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школа- армия
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in Antwort brunichilda 26.06.06 13:52
С 01.01.2006 изменения в HARZ IV (или ALGII)
II. Änderungen unter 25 Jahre alte Erwachsene, U 25:
1. Die im Haushalt der Eltern lebenden oder ohne
Zustimmung des Leistungsträgers aus- oder umgezogenen unter
25jährigen werden in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen
(╖ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II n.F.) wirksam ab 1.7.06 oder nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes)
Das bedeutet eine Ausweitung der Ausweitung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen, unter
25jägrigen Kindern und umgekehrt
2. DieRegelleistung für unter 25jährige, die in Haushaltsgemeinschaft
mit den Eltern leben, wird von von 345 ┬auf 276 ┬ (80 % der Regelleistung) abgesenkt
(╖ 20 Abs. 2 SGB n.F.) wirksam ab 1.7.06 oder nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes)
3. Erwachsene unter 25 Jahren (U25), die ohne Zustimmung der Behörde ausziehen und umziehen
werden ihres Anspruchs auf Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten verlustig.
Dieser Anspruch auf Übernahme der Miete und Heizkosten lebt erst wieder auf, wenn:
- sie ins Elternhaus zurückziehen,
- die Behörde den Auszug oder Umzug nachträglich als └notwendig⌠anerkannt hat oder
- sie das 25. Lebensjahr erreicht haben (╖ 22 Abs. 2a SGB II n.F.) wirksam ab 1.4.06
http://www.sozialhilfe24.de/news_anz34.html
Вам нужно от своего имени поставить антраг на ALGII.
http://www.sozialhilfe24.de/alg2-rechner.html можете сами посчитать, положенно ли вам.
http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de/antragsformular/index.php
Если откажут, то http://www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner/
Также антраг на детские http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/kindergeld_volljaehrig.php
Вы получаете Wohngelg?
II. Änderungen unter 25 Jahre alte Erwachsene, U 25:
1. Die im Haushalt der Eltern lebenden oder ohne
Zustimmung des Leistungsträgers aus- oder umgezogenen unter
25jährigen werden in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen
(╖ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II n.F.) wirksam ab 1.7.06 oder nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes)
Das bedeutet eine Ausweitung der Ausweitung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen, unter
25jägrigen Kindern und umgekehrt
2. DieRegelleistung für unter 25jährige, die in Haushaltsgemeinschaft
mit den Eltern leben, wird von von 345 ┬auf 276 ┬ (80 % der Regelleistung) abgesenkt
(╖ 20 Abs. 2 SGB n.F.) wirksam ab 1.7.06 oder nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes)
3. Erwachsene unter 25 Jahren (U25), die ohne Zustimmung der Behörde ausziehen und umziehen
werden ihres Anspruchs auf Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten verlustig.
Dieser Anspruch auf Übernahme der Miete und Heizkosten lebt erst wieder auf, wenn:
- sie ins Elternhaus zurückziehen,
- die Behörde den Auszug oder Umzug nachträglich als └notwendig⌠anerkannt hat oder
- sie das 25. Lebensjahr erreicht haben (╖ 22 Abs. 2a SGB II n.F.) wirksam ab 1.4.06
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