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двойное гражданство

16.12.14 19:25
Re: двойное гражданство
 
  terterion постоялец
в ответ Dresdner 16.12.14 18:55
осень 2012
первое письмо на нижний уровень конец 2011:
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Betreff: Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
Hier: Antrag auf Durchführung einer Einzelfallprüfung des § 12 StAG mit Bezug auf Stellungnahme von Frau Ministerialdirigentin Gabriele Hauser vom Bundesministerium des Innern vom 23.02.2011, AZ: VII5-124 00 II ZDJID, erklärte Ziele unserer neuen Landesregierung, Grundsatz des Vertrauensschutzes, und Rechtsstellung nach Art. 2-34 der Genfer Flüchtlingskonvention
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei Einbürgerungsantragstellung haben wir uns erklärt, dass wir bereit sind, unsere bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, und uns zu verpflichten, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Entsprechend dieser Erklärung und Verpflichtung haben wir Kontakt mit dem weißrussischen Konsulat bezüglich Aufgabe der weißrussischen Staatsangehörigkeit aufgenommen. Das weißrussische Konsulat hat uns über Einzelheiten bezüglich der Einleitung des Entlassungsverfahrens ausführlich informiert.
Es hat sich herausgestellt, dass wir die Entlassungsanträge nur unter Vorlage von gültigen weißrussischen Nationalpässen stellen können. Aufgrund unserer Rechtsstellung als Flüchtlinge besitzen wir aber seit über zehn Jahren keine gültigen weißrussischen Nationalpässe mehr und sind stattdessen im Besitz von deutschen Reiseausweisen (vgl. Drucksache 12/1884 Deutscher Bundestag 12 Wahlperiode).
Ergänzend zu den Hindernissen, um nach mehr als zehn Jahren ohne gültige weißrussische Nationalpässe und fehlende Registrierungen, neue Nationalpässe zu bekommen (Verletzung der weißrussischen Passpflicht, Bezeichnung als Flüchtlinge in Zusatzblättern zum Aufenthaltstitel in den alten abgelaufenen Nationalpässen und auch in den deutschen Reiseausweisen, was für das Verfahren bei den weißrussischen Behörden nicht gerade förderlich ist), kommt unsere Meinung nach auch Unzumutbarkeit aufgrund besonderem Verfolgungsschicksal (im Jahre 1991 bei Antragstellung für Annahme als Zuwanderer haben unsere Eltern Verfolgungsschicksal gegenüber unserer Familie ausführlich geschildert) als Begründung für die Ausnahmeregelungen des § 12 StAG (beide diese Aspekten sind erwähnt in Stellungnahme von Frau Ministerialdirigentin Gabriele Hauser vom Bundesministerium des Innern vom 23.02.2011) zur Anwendung.

Wir beziehen uns auch grundsätzlich auf erklärte Ziele unserer neuen Landesregierung:
http://www.integrationsministerium-bw.de/servlet/PB/menu/1268954/index.html?ROOT=1268673
„Chancen durch aktive Integrationspolitik
Im Koalitionsvertrag von Bündnis 90/Grüne und SPD nimmt die Integrationspolitik einen hervorgehobenen Platz ein:
...
Einbürgerung erleichtern
Wir werden für eine größere Akzeptanz der doppelten Staatsbürgerschaft und eine Abschaffung des Optionszwangs auf Bundesebene eintreten. Unser Ziel ist es, unter Ausschöpfung des bundesgesetzlichen Rahmens Einbürgerungen zu erleichtern und das Verfahren insgesamt zu vereinfachen und zu beschleunigen. In diesem Sinne streben wir eine Verringerung der Einbürgerungstatbestände an, die der Zustimmung der Regierungspräsidien als höherer Staatsangehörigkeitsbehörde bedürfen.
Wir werden das Landesrecht sowie das Verwaltungshandeln des Landes im Lichte dieser integrationspolitischen Ziele neu ausrichten.“
I. Vorgeschichte
In den Statusbescheinigungen vom ... erstellt vom Landratsamt ... ist bestätigt, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes Köln vom ..., uns der Status eines Kontingentflüchtlings nach § 2 Abs. 1 des Kontingentflüchtlingsgesetzes (HumHAG) zuerkannt wurde.
In den Zusatzblättern zu den Aufenthaltserlaubnissen in unseren Nationalpässen wurden im Jahre 1996 folgende Hinweis eingetragen:
„Der Ausweisinhaber ist ausländischer Flüchtling im Sinn § 1 Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommenen Flüchtlinge vom 22.07.80 (BGBL S. 1057).“
Als Personen mit dem Status eines Flüchtlings (und nicht zuletzt aufgrund Verfolgungs- schicksal in Vergangenheit) haben wir uns streng an das HumHAG gehalten, Kontakte mit weißrussischen Behörden vermieden (mit Flüchtlingsbezeichnung in unseren Nationalpässen kann man nicht Gutes von solchen Kontakten erwarten), und sind nie nach Weißrussland gereist.
Nach Ablauf der Gültigkeit unserer Nationalpässe im Jahre 2000 haben wir unsere Nationalpässe nicht erneuert und haben von der Ausländerbehörde Böblingen deutsche Reiseausweise bekommen (vgl. Drucksache 12/1884 Deutscher Bundestag 12 Wahlperiode).
In den Zusatzblättern zu den Aufenthaltserlaubnissen in unseren deutschen Reiseausweisen wurde auch der Hinweis über unseren Status des Flüchtlings eingetragen.
Nach damaliger Rechtslage, Entlassungsverfahren waren unnötig für Kontingentflüchtlinge, waren wir in vollen Vertrauen darauf, dass Nationalpasslosigkeit zu keinen Hindernissen bei einer späteren Einbürgerung führt.
Die Ungültigkeit des Nationalpasses über mehr als 10 Jahre, fehlende Registrierungen, der Status eines Flüchtlings, und Verfolgungsschicksal der Vergangenheit stehen jetzt einem Entlassungsverfahren seitens der weißrussischen Behörden im Wege.
Wir denken das auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes hier Anwendung finden kann.
II. Rechtsstellung

In Bezug auf unsere Rechtsstellung als Flüchtlinge ist in der Rechtsprechung folgendes festgestellt:
VG Karlsruhe 2. Kammer, Urteil vom 19.12.2005, Az. 2 K 3314/04, Leitsatz 1:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/qgl/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE004830600
„Die nach den Grundsätzen der Vereinbarung der Ministerpräsidenten der Länder und der Bundesregierung vom 09.01.1991 aufgenommenen Juden aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion genießen aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 1 HumHAG (HumHiG) die Rechtsstellung nach Art. 2-34 der Genfer Flüchtlingskonvention (FlüAbk).
Dabei ist es anders als bei der unmittelbaren Anwendung von § 1 HumHAG (HumHiG) (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1992 - 9 C 77/89 - juris) unerheblich, ob sich der betreffende jüdische Emigrant in einer Verfolgungssituation befunden hat oder ob seine Lage durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnet war (a.A. OVG Berlin, Beschl. v. 05.02.2001 - 6 S 51.00 -, DVBl 2001, 574; VG Augsburg, Urt. v. 11.07.2000 - AU 3 K 99.30656 -, NVwZ 2000, 1449).“
III. Einbürgerung nach § 12 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit
1. Unsere Rechtsstellung nach Art. 2-34 der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005, Az. 2 K 3314/04) sieht folgende Erleichterung vor bezüglich Einbürgerung:
http://www.aufenthaltstitel.de/genferkonvention.html
„Artikel 34
Einbürgerung
Die vertragschließenden Staaten werden so weit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern. Sie werden insbesondere bestrebt sein, Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten dieses Verfahrens so weit wie möglich herabzusetzen.“
Unsere Rechtsstellung nach Art. 2-34 der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005, Az. 2 K 3314/04) sieht auch einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Artikel 28 Genfer Flüchtlingskonvention vor. Auf Anregung der Bundesregierung und aufgrund außenpolitischer Erwägungen (vgl. Drucksache 12/1884 Deutscher Bundestag 12 Wahlperiode; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2008, Az. 19 B 07.1777: „Die immer wieder betonte „entsprechende“ Anwendung sei lediglich außenpolitischen Erwägungen (Rücksichtnahme auf Russland und Israel) geschuldet“) haben wir andersfarbige Reiseausweise bekommen (grau statt blau).
Nach § 12 StAG sind besonders schwierigen Bedingungen anzunehmen für Ausländer mit Reiseausweisen nach Artikel 28 der Genfer Flüchtlingskonvention. Wir besitzen andersfarbige Reiseausweise aufgrund außenpolitischen Bedenkens der Bundesregierung, haben aber den gleichen Status eines Flüchtlings (gleiche Rechtsstellung nach Art. 2-34 der Genfer Flüchtlingskonvention) und bitten Sie aus diesem Grund die Ausnahmeregelungen des § 12 StAG anzuwenden.
2. Wir beziehen uns auf die Stellungnahme von Frau Ministerialdirigentin Gabriele Hauser vom Bundesministerium des Innern vom 23.02.2011, AZ: VII5-124 00 II ZDJID:
„In meinem Schreiben vom 23. Juni 2010 habe ich näher ausgefiihrt, dass seit der Rechtsänderung durch das Richtlinienumsetzungsgesetz im Jahre 2007 auch fiir die jüdischen Zuwanderer die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen gelten. Danach setzt die Einbürgerung gern. § 10 Absatz 1 Satz I Nr. 4 StAG in der Regel die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn im Einzelfall Ausnahmegründe i.S.d. § 12 StAG vorliegen. Die Prüfung, ob die entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, liegt dabei in der Verantwortung der Einbürgerungsbehörden der Länder.
Vor diesem Hintergrund scheidet zwar eine pauschale Regelung über die Anwendung des § 12 StAG bei jüdischen Zuwanderern aus, jedoch sollten aus Sicht des Bundesministeriums dieser Personengruppe besondere Berücksichtigung finden.
So sind jüdische Zuwanderer bis zum 1. Januar 2005 einbürgerungsrechtlich wie Flüchtlinge nach dem früheren Gesetz über Maßnahmen filr im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) behandelt worden und brauchten deshalb ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufzugeben. Wer im Vertrauen auf die damalige Rechtslage bei seiner Ausreise auf die nach dem Recht seines Herkunftslandes erforderlichen Abmeldeformalitäten verzichtete, handelte daher im guten Glauben. Sofern nunmehr bei Personen erhebliche Probleme bei der Entlassung aus der früheren Staatsangehörigkeit bestehen, die auf der fehlenden Abmeldung beruhen, kann ihnen das frühere Verhalten im Rahmen der Prüfung des § 12 StAG nicht entgegengehalten werden.
Auch kann -insbesondere bei Lebensälteren -ein besonderes Verfolgungsschicksal vorliegen, das eine Rückkehr in oder eine Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes zur Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht zumutbar erscheinen lässt. Auch dies sollte im Rahmen der Prüfung des § 12 StAG angemessen berücksichtigt werden.
Die Ausnahmeregelungen des § 12 StAG bieten damit die Möglichkeit, auf die in ihrem Schreiben geschilderten Schwierigkeiten bei der Entlassung aus der früheren Staatsangehörigkeit angemessen reagieren zu können. Ich beabsichtige, die für den Vollzug des Staatsangehörigkeitsgesetzes zuständigen Länder entsprechend zu informieren und zu bitten, die Ausnahmeregelungen des § 12 StAG in diesem Sinne großzügig zu handhaben.“
und bitten Sie auch aus diesen Gründen die Ausnahmeregelungen des § 12 StAG anzuwenden.
Die Stellungnahme von Frau Ministerialdirigentin Gabriele Hauser vom Bundesministerium des Innern vom 23.02.2011, AZ: VII5-124 00 II ZDJID wurde kommuniziert an alle Landesregierungen (beiliegend ist ein elektronischen Brief von Ministerium des Inneren und für Sport in Rheinland-Pfalz an Aufsichts- und Dienst-leistungsdirektion, Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz), und wir wissen nicht ob und wie unsere alte Landesregierung die Einbürgerungsbehörden in Baden-Württemberg über die Stellungnahme von Frau Ministerialdirigentin Gabriele Hauser informiert hat. Wir bitten aber, dass Sie sich auf jeden Fall Anweisungen bezüglich „großzügiger“ Anwendung des § 12 StAG (vgl. die Stellungnahme von Frau Ministerialdirigentin Gabriele Hauser) vom neuen Ministerium für Integration Baden-Württemberg einholen.
3. Wir beziehen uns auch auf erklärte Ziele unserer neuen Landesregierung bezüglich Einbürgerung:
http://www.integrationsministerium-bw.de/servlet/PB/menu/1268954/index.html?ROOT=1268673
„Chancen durch aktive Integrationspolitik
Im Koalitionsvertrag von Bündnis 90/Grüne und SPD nimmt die Integrationspolitik einen hervorgehobenen Platz ein:
...
Einbürgerung erleichtern
Wir werden für eine größere Akzeptanz der doppelten Staatsbürgerschaft und eine Abschaffung des Optionszwangs auf Bundesebene eintreten. Unser Ziel ist es, unter Ausschöpfung des bundesgesetzlichen Rahmens Einbürgerungen zu erleichtern und das Verfahren insgesamt zu vereinfachen und zu beschleunigen. In diesem Sinne streben wir eine Verringerung der Einbürgerungstatbestände an, die der Zustimmung der Regierungspräsidien als höherer Staatsangehörigkeitsbehörde bedürfen.
Wir werden das Landesrecht sowie das Verwaltungshandeln des Landes im Lichte dieser integrationspolitischen Ziele neu ausrichten.“
und bitten Sie auch aus diesen Gründen die Ausnahmeregelungen des § 12 StAG anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage:
1. Statusbescheinigungen
2. Drucksache 12/1884 Deutscher Bundestag 12 Wahlperiode
3. http://www.ini-migration.de/www/erlasse/Einbuergerung_juedischer_Zuwande.pdf
(Einbürgerung jüdischer Zuwanderer; Hinnahme von Mehrstaatigkeit
(Ministerium des Inneren und für Sport))
4. http://www.ini-migration.de/www/erlasse/ALnM-Schreiben.pdf
(Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung jüdischer
Zuwanderer (Bundesministerium des Innern))
 

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