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письмо в Arbeitsamt насчёт оплаты переезда
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NEW 08.08.06 13:01
in Antwort ingula 08.08.06 12:41
А на каком сновании они гады и почему эти гады должны оплачивать переезд? у Вас есть веская причина на это, просто так тоже переезд никому не оплатят?
Морально разложившийся, избалованный и наглый!
08.08.06 13:09
in Antwort Kelvin 08.08.06 13:01
платить они должны,так сказал мне адвокат,а вот будут ли зависит от бератора
я попросила помочь мне в написании письма если можешь то помоги а нет так ...
я попросила помочь мне в написании письма если можешь то помоги а нет так ...
NEW 08.08.06 13:12
Может лучше попросить адвоката написать письмо? Думаю только он сможет граммотно написать (с юридической точки зрения), чтобы не к чему было придраться.
in Antwort ingula 08.08.06 13:09
В ответ на:
платить они должны,так сказал мне адвокат
платить они должны,так сказал мне адвокат
Может лучше попросить адвоката написать письмо? Думаю только он сможет граммотно написать (с юридической точки зрения), чтобы не к чему было придраться.
NEW 08.08.06 13:14
in Antwort барабулька 08.08.06 13:12
да наверно надо было сразу ему сказать,но уже поздно,идти некогда,ремонт делаю и все такое
NEW 08.08.06 13:41
in Antwort ingula 08.08.06 13:09, Zuletzt geändert 08.08.06 13:42 (Kelvin)
Исходя из полученной от тебя информации письмо можно сосатвит так:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich plane einen Umzug, bezahlen sie mir das Geld.
Mein Rechtsanwanlt sagt, dass dieses Geld mir zusteht.
Sie müssen jedoch entscheiden, ob Sie bezahlen oder nicht.
Mit freundlichen Grüße
ingula
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich plane einen Umzug, bezahlen sie mir das Geld.
Mein Rechtsanwanlt sagt, dass dieses Geld mir zusteht.
Sie müssen jedoch entscheiden, ob Sie bezahlen oder nicht.
Mit freundlichen Grüße
ingula
Морально разложившийся, избалованный и наглый!
NEW 08.08.06 13:44
in Antwort Kelvin 08.08.06 13:41
NEW 08.08.06 13:51
Тогда надо искать по форуму юриста. Может в разделе "Право" подскажут...
in Antwort ingula 08.08.06 13:44
В ответ на:
спасибо конечно но такое содеожпние не подойдет
нужно официально,без всяких ссылок на адвлката
спасибо конечно но такое содеожпние не подойдет
нужно официально,без всяких ссылок на адвлката
Тогда надо искать по форуму юриста. Может в разделе "Право" подскажут...
NEW 08.08.06 13:53
in Antwort ingula 08.08.06 13:44
Ну тогда и опиши ситуацию в подробностях, что и почему.
А так невозможно что то написать, не зная ситуации
А так невозможно что то написать, не зная ситуации
Морально разложившийся, избалованный и наглый!
NEW 08.08.06 16:34
in Antwort Kelvin 08.08.06 13:41
NEW 08.08.06 16:40
in Antwort ingula 08.08.06 12:41
Выполняете ли вы ниже привед╦нные условия для оплаты переезда?
Антраг можно взять в джобцентре, обычно бераторы его сами дают, например если переезд связан с работой!!!
Umzüge werden durch die Leistungsträger nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen finanziert.
1. Bei Aufnahme einer Arbeit
siehe auch ╖ 22 Absatz 3 SGB II in Verbindung mit ╖ 53 Absatz 3d SGB III
2. Zur Senkung der Unterkunftskosten/Mietkosten
siehe auch ╖ 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II
3. Mehrbedarf Wohnraum bei Familienzuwachs
siehe auch ╖ 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II
In der Regel, wird ein solcher Mehrbedarf an Wohnraum durch die Leistungsträger erst bewilligt, wenn das Kind geboren wurde bzw. wenn das Kleinkind das 3 - 5/6 Lebensjahr erreicht hat. Im Zusammenhang mit ALGII wird es als zumutbar betrachtet, dass das Kleinkind im elterlichen Schlafzimmer untergebracht wird. Es gibt hierzu aber keine eindeutige gesetzliche Regelung. I.d.R. gibt es dazu eine "örtliche Verwaltungsvorschrift/Anweisung" innerhalb des zuständigen Leistungsträgers.
4. Verlust des bisherigen Wohnraumes
siehe auch ╖ 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II
Es gilt der Grundsatz, Obdachlosigkeit ist zu vermeiden!
5. Gesundheitsbedingte Gründe
hier gilt es natürlich statthafte und gewichtige Gründe aufzuführen. I.d.R. wird hier nur ein Umzug innerhalb der Kommune finanziert!
Achtung Mietkaution: diese wird i.d.R. nur als Darlehen gewährt, da es sich nach BGB um eine Sicherheitsleistung handelt, die nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder an den Mieter ausgezahlt wird. Bei einem Wohnungswechsel/Umzug ist für gewöhnlich die "alte" Kautionsumme, die wieder freigegeben wurde, für die "neue" Kaution zu verwenden!
Es liegt jedoch kein wichtiger Grund vor, wenn man
1. Umziehen möchte in eine andere Stadt oder Bundesland, da man meint dort bessere Chancen zu haben einen Job zu finden! Ein solcher Umzug muss dann kostenneutral für die Ämter sein. Zuzüglich muss man sich zuvor auch beim zuständigen Amt der neuen Stadt über die örtlich angemessene Miethöchstgrenze informieren und vor Abschluss eines Mietvertrages diesen dort vorlegen und schriftlich "absegnen" lassen. Man muss/sollte einen solchen Umzug immer mit dem derzeitig und dem künftig zuständigen Amt sehr genau absprechen (alles immer nur schriftlich), nur so lassen sich Probleme im Vorfeld schon ausräumen!
2. Umziehen möchte in eine andere Stadt oder Bundesland, um dann Freunden oder Verwandten/Familie näher sein zu können! Ein solcher Umzug muss dann kostenneutral für die Ämter sein. Zuzüglich muss man sich zuvor auch beim zuständigen Amt der neuen Stadt über die örtlich angemessene Miethöchstgrenze informieren und vor Abschluss eines Mietvertrages diesen dort vorlegen und schriftlich "absegnen" lassen. Man muss/sollte einen solchen Umzug immer mit dem derzeitig und dem künftig zuständigen Amt sehr genau absprechen (alles immer nur schriftlich), nur so lassen sich Probleme im Vorfeld schon ausräumen!
3. Bei seinen Eltern ausziehen möchte (gilt besonders für ALGII-Bezieher im Alter von 18 - 25 Jahren), nur weil man seine eigene Wohnung haben möchte! Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern bis zu einem Alter von 25 Jahren ist hier immer vorrangig, insbesondere wenn diese Kinder noch keine
a. abgeschlossene schuliche Ausbildung haben,
b. erste abgeschlossene berufliche Ausbildung haben
Wichtig ist bei jedem geplanten Umzug sich VORHER eine schriftliche Kostenübernahmezusicherung durch das zuständige Amt einzuholen!! Siehe dazu ╖ 22 Absatz 2 SGB II .
Des weiteren gibt es keine einheitliche Regelung, was eine angemessene Höchstmiete ist! Diese richtet sich nach den ortsüblichen Mieten. Sie ist somit von Ort zu Ort unterschiedlich. Was nun die ortsübliche angemessene Höchstmiete ist kann euch nur der örtliche zuständige Leistungsträger sagen. Vielleicht ist aber eure Stadt/Landkreis in dieser Liste aufgeführt.
Als angemessene Wohnraumgröße gilt folgendes:
1 Person ca. 45 - 50 qm
2 Personen ca. 60 qm
2 Wohnräume
3 Personen ca. 75 qm
3 Wohnräume
4 Personen ca. 85 - 90 qm
4 Wohnräume
sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr. (Quelle arbeitsmarktreform.de )
Niemals auf eine mündliche Zusicherung verlassen, es gilt nur das schriftliche wenn es hart auf hart kommt!!!!!!!!!
Weiterhin kann niemand durch die Ämter gezwungen (siehe auch Artikel 11 Grundgsetz "Freizügigkeit" ) werden in eine andere bzw. preiswertere Wohnung umzuziehen. Das Amt braucht dann aber nur noch die als angemessen zu betrachtenden Unterkunfts- und Heizkosten zu tragen. Die Differenz muss dann der Leistungsempfänger selber aus seiner Grundregelleistung bestreiten.
Des weiteren darf das Amt aber auch keinen Umzug VERBIETEN wg. dem Art. 11 GG. Es braucht aber nicht die Kosten eines Umzuges zu tragen, wenn keine wichtigen Gründe für einen solchen vorliegen.
Антраг можно взять в джобцентре, обычно бераторы его сами дают, например если переезд связан с работой!!!
Umzüge werden durch die Leistungsträger nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen finanziert.
1. Bei Aufnahme einer Arbeit
siehe auch ╖ 22 Absatz 3 SGB II in Verbindung mit ╖ 53 Absatz 3d SGB III
2. Zur Senkung der Unterkunftskosten/Mietkosten
siehe auch ╖ 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II
3. Mehrbedarf Wohnraum bei Familienzuwachs
siehe auch ╖ 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II
In der Regel, wird ein solcher Mehrbedarf an Wohnraum durch die Leistungsträger erst bewilligt, wenn das Kind geboren wurde bzw. wenn das Kleinkind das 3 - 5/6 Lebensjahr erreicht hat. Im Zusammenhang mit ALGII wird es als zumutbar betrachtet, dass das Kleinkind im elterlichen Schlafzimmer untergebracht wird. Es gibt hierzu aber keine eindeutige gesetzliche Regelung. I.d.R. gibt es dazu eine "örtliche Verwaltungsvorschrift/Anweisung" innerhalb des zuständigen Leistungsträgers.
4. Verlust des bisherigen Wohnraumes
siehe auch ╖ 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II
Es gilt der Grundsatz, Obdachlosigkeit ist zu vermeiden!
5. Gesundheitsbedingte Gründe
hier gilt es natürlich statthafte und gewichtige Gründe aufzuführen. I.d.R. wird hier nur ein Umzug innerhalb der Kommune finanziert!
Achtung Mietkaution: diese wird i.d.R. nur als Darlehen gewährt, da es sich nach BGB um eine Sicherheitsleistung handelt, die nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder an den Mieter ausgezahlt wird. Bei einem Wohnungswechsel/Umzug ist für gewöhnlich die "alte" Kautionsumme, die wieder freigegeben wurde, für die "neue" Kaution zu verwenden!
Es liegt jedoch kein wichtiger Grund vor, wenn man
1. Umziehen möchte in eine andere Stadt oder Bundesland, da man meint dort bessere Chancen zu haben einen Job zu finden! Ein solcher Umzug muss dann kostenneutral für die Ämter sein. Zuzüglich muss man sich zuvor auch beim zuständigen Amt der neuen Stadt über die örtlich angemessene Miethöchstgrenze informieren und vor Abschluss eines Mietvertrages diesen dort vorlegen und schriftlich "absegnen" lassen. Man muss/sollte einen solchen Umzug immer mit dem derzeitig und dem künftig zuständigen Amt sehr genau absprechen (alles immer nur schriftlich), nur so lassen sich Probleme im Vorfeld schon ausräumen!
2. Umziehen möchte in eine andere Stadt oder Bundesland, um dann Freunden oder Verwandten/Familie näher sein zu können! Ein solcher Umzug muss dann kostenneutral für die Ämter sein. Zuzüglich muss man sich zuvor auch beim zuständigen Amt der neuen Stadt über die örtlich angemessene Miethöchstgrenze informieren und vor Abschluss eines Mietvertrages diesen dort vorlegen und schriftlich "absegnen" lassen. Man muss/sollte einen solchen Umzug immer mit dem derzeitig und dem künftig zuständigen Amt sehr genau absprechen (alles immer nur schriftlich), nur so lassen sich Probleme im Vorfeld schon ausräumen!
3. Bei seinen Eltern ausziehen möchte (gilt besonders für ALGII-Bezieher im Alter von 18 - 25 Jahren), nur weil man seine eigene Wohnung haben möchte! Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern bis zu einem Alter von 25 Jahren ist hier immer vorrangig, insbesondere wenn diese Kinder noch keine
a. abgeschlossene schuliche Ausbildung haben,
b. erste abgeschlossene berufliche Ausbildung haben
Wichtig ist bei jedem geplanten Umzug sich VORHER eine schriftliche Kostenübernahmezusicherung durch das zuständige Amt einzuholen!! Siehe dazu ╖ 22 Absatz 2 SGB II .
Des weiteren gibt es keine einheitliche Regelung, was eine angemessene Höchstmiete ist! Diese richtet sich nach den ortsüblichen Mieten. Sie ist somit von Ort zu Ort unterschiedlich. Was nun die ortsübliche angemessene Höchstmiete ist kann euch nur der örtliche zuständige Leistungsträger sagen. Vielleicht ist aber eure Stadt/Landkreis in dieser Liste aufgeführt.
Als angemessene Wohnraumgröße gilt folgendes:
1 Person ca. 45 - 50 qm
2 Personen ca. 60 qm
2 Wohnräume
3 Personen ca. 75 qm
3 Wohnräume
4 Personen ca. 85 - 90 qm
4 Wohnräume
sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr. (Quelle arbeitsmarktreform.de )
Niemals auf eine mündliche Zusicherung verlassen, es gilt nur das schriftliche wenn es hart auf hart kommt!!!!!!!!!
Weiterhin kann niemand durch die Ämter gezwungen (siehe auch Artikel 11 Grundgsetz "Freizügigkeit" ) werden in eine andere bzw. preiswertere Wohnung umzuziehen. Das Amt braucht dann aber nur noch die als angemessen zu betrachtenden Unterkunfts- und Heizkosten zu tragen. Die Differenz muss dann der Leistungsempfänger selber aus seiner Grundregelleistung bestreiten.
Des weiteren darf das Amt aber auch keinen Umzug VERBIETEN wg. dem Art. 11 GG. Es braucht aber nicht die Kosten eines Umzuges zu tragen, wenn keine wichtigen Gründe für einen solchen vorliegen.
NEW 08.08.06 17:13
in Antwort ingula 08.08.06 12:41
Судя по вашей истории с этой ветки: http://foren.germany.ru/legal/f/5738325.html?Cat=&page=0&view=collapsed&sb=5 , вам не обязанны оплачивать переезд, не понимаю что вы возмущаетесь? 
Ах да, адвоката на мыло

Ах да, адвоката на мыло
NEW 09.08.06 11:11
in Antwort ingula 08.08.06 12:41
Чтоб АА заплатил переезд, нужно сначала найти работу в этом месте.
Затем ид╦те в АА и получаете Antrag на Rückerstattung des Umzugsgeldes. Ваш запрос на Antrag регистрируется. После переезда вс╦ заполняете и подшиваете чеки к Antrag.
После ждите примерно 1-2 недели. В нашей семье такое проделывалось уже 2 раза с полнейшим успехом и возвращением всех убытков.
Удачи.
Затем ид╦те в АА и получаете Antrag на Rückerstattung des Umzugsgeldes. Ваш запрос на Antrag регистрируется. После переезда вс╦ заполняете и подшиваете чеки к Antrag.
После ждите примерно 1-2 недели. В нашей семье такое проделывалось уже 2 раза с полнейшим успехом и возвращением всех убытков.
Удачи.



