistung) bleibt das Nebeneinkommen von April bis
einschließlich Oktober 2020 anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem
Nebeneinkommen plus einem ggf. verbliebenen Ist-Entgelt, einem evtl.
Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht
übersteigt. Ein Minijob (450 Euro/Monat) bleibt vollständig
anrechnungsfrei.
Systemrelevante Branchen oder Berufe sind z.B.:
- Medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte
- Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen
- Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
- Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
- Labordiagnostik
- Apotheken
- Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel
- Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen
- Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft
- Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln