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В поиске личного счастья

18.12.18 21:26
Re: В поиске личного счастья...
 
Nichja патриот
Nichja
в ответ schmacht 18.12.18 20:50
Была когда-то тема на "Праве" о суррогатном материнства, почитайте, что Maryplaya писала.

Что касается "роли гражданства отца", она ерунду написала.

.Немецкий закон определяет ясно и чётко, что матерью ребёнка является та женщина, которая его родила. От неё и гражданство. И гражданство отца в таких случаях не играет никакой роли. У ребёнка, рождённого от суррогатной матери, гражданки Украины, Индии или чего там ещё - немецкого гражданства НЕТ.

Естественно, ГРАЖДАНСТВО ОТЦА ребенка играет ТОЧНО ТАКУЮ ЖЕ роль,как и гражданство матери

Если генетическим отцом ребенка является немецкий гражданин, то и у ребенка будет немецкое гражданство ( например, после признания отцовства).

Если суррогатнвя мать не замужем, то все просто.

Если замужем, сложнее




Rechtlich stellt sich die Frage, wer als Mutter und Vater des Kindes gilt, falls es trotz bestehender Verbote zu einer Leihmutterschaft kommt.


Die Mutterschaft regelt in Deutschland der 1997 neu eingefügte § 1591 BGB: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Rechtliche Mutter ist also die Leihmutter und nicht eine spätere „Sorgemutter“, die ggf. den Auftrag gegeben hat. Dies gilt selbst dann, wenn die „Sorgemutter“ die genetische Mutter ist. Es kann weder angefochten werden noch kann durch Vertrag die genetische Mutter wirksam zur Mutter gemacht werden. Auch wenn die „Sorgemutter“ in einer ausländischen Geburtsurkunde als „Mutter“ eingetragen ist, begründet dies nach deutschem Recht nicht ihre Mutterschaft. Die „Sorgemutter“ ist deshalb rechtlich nicht mit dem Kind verwandt.


Auch ein „Sorgevater“ kann nach deutschem Recht weder aus einem Vertrag über Leihmutterschaft noch aus einer ausländischen Geburtsurkunde, in die er als „Vater“ eingetragen wurde, wirksam seine Vaterschaft begründen.

Allerdings kann er die rechtliche Abstammung des Kindes von sich herstellen. Hierzu muss er mit Zustimmung der Leihmutter formwirksam die Vaterschaft anerkennen (§ 1594 BGB).

Eine solche Anerkennung kann aber nur dann wirksam vorgenommen werden, wenn nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB). Ist die Leihmutter verheiratet, dann ist nach deutschem Recht ihr Ehemann der Vater des Kindes (§ 1592 Abs. 1 BGB), jedenfalls solange diese Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten wurde.
Das Kind einer mit einem Mann verheirateten Leihmutter ist also nach deutschem Recht zunächst das Kind von ihr und ihrem Ehemann. Sind die Leihmutter und ihr Mann keine deutschen Staatsangehörigen, hat das Kind rechtlich keinen deutschen Elternteil. Daher hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Deutsche Passbehörden dürfen dem Kind deshalb keinen deutschen Reisepass ausstellen. Eine Ausreise des Kindes nach Deutschland, z. B. aus der Ukraine oder Indien, ist ohne entsprechende deutsche Ausweispapiere nicht möglich.
 

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