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in Antwort BRADER 18.01.06 16:06
Вот ещё:
Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit (wieder) verlieren?
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich auf Dauer. Etwas anderes gilt nur beim Erwerb durch das neue Geburtsortsprinzip. Hierbei müssen Kinder nach dem Optionsmodell sich mit Erreichen der Volljährigkeit, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen.
Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes eintreten. Gegen den Willen des Betroffenen darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Das Gesetz sieht in folgenden Fällen einen Verlust der Staatsangehörigkeit vor:
Entlassung auf Antrag
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag
Verzicht
Adoption als Kind durch einen Ausländer
freiwilliger Eintritt ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der oder die Betroffene ebenfalls besitzt
Erklärung nach dem Optionsmodell bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip.
Bei einem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch per Gesetz verloren, wenn der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf einem Antrag des Betroffenen beruht und er nicht zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde zur Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit erhalten hat. Für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gelten im Grundsatz die gleichen Voraussetzungen wie für die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
http://www.einbuergerung.de/26_114.htm
Откуда дровишки про утерю гражданствa?
Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit (wieder) verlieren?
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich auf Dauer. Etwas anderes gilt nur beim Erwerb durch das neue Geburtsortsprinzip. Hierbei müssen Kinder nach dem Optionsmodell sich mit Erreichen der Volljährigkeit, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen.
Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes eintreten. Gegen den Willen des Betroffenen darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Das Gesetz sieht in folgenden Fällen einen Verlust der Staatsangehörigkeit vor:
Entlassung auf Antrag
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag
Verzicht
Adoption als Kind durch einen Ausländer
freiwilliger Eintritt ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der oder die Betroffene ebenfalls besitzt
Erklärung nach dem Optionsmodell bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip.
Bei einem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch per Gesetz verloren, wenn der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf einem Antrag des Betroffenen beruht und er nicht zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde zur Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit erhalten hat. Für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gelten im Grundsatz die gleichen Voraussetzungen wie für die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
http://www.einbuergerung.de/26_114.htm
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